Forschungszulagengesetz: Herabsetzung der Vorauszahlungen

Wird eine Forschungszulage beantragt, wird die festgesetzte Zulage grundsätzlich im Rahmen der nächsten erstmaligen Festsetzung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer vollständig auf die festgesetzte Steuer angerechnet (§ 10 Abs. 1 S. 2 des Forschungszulagengesetzes [FZulG]). Durch das Wachstumschancengesetz wurde nun § 10 Abs. 2a FZulG eingeführt. Danach gilt mit Wirkung ab dem 1.1.2025 Folgendes:

•           Wenn im Zeitpunkt der Festsetzung der Forschungszulage die Steuererklärung für die nächste erstmalige Festsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuer noch nicht abgegeben worden ist und

•           die Vorauszahlungen nach § 37 Abs. 3 S. 3 des Einkommensteuergesetzes für den letzten noch nicht veranlagten Zeitraum angepasst werden können,

•           hat das Finanzamt die Vorauszahlungen für diesen Veranlagungszeitraum um die festgesetzte Forschungszulage, jedoch höchstens auf 0 EUR, auf Antrag herabzusetzen.

Quelle | Wachstumschancengesetz, BGBl I 2024, Nr. 108 und Forschungszulagengesetz (FZulG).