
Degressive Abschreibung läuft aus
Achtung: Die degressive AfA für neue oder gebraucht angeschaffte bewegliche Wirtschaftsgüter (z.B. Maschinen) läuft zum 31.12.2010 aus. Die Bundesregierung hatte die erhöhte Abschreibungsmöglichkeit für die Jahre 2009 und 2010 wieder eingeführt, um die Wirtschaft in der Krise anzukurbeln. Die degressive AfA beträgt das 2,5-fache der linearen AfA, höchstens aber 25 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
Die erhöhte steuerliche Abschreibungsmöglichkeit besteht nur noch für Schlepper, Maschinen oder Geräte, die vor dem 1.1.2011 angeschafft worden sind. Das bedeutet: Vor diesem Stichtag muss die Maschine geliefert, also auf dem Betrieb verfügbar sein. Bestellung oder auch Bezahlung im alten Jahr reichen nicht!
Bei Betriebsvorrichtungen (z.B. Stalleinrichtungen, Fütterungsanlagen) ist es zudem erforderlich, dass ihre Montage im Betrieb vor dem 1.1.2011 beendet ist. Gelingt es nicht, diese Terminvorgaben einzuhalten, kann die degressive AfA nicht mehr in Anspruch genommen werden.
Sonder-AfA: Die Grenzen sinken wieder
Ab 1.1.2011 können weniger Betriebe als bisher die steuerliche Sonderabschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter (neu oder gebraucht) in Anspruch nehmen. Begünstigt sind dann nur noch buchführende land- und forstwirtschaftliche Betriebe, deren Wirtschaftswert oder Ersatzwirtschaftswert nicht mehr als 125 000 € beträgt. Für Anschaffungen zwischen dem 1.1.2009 und dem 31.12.2010 wurde diese Grenze dagegen auf 175 000 € angehoben. Für Betriebe mit Einnahme-Überschussrechnung wurde die Gewinngrenze auf 200 000 € verdoppelt. Ab 2011 sind hier nur noch Betriebe begünstigt, deren durch Einnahme-Überschussrechnung ermittelter Gewinn nicht höher als 100 000 € liegt. Für Gewerbebetriebe wird die Grenze bei 335 000 € Betriebsvermögen gezogen (2009 und 2010), ab 2011 sind es nur noch 235 000 € Landwirte, die die erhöhten Grenzen noch nutzen wollen, müssen sich also jetzt sputen. Begünstigt sind nur noch Anschaffungen,
die vor dem 1.1.2011 erfolgt sind. Die Sonderabschreibung beträgt 20 % der Anschaffungskosten und kann zusätzlich zur normalen Abschreibung in den ersten 5 Jahren geltend gemacht werden. Die Sonder-AfA kann auch mit der degressiven AfA kombiniert werden.
Die erhöhten Grenzen für die Jahre 2009 und 2010 gelten im übrigen nicht nur für die Sonderabschreibung, sondern auch für die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen (früher Ansparrücklage). Land- und Forstwirte, für die die erhöhten Grenzen relevant sind, können deshalb letztmalig in der Abschlussbilanz des zurückliegenden Wirtschaftsjahres entsprechende Investitionsabzugsbeträge geltend machen. Bei Betrieben mit Wirtschaftsjahr vom 1. Juli bis 30. Juni wäre dies die Bilanz zum Stichtag 30.6.2010
Wichtige Änderungen bei der Umsatzsteuer!
