Hintergrund: Durch die Gewinnthesaurierung des § 34a EStG können auf Antrag nicht entnommene Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit mit einem Steuersatz von nur 28,25 % (unter Ausblendung von Soli und Kirchensteuer) versteuert werden. Bedingung ist u. a., dass der Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich (Bilanzierung) ermittelt wird.
Die Kehrseite: Wird der thesaurierte Gewinn in späteren Jahren doch entnommen, erfolgt eine Nachversteuerung mit 25 %.
Quelle | BMF-Schreiben vom 12.3.2025, Az. IV C 6 - S 2290-a/00012/001/037, unter www.iww.de,
Abruf-Nr. 247299