Der Professor hatte die Habilitationsschriften überwiegend vor der Berufung in das Professoren-
dienstverhältnis verfasst. Der preisbewehrten Habilitation lag zwar eine wissenschaftliche Forschungsleistung zugrunde. Diese gründete aber nicht auf der Forschungstätigkeit als Hochschullehrer. Wissenschaftspreis und Preisgeld stellten sich daher nicht als „Frucht“ dieser Tätigkeit dar.
Quelle | BFH-Urteil vom 21.11.2024, Az. VI R 12/22, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 247050