Landwirte können unter bestimmten Voraussetzungen von der Kraftfahrzeugsteuer befreit werden. Sie erhalten dann die„grüneNummer“ als sichtbares Zeichen nach außen. Bei entsprechender Maschinenausstattung kann der Landwirt durchaus einige 1.000 € durch die Befreiung bei der Kraftfahrzeugsteuer sparen–und das Jahr für Jahr. Dabei gibt es aber einiges zu beachten.
Günther Grün ist Landwirt. Er fährt als Pkw einen Geländewagen, der extra etwas stärker ausgelegt ist, um Anhänger ziehen zu können. Seine Feldarbeit führt er weitestgehend selber mit seinem Schlepper und den zugehörigen Arbeitsgeräten durch. Seine Kühe füttert er mit einem selbstfahrenden Futtermischwagen. Neben seinem landwirtschaftlichen Betrieb mit Milchviehhaltung betreibt Grün in der Rechtsform der GmbH & Co. KG eine Biogasanlage, die er mit Gülle und Silomais aus seinem landwirtschaftlichen Betrieb betreibt. Die Gülle liefert der Milchviehbetrieb frei Biogasanlage mit einem zweiten Schlepper und zugehörigen Güllefass. Die Arbeiten auf der privilegiert gebauten Biogasanlage übernimmt ein weiterer Schlepper, der auf den Namen der Biogasanlage angemeldet ist. Gelegentlich hilft Günther Grün mit seinem Mähdrescher seinen Nachbarn bei der Ernte. Für das jährliche Schützenfest stellt er einen landwirtschaftlichen Schlepper mit Anhänger zur Verfügung. Er beantragt nun für alle Straßenfahrzeuge seiner Betriebe eine KfzSteuerbefreiung gemäß §3Nummer 7 KraftStG. Dabei beantragt er die Befreiung für alle Zugmaschinen (einen Geländewagen, zwei landwirtschaftliche Schlepper für Feldarbeit und Güllefahren einschließlich zugehöriger Anhänger, einen Schlepper für die Biogasanlage) sowie für die Sonderfahrzeuge Futtermischwagen und Mähdrescher. Nach einigen Wochen Wartezeit teilt ihm das Finanzamt Folgendes mit:
Geländewagen
Von der Kraftfahrzeugsteuer können nur Zugmaschinen befreit werden. Wenn das Fahrzeug ohne Weiteres zur Personenbeförderung geeignet ist, scheidet die Steuerbefreiung aus, auch wenn das Fahrzeug zum Ziehen von Lasten – beispielsweise durch Nachrüstung mit einer Anhängerkupplung – geeignet ist. Insofern gibt es für den Geländewagen keine Begünstigung.
Schlepper
Die beiden in der Landwirtschaft genutzten Schlepper stellen begünstigte Zugmaschinen im Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes dar. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Begünstigung nur gewährt wird, soweit die mit ihnen durchgeführten Arbeiten
● für den eigenen landwirtschaftlichen Betrieb sind,
● mit ihnen Lohnarbeiten für andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe durchgeführt werden oder
● Beförderungen durchgeführt werden, die in einem landwirtschaftlichen Betrieb beginnen oder enden und auf Rechnung und im Auftrag des Landwirts stattfinden.
Damit fallen die eigene Feldarbeit sowie das Güllefahren unter die Befreiungsregel. Sollte die Beförderung der Gülle im Auftrag und auf Rechnung der Biogasanlage erfolgen, wäre die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer zuwiderrufen, da die Biogasanlage keinenland-und forstwirtschaftlichen Betrieb darstellt. Hier kommt es vor allem auf die vertragliche Gestaltung an. Insoweit gibt es für den Schlepper der Biogasanlage auch keine Befreiung, da hier eine gewerbliche Nutzung vorliegt. Die Verwendung der Schlepper für „Brauchtumsveranstaltungen“ ist ebenso unschädlich wie die Mithilfe bei Landschaftssäuberungsaktionen oder Feuerwehrübungen.
HINWEIS
Mit dem Urteil vom 6.März 2013 hat der Bundesfinanzhof (AZ II R 55/11) entschieden, dass ein Landwirt, der den weitaus überwiegenden Teil des Aufwuchses seiner landwirtschaftlichen Fläche (über 90%) seiner Biogasanlage zurVerfügung stellt, keinen Anspruch auf die Kfz-Steuerbefreiung nach §3Nummer 7 Bstb a KrafStG hat, da die gewerbliche Betätigung Stromerzeugung dem Betrieb als Ganzem sein Gepräge gibt.
Sonderfahrzeuge
Der Mähdrescher stellt ein Sonderfahrzeug im Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes dar. Ein Sonderfahrzeug muss aufgrund seiner Bauart und festen Einrichtungen primär für seine Verwendung in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben hergerichtet und andererseits praktischerweise nur für diese Verwendung geeignet sein. Dies ist bei einemMähdrescher (auf jeden Fall) sichergestellt. DieVerwendung außerhalb seines Betriebes ist nicht schädlich, da er ihn ausschließlich für andere land und forstwirtschaftliche Betriebe verwendet.
Bei einem selbstfahrenden Futtermischwagen kann dieser nach seiner Zweckbestimmung auch außerhalb der Land- und Forstwirtschaft eingesetzt werden. So hat der Bundesfinanzhof 2003 entschieden (AZ VII R 26/02), dass ein Futtermischwagen grundsätzlich ebenso in einer flächenlosen, gewerblichen Tierhaltung einsetzbar ist und somit eine Einstufung als Sonderfahrzeug nicht infrage kommt. Die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung wird daher nicht gewährt.
HINWEIS
In gleicher Weise wie der Bundesfinanzhof 2003 hat das niedersächsische Finanzgericht 2012 zu einem Futtermischwagen entschieden. Das sächsische Finanzgericht hat mit Urteil vom 17. Juli 2012 dagegen entschieden, das eine Steuerbefreiung für Futtermischwagen möglich sein sollte, da die bisherige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes eine zu starke Einengung für Sonderfahrzeuge darstellt. Hierüber hat der Bundesfinanzhof noch zu entscheiden (Revision eingelegt unter Az.IIR 39/12).In allen offenen Fällen sollte daher Einspruch eingelegt werden.
Günter Grün hat also die Steuerbefreiung für die beiden landwirtschaftlich genutzten Schlepper bekommen. Bei Tätigkeiten für seine Biogasanlage darf er nur den gewerblich genutzten Schlepper verwenden. Weiterhinwird erbei zukünftigenArbeiten von steuerbefreiten Maschinen für die Biogasanlage immer auf die Vertragsgestaltung achten. Der Mähdrescher ist als Sonderfahrzeug ebenfalls von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Gegen die Entscheidung des Finanzamtes, den Futtermischwagen nicht von der Kraftfahrzeugsteuer zu befreien, wird er Einspruch einlegen.
Autor Stefan Heins
wetreu LBB