Rund 90 % aller Landwirte pauschalieren ihre Umsatzsteuer. Doch die Finanzverwaltung schränkt diese seit Jahrzehnten praktizierte Vereinfachungsregelung immer weiter ein. Ab 1. Januar 2011 fallen nun weitere Umsätze aus der Pauschalierung heraus, so dass die betroffenen Landwirte hierfür künftig die Regelbesteuerung anwenden müssen. Hier die wichtigsten Änderungen, die sich aus dem neuen Anwendungserlass der Finanzverwaltung ergeben:
1. Maschinenverkauf
Die wohl gravierendste Änderung zum 1.1.2011 betrifft die so genannten Hilfsgeschäfte. Darunter fällt z.B. der Verkauf von gebrauchten Schleppern und Maschinen durch einen pauschalierenden Landwirt. Hier kann künftig die Umsatzsteuer nur noch dann pauschaliert werden, wenn der Landwirt beim Kauf des Schleppers oder der Maschine keine Vorsteuer geltend gemacht hat – auch nicht anteilig – oder wenn der betreffende Schlepper bzw. die Maschine während ihrer gesamten Betriebszugehörigkeit fast ausschließlich – das heißt zu mindestens 95 % – zur Erzielung von Umsätzen eingesetzt wurden, die ebenfalls unter die Pauschalierung fallen.
Schädlich wäre es also beispielsweise, wenn ein Schlepper während seiner Betriebszugehörigkeit zu mehr als 5 % für den Winterdienst der Gemeinde, für das Mähen von Gewerbeflächen, für die eigene Pensionspferdehaltung oder zu Transporten für gewerbliche Auftraggeber (z.B. Biogas GmbH) eingesetzt wurde. Denn dies sind alles Bereiche, in denen Umsätze erzielt werden, die der Regelbesteuerung unterliegen.
Landwirte, die solche „infizierten“ Maschinen besitzen, und die sie ohnehin in nächster Zeit verkaufen oder eintauschen wollen, sollten prüfen, ob dies noch vor dem 1. Januar 2011 möglich ist. Denn bis dahin gilt noch die alte Rechtslage, auf den erzielten Verkaufserlös wäre also noch die umsatzsteuerliche Pauschalierung anzuwenden.
Bei Betriebsprüfungen müssen pauschalierende Landwirte künftig damit rechnen, dass verstärkt kontrolliert wird, ob ein verkaufter Gebrauchtschlepper oder eine Maschine der Regelbesteuerung unterlag, weil die 5 %-Grenze überschritten war. Damit ist vor allem in den Fällen zu rechnen, in denen der Landwirt bisher schon regelbesteuerte Umsätze erzielt und entsprechende Umsatzsteuererklärungen abgegeben hat.
Tritt ab 1.1.2011 der Fall ein, dass beim Verkauf eines gebrauchten Schleppers oder einer gebrauchten Maschine die Regelbesteuerung anzuwenden ist, sollte im Gegenzug immer geprüft werden, ob noch anteilige Vorsteuern aus dem Kauf und dem Einsatz der Maschine geltend gemacht werden können (sofern noch nicht geschehen), einschließlich der Überprüfung einer möglichen Vorsteuerkorrektur nach § 15 a des Umsatzsteuergesetzes.
Die Änderungen ab 1.1.2011 betreffen im übrigen auch Maschinen, die zwar zu weniger als 5 % in der Regelbesteuerung eingesetzt wurden, für die der Landwirt aber den anteiligen Vorsteuerabzug geltend gemacht hat. Nicht schädlich ist es dagegen, wenn ein Landwirt in der Vergangenheit mit seinem gesamten Betrieb für die Regelbesteuerung optiert hat, inzwischen aber wieder zur Pauschalierung zurückgekehrt ist. Die in der Zeit der Regelbesteuerung angefallenen Betriebsstunden werden nach einer entsprechenden Klarstellung des Bundesfinanzministeriums nicht als schädliche Verwendung im Rahmen der 5 %-Grenze angerechnet.
2. Überbetrieblicher Maschineneinsatz
Der Maschineneinsatz für andere landwirtschaftliche Betriebe fällt bisher immer unter die umsatzsteuerliche Pauschalierung – auch dann, wenn die Umsatzgrenze von 51 500 € pro Jahr überschritten und die Dienstleistung damit gewerblich wird.
