Es ist bekannt, dass der steuermindernde Abzug von Altenteilsleistungen als Sonderausgaben, die anlässlich der Übergabe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes vereinbart worden sind, für den Betriebsübernehmer oftmals einen erheblichen steuerlichen und finanziellen Vorteil darstellten. Es gilt das Korrespondenzprinzip: Der zur Zahlung verpflichtete Hofübernehmer kann nämlich die Altenteilsleistungen als Sonderausgaben absetzen, der Altenteiler hat die Beträge im Gegenzug zu versteuern.
Da ein Steuersatzgefälle besteht, weil der Hofübernehmer in der Regel erheblich höhere Steuersätze ausweist als der Altenteiler, ergibt sich ein familiärer Steuervorteil, den es zu erhalten gilt. Der Vorteil ist gefährdet, wenn die Altenteilsleistung verspätet erfolgt, verringert wird oder zeitweise eingestellt wird. Ein solches nicht abgestimmtes Verhalten des zum Altenteil Verpflichteten hat erhebliche Auswirkung auf die steuerliche Anerkennung des Altenteils. Das höchste deutsche Finanzgericht, der Bundesfinanzhof (BFH), hat in verschiedenen Urteilen die Anerkennung von Altenteilszahlungen als Sonderausgabe wegen eines fehlenden Rechtsbindungswillens der Parteien an den Vertrag versagt und die Abzugsfähigkeit aller Altenteilszahlungen für die Zukunft gestrichen. Trotz Rückkehr zum vertragsgemäßen Verhalten besteht laut Bundesfinanzhof in diesen Fällen keine Möglichkeit der steuerlichen Abzugsfähigkeit mehr. Diese Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zwingt alle Steuerpflichtigen zum Umdenken bei der Durchführung und tatsächlichen Änderung von Altenteilsverträgen; im Besonderen aber auch bei Aussetzung von Zahlungen und bei Leistungsstörungen.
Hinsichtlich der Durchführung der Altenteilsverträge ist Folgendes zu beachten:
● Grundsatz der tatsächlichen Durchführung des ursprünglich Vereinbarten: Die Parteien müssen die im Versorgungsvertrag/Altenteilsvertrag eingegangenen Verpflichtungen tatsächlich erfüllen, und die Leistungen müssen wie vereinbart erbracht werden.
● Möglichkeit der Anpassung: Eine Anpassung der Altenteilleistungen an den geänderten Bedarf der Berechtigten oder die geänderte Leistungsfähigkeit des Verpflichteten ist zulässig.
● Prüfung der Veränderung/Anpassung: Die Vertragspartner können auf veränderte Bedarfslagen (Versorgungsbedürfnis des Berechtigten, Leistungsfähigkeit des Verpflichteten) angemessen reagieren und die Altenteilsleistungen anpassen.
●Aberkennung des Versorgungsvertrages bei fehlendem Rechtsbindungswillen: Wird von den vertraglichen Vereinbarungen abgewichen, ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung im Einzelfall zu prüfen, ob es den Parteien am erforderlichen Rechtsbindungswillen fehlt. Ist dies der Fall, kann der Versorgungsvertrag insgesamt nicht mehr anerkannt werden.
Generell gilt Folgendes:
● Verspätete Zahlungen alleine sind unschädlich: Es ist grundsätzlich unschädlich, wenn einzelne Zahlungen verspätet geleistet werden oder wenn einzelne Zahlungen aufgrund der finanziellen Situation des Unternehmens ausgesetzt werden.
● Willkürliche Zahlungsunterbrechung führt zur steuerlichen Aberkennung des Altenteilsvertrages: Wird die Zahlung des Altenteils über einen längeren Zeitraum willkürlich unterbrochen, ist der Vertrag endgültig nicht mehr anzuerkennen.
● Willkür führt zur vollumfänglichen Ablehnung des Sonderausgabenabzuges: Werden einzelne Zahlungen (zum Beispiel Sachleistungen) zwar regelmäßig erbracht, während die übrigen Leistungen (Baraltenteil) über längere Zeit willkürlich nicht erbracht werden, ist der Vertrag insgesamt nicht anzuerkennen.
● Keine Heilung bei Willkür: Die Willkür führt zur endgültigen und dauerhaften Aberkennung des Vertrages, und zwar selbst dann, wenn der Übernehmer später seinen Zahlungsverpflichtungen im vollen Umfang und regelmäßig nachkommt.
Konsequenzen bedenken
Wegen der schwerwiegenden Konsequenzen müssen die Beteiligten, ob sie nun Altenteilsverpflichtete oder Altenteilsberechtigte sind, sensibel sein, wenn von den vertraglichen Vereinbarungen abgewichen werden soll. Abweichungen vom Altenteilsvertrag müssen immer im Vorhinein schriftlich vereinbart werden. Dies hat für die Beteiligten auch den Vorteil, dass sie bei Meinungsverschiedenheiten den Inhalt der abweichenden Regelung nachweisen können.
Wie ist vorzugehen?
Bei drohenden und beabsichtigten Zahlungsänderungen muss der Betriebsübernehmer zunächst prüfen, ob sich die Ertragslage des übernommenen Betriebes verschlechtert hat. Weiterhin muss er entscheiden, ob der Ertragseinbruch nur vorübergehend oder von längerer Dauer ist. Anschließend muss er die vereinbarten Versorgungsleistungen mit dem Versorgungsberechtigten zusammen schriftlich anpassen. Verbessert sich die Ertragssituation später wieder, muss auch diese Veränderung bei Bemessung der Versorgungsleistung berücksichtigt werden, und zwar in schriftlicher Form und nur mit Wirkung für die Zukunft (siehe Musterformulierung zur Anpassung im nebenstehenden Kasten).
Eine notarielle Beurkundung der Abänderungsvereinbarung ist dann nicht erforderlich, wenn der Übernehmer als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Es genügt dann eine schriftliche Vereinbarung.
Anpassungsregelungen
Bei der Anpassung ist natürlich auch zu berücksichtigen, ob es im Überlassungsvertrag Regelungen über mögliche Anpassungen gibt. Diese sollten vorrangig Anwendung finden. Auch wenn ein Überlassungsvertrag oder eine Altenteilsvereinbarung keine ausdrückliche Abänderungsmöglichkeit enthält, wird nach der Rechtsprechung angenommen, dass bei einer Änderung der wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnisse nach Treu und Glauben beziehungsweise wegen einer schwerwiegenden Veränderung der bei Vertragsabschluss bestehenden Verhältnisse eine Anpassung verlangt werden kann. In etlichen älteren Verträgen findet sich häufig eine Bezugnahme auf § 313 Zivilprozessordnung (ZPO). Damit ist klargestellt, dass bei einer nachhaltigen erheblichen Veränderung der Verhältnisse eine Anpassung verlangt werden kann.
halten eine automatische Anpassung, wonach sich das Baraltenteil entsprechend dem Verbraucherpreisindex automatisch ab dem Zeitpunkt der Änderung des Verbraucherpreisindexes ändert, ohne dass einer der Beteiligten dies noch zusätzlich verlangen muss. Auch hier ist es wichtig, dass die Regelung wie vereinbart vollzogen wird, also die Baraltenteilsleistungen dann entsprechend angepasst werden.
Fazit:
Viele Altenteilsverträge verschwinden nach