Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen stellte heraus
Für die Zuordnung von Einnahmen zum Arbeitseinkommen ist die steuerliche Abgrenzung der Einkunftsarten maßgebend. Bei Anlegung dieser Maßstäbe handelt es sich auch bei den Einnahmen, die im Zusammenhang mit einer kommunalpolitischen Tätigkeit in Gestalt von Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgeldern erzielt werden, um Arbeitseinkommen nach § 15 Abs. 1 S. 1 des Sozialgesetzbuchs (SGB) IV.
Beachten Sie | Gegen dieses Urteil ist die Revision beim Bundessozialgericht anhängig.
Quelle | LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.3.2024, Az. L 5 KR 551/21, unter www.iww.de,
Abruf-Nr. 244907, Rev. BSG: Az. B 6a/12 KR 12/24 R