Zum Umsatzsteuersatz bei einer Krankenhaus-Cafeteria

Handelt es sich bei der Abgabe von Speisen und Getränken in einer Krankenhaus-Cafeteria um ermäßigt zu besteuernde Lebensmittellieferungen (7 %) oder um regelbesteuerte Restaurationsumsätze (19 %)? Mit dieser Frage musste sich das Finanzgericht Berlin-Brandenburg befassen.

Sachverhalt

Ein Unternehmer betrieb in zwei Krankenhäusern jeweils eine Cafeteria. Von den Krankenhausbetreibern hatte er Lagerräume, Räume zur Installation von Küchen sowie Flächen zur Aufstellung von Verkaufstheken gemietet. Außerhalb der angemieteten Verkaufsflächen befanden sich – ohne Trennwände – nicht mitvermietete Tische und Stühle, die dem Krankenhaus gehörten. Die Tische und Stühle wurden nicht nur, aber auch von den Kunden des Unternehmers zum Verzehr der Speisen und Getränke benutzt. Außerhalb der Öffnungszeiten standen sie Patienten und Besuchern als Treffpunkt und Aufenthaltsraum zur Verfügung.

Die angebotenen Speisen (Fertiggerichte, Suppen, Kuchen und Eis, teils aus Tiefkühlkost, teils selbst hergestellt) wurden über die Theke sowohl in Einweggeschirr als auch auf Porzellangeschirr ausgegeben. Teilweise wurden Speisen durch das Thekenpersonal für gehbehinderte Kunden auch am Tisch serviert. Die Kunden räumten ihr benutztes Geschirr in der Regel selbst ab. Mitarbeiter des Unternehmers reinigten bei Bedarf die Oberflächen der Tische und Stühle.

Das Finanzgericht beurteilte das bereitgestellte Mobiliar als Dienstleistungselement, das zum Regelsteuersatz führt. Aus Verbrauchersicht werde eine Benutzung des Mobiliars zu anderen Zwecken als zum Verzehr der angebotenen Speisen nur außerhalb der Öffnungszeiten des Betriebs geduldet. Und auch Verzehrvorrichtungen eines Dritten seien dem Betreiber wie eigene zuzurechnen, wenn sie aus objektiver Verbrauchersicht ihm zu gehören scheinen.

Praxishinweis
In der Praxis sind alle Umstände des Einzelfalls zu betrachten. So stellt es für sich allein noch kein schädliches Dienstleistungselement dar, dass Mobiliar vorhanden ist (z. B. Stehtische und Sitzgelegenheiten in den Wartebereichen von Kinofoyers). Entscheidend ist die Frage, ob die aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers für eine Dienstleistung sprechenden Elemente überwiegen.

Das Finanzgericht hat die Revision u. a. deshalb zugelassen, da es nicht abschließend geklärt ist, ob die aus Verbrauchersicht uneingeschränkte Nutzungsmöglichkeit der Tische und Stühle außerhalb der Öffnungszeiten eine Berücksichtigung als Dienstleistungselement ausschließt oder ob es allein auf die Verhältnisse während der Öffnungszeiten ankommt. Da die Revision inzwischen anhängig ist, wird der Bundesfinanzhof hierzu Stellung nehmen müssen

Quelle:
FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.10.2016, Az. 7 K 7248/14, Rev. BFH Az. V R 61/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 192311