Freiwillige Krankenversicherung: Aufwandsentschädigung eines Stadtrats beitragspflichtig

Wer im Zusammenhang mit seiner kommunalpolitischen Tätigkeit Aufwandsent- schädigungen und Sitzungsgelder erhält (im Streitfall ein ehrenamtliches Mitglied des Stadtrats), erzielt Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Diese sind im Rahmen der freiwilligen Krankenversicherung zu verbeitragen. Dies hat jedenfalls das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschieden.

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen stellte heraus

Für die Zuordnung von Einnahmen zum Arbeitseinkommen ist die steuerliche Abgrenzung der Einkunftsarten maßgebend. Bei Anlegung dieser Maßstäbe handelt es sich auch bei den Einnahmen, die im Zusammenhang mit einer kommunalpolitischen Tätigkeit in Gestalt von Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgeldern erzielt werden, um Arbeitseinkommen nach § 15 Abs. 1 S. 1 des Sozialgesetzbuchs (SGB) IV.

Beachten Sie | Gegen dieses Urteil ist die Revision beim Bundessozialgericht anhängig.

Quelle | LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.3.2024, Az. L 5 KR 551/21, unter www.iww.de,
                  Abruf-Nr. 244907, Rev. BSG: Az. B 6a/12 KR 12/24 R