
Ab 1. Januar 2011 heißt es aufpassen bei der Veräußerung gebrauchter landwirtschaftlicher Maschinen! Wer kann, sollte noch jetzt teuere Gerätschaften verkaufen.
Die Veräußerung gebrauchter Landwirtschaftlicher Geräte unterliegt ab dem 1.1.2011 der Regelbesteuerung, auch wenn der Landwirt so genannter Pauschalierer ist. Das bedeutet, dass zum Beispiel bei der Veräußerung eines Schleppers der Landwirt auf den Verkaufspreis 19% Umsatzsteuer in Rechnung stellen und diese auch an das Finanzamt abführen muss. Bei dem Neukauf einer Maschine bekommt der Landwirt aber keine Vorsteuer von dem Finanzamt ausgezahlt. Dies stellt eine deutliche Verschlechterung gegenüber der bisherigen Regelung dar.
Was galt bisher?
Landwirtschaftliche Betriebe haben die Möglichkeit, im Rahmen der so genannten Pauschalierung die Umsatzsteuer aus ihren verkauften Produkten (zurzeit 10,7 %) nicht an das Finanzamt abzuführen. Gleichzeitig bekommen sie aber auch keine gezahlte Vorsteuer aus den eingesetzten Betriebsmitteln von dem Finanzamt erstattet, da dass Gesetz pauschal davon ausgeht, dass die Vorsteuer genauso hoch ist, wie die zu zahlende Umsatzsteuer. Für viele Betriebe ergibt sich aus dieser landwirtschaftlichen Spezialregel ein Vorteil gegenüber der „Regelbesteuerung“. Diese Regelung galt bisher auch bei Veräußerungen von Anlagevermögen - also auch bei dem Verkauf von Maschinen und Geräten die mit 10,7 % Umsatzsteuer (USt) in Rechnung gestellt wurden.
Was gilt ab Januar?
Mit Schreiben vom 11.Oktober 2010 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) in einem Umsatzsteuer-Anwendungserlass neue Spielregeln für die Anwendung Pauschalierung bekannt gegeben. Hintergrund ist die Anpassung an die Mehrwertsteuersystemrichtlinie - die europäische Richtlinie für die Umsatzbesteuerung in der Europäischen Union. Ab dem 1.1.2011 ist auf die Veräußerung von Anlagevermögen 19% USt an das Finanzamt abzuführen, da dies keine typische landwirtschaftliche Tätigkeit sei. Ausgenommen von dieser Neuregelung werden verkaufte Gegenstände, wenn diese zu mehr als 95% im Rahmen der landwirtschaftlichen Produktion verwendet werden.
Drei Beispiele
Handlungsbedarf
Die Beispiele zeigen, dass Handlungsbedarf vorhanden ist. Um nicht in die Umsatzsteuer-Falle zu tappen, sollte bei geplanter Veräußerung von Anlagevermögen in jedem Fall steuerliche Beratung hinzugezogen werden, um Nachteile wegen Veräußerungen nach dem Stichtag zu vermeiden.