Ab 2011 will die Finanzverwaltung bei Überschreiten der 51 500 €-Grenze jeweils prüfen, ob die Dienstleistungen nicht mehr dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zuzurechnen sind. Hierfür soll u.a. ein unverhältnismäßig hoher Anteil der auf die Erbringung der Dienstleistungen entfallenen Arbeitszeit sprechen, oder ein Maschinen- und Ausrüstungsbestand, der über die Anforderungen des eigenen Betriebes hinausgeht. Die Dienstleistungsumsätze würden dann – ganz oder teilweise – aus der Pauschalierung herausfallen und künftig der Regelbesteuerung unterliegen.
3. Klärschlamm, Kompost, Grüngut
Für die Ausbringung von Klärschlamm, Kompost und Grünschnitt auf landwirtschaftlichen Flächen entfällt die Umsatzsteuer-Pauschalierung ebenfalls ab 1.1.2011. Die Finanzverwaltung sieht darin – obwohl sie der Düngung und Nährstoffversorgung, also der landwirtschaftlichen Erzeugung dient – eine so genannte „Entsorgungsleistung“, die der Regelbesteuerung unterliege. Dies gilt auch dann, wenn der Klärschlamm oder Kompost ausschließlich auf eigenen Flächen ausgebracht wird.
4. Verarbeitete und vermischte Erzeugnisse
Umsätze, die ein Direktvermarkter mit dem Verkauf von Erzeugnissen der so genannten zweiten Verarbeitungsstufe (z.B. Wurst, Schinken) erzielt, unterliegen ab 1.1.2011 komplett der Regelbesteuerung. Bisher konnte hier die umsatzsteuerliche Pauschalierung angewendet werden, soweit die Umsätze mit dieser Produktgruppe nicht höher als 10 300 €/Jahr lagen.
Bei zugekauften Erzeugnissen, die vor dem Weiterverkauf untrennbar mit selbsterzeugten Produkten vermischt werden, wird die Grenze von bisher 50 % auf 25 % gesenkt. Das heißt: Nur wenn die Beimischung zugekaufter Produkte nicht mehr als 25 % beträgt, darf die Umsatzsteuer beim Verkauf ab 1.1.2011 noch pauschaliert werden. Bei Überschreiten der Zukaufgrenze von 25 % muss dagegen die Regelbesteuerung angewendet werden.
Beispiel: Ein Obstbauer hat sich verpflichtet, eine bestimmte Menge Apfelsaft in Flaschen zu liefern. Die selbsterzeugte Menge von 700 kg Äpfeln reicht dafür nicht aus. Deshalb kauft er 300 kg hinzu und presst den Saft aus der Gesamtmenge. Da der Saft der zugekauften Äpfel untrennbar mit dem Saft der selbsterzeugten Äpfel vermischt wurde und mehr als 25 % des Endprodukts ausmacht, kann der Landwirt die Umsatzsteuer für die Lieferung des Apfelsafts nach den neuen Vorgaben der Finanzverwaltung nicht mehr pauschalieren, sondern muss diese zum Regelsatz von 19 % abrechnen.
5. Weitere wichtige Änderungen ab 1.1.2011
Fütterungsanlagen: 10 Jahre Vorsteuerberichtigung
Der Bundesfinanzhof hat jetzt entschieden, dass der Vorsteuerberichtigungszeitraum für Fütterungs- und Lüftungsanlagen eines Schweinestalls nicht 5 Jahre, sondern 10 Jahre beträgt. Begründung: Bei diesen und vergleichbaren Betriebsvorrichtungen handele es sich um „wesentliche Bestandteile des Gebäudes“, so dass für diese – wie für das Gebäude – ein Vorsteuerberichtigungszeitraum von 10 Jahren gelte.
Betroffen von der Entscheidung sind Landwirte, die z.B. vor größeren Stallbau-Investitionen für die Regelbesteuerung optiert haben und dann z.B. nach 5 Jahren (frühester Zeitpunkt) wieder zur umsatzsteuerlichen Pauschalierung zurückkehren. Bisher wurde regelmäßig davon ausgegangen, dass dann für die Betriebsvorrichtungen keine Vorsteuern mehr zu korrigieren seien. Jetzt hat der Bundesfinanzhof den Berichtigungszeitraum aber auf 10 Jahre festgelegt. Das sollten Betriebe beachten, die jetzt die Rückkehr zur Pauschalierung ab 1.1.2011 planen. Ob es in dieser Frage möglicherweise noch eine Übergangsregelung der Finanzverwaltung geben wird, ist offen.
Das gilt jetzt bei den Vorsorgeaufwendungen
Kurz vor dem Jahresende wird regelmäßig Bilanz gezogen, ob die steuerlich abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen ausgeschöpft sind oder ob hier noch Spielräume bestehen. Dabei muss jetzt anders gerechnet werden als in den Vorjahren. Denn erstmals für das Jahr 2010 gilt die neue Regelung, dass alle Beiträge für eine (Basis-) Kranken- und Pflegeversicherung ohne Beschränkung steuerlich abzugsfähig sind. Dies betrifft die Beiträge, die ein Steuerpflichtiger (z.B. Landwirt) für sich, für seinen Ehegatten und seine kindergeldberechtigten Kinder zahlt. Ausgenommen sind jedoch Beiträge für Zusatzleistungen wie Einbettzimmer, Chefarztbehandlung usw.
Bei Versicherten, die Anspruch auf Krankengeld haben, z.B. Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung und Versicherte der Landwirtschaftlichen Krankenkasse (LKK), wird der abzugsfähige Beitrag pauschal um 4 % gekürzt.
Bei Personen, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben (etwa Rentner), wird nichts gekürzt. Wer privat krankenversichert ist, erhält von seiner Gesellschaft eine Mitteilung über die Höhe des Beitrages zur Basisvorsorge, der steuerlich absetzbar ist.
Positiv ist also, dass für 2010 erstmals sämtliche Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge (mit den genannten Einschränkungen bzw. Abstrichen) steuerlich abzugsfähig sind. Diese Verbesserung geht auf eine Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts zurück. Die Kehrseite: Für die steuerliche Abzugsfähigkeit von weiteren Versicherungsbeiträgen bzw. Vorsorgeaufwendungen, wie z.B. für private Unfall- und Haftpflichtversicherungen oder auch bestimmte Lebensversicherungen, bestehen jetzt häufig nur noch geringe oder keine Spielräume mehr.
Der Grund: Der Gesetzgeber hat hier bestimmte Höchstgrenzen festgelegt. Diese liegt 2010 z.B. für Landwirte und andere selbstständige Unternehmer, die ihre Krankenversicherung alleine finanzieren müssen, bei 2 800 €. Das bedeutet: Nur wenn die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung unter der Grenze von 2 800 € liegen, können noch weitere Vorsorgeaufwendungen steuerlich abgezogen werden, bis der Höchstbetrag von 2 800 € erreicht ist. Zahlt dagegen z.B. ein lediger Landwirt allein zur Kranken- und Pflegeversicherung bereits 2 800 € im Jahr oder mehr, sind diese zwar in voller Höhe steuerlich absetzbar. Er kann dann aber daneben keine weiteren Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben steuerlich geltend machen.
Für Steuerpflichtige, die einen Zuschuss zu ihrer Krankenversicherung erhalten (z.B. Arbeitnehmer, mitversicherte Familienangehörige), gilt sogar nur eine Höchstgrenze von 1 900 €. Nur wenn diese durch die Krankenkassen- und Pflegebeiträge noch nicht ausgeschöpft ist, besteht steuerlicher Spielraum für weitere Vorsorgeaufwendungen. Die Höchstgrenzen (1 900 bzw. 2 800 €) verdoppeln sich bei zusammen veranlagten Ehegatten. Für die Jahre 2010 bis 2019 führt das Finanzamt außerdem eine „Günstigerprüfung“ zwischen bisheriger und neuer Rechtslage durch.
Aktuelle Hinweise in Kürze