• Wenn im Zeitpunkt der Festsetzung der Forschungszulage die Steuererklärung für die nächste erstmalige Festsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuer noch nicht abgegeben worden ist und
• die Vorauszahlungen nach § 37 Abs. 3 S. 3 des Einkommensteuergesetzes für den letzten noch nicht veranlagten Zeitraum angepasst werden können,
• hat das Finanzamt die Vorauszahlungen für diesen Veranlagungszeitraum um die festgesetzte Forschungszulage, jedoch höchstens auf 0 EUR, auf Antrag herabzusetzen.
Quelle | Wachstumschancengesetz, BGBl I 2024, Nr. 108 und Forschungszulagengesetz (FZulG).