Elektronische Kassensysteme: Meldepflicht beachten

Nach § 146a der Abgabenordnung müssen bestimmte elektronische Aufzeichnungssysteme (vor allem elektronische Kassensysteme und Registrierkassen) über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen. Darüber hinaus besteht eine Mitteilungspflicht. Wurden elektronische Aufzeichnungssysteme i. S. des § 1 Abs. 1 S. 1 der Kassensicherungs- verordnung z. B. vor dem 01.07.2025 angeschafft, muss die Mitteilung bis zum 31.07.2025 erfolgen.

Beachten Sie | Weitere Informationen enthalten das BMF-Schreiben vom 28.6.2024 (Az. IV D 2 - S 0316-a/19/10011 :009) sowie der Fragen-Antworten-Katalog des Bundesfinanzministeriums (unter www.iww.de/s11221).