Hintergrund
Innergemeinschaftliche Lieferungen sind von der Umsatzsteuer befreit. Seit dem 01.01.2020 ist die Verwendung einer gültigen ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer durch den Kunden zwingende Voraussetzung für die Umsatzsteuerfreiheit. Dies ist in § 6a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und Nr. 4 des Umsatzsteuergesetzes geregelt.
Quelle | BMF-Schreiben vom 06.06.2025, Az. III C 5 - S 7427-d/00014/001/002,
unter www.iww.de, Abruf-Nr. 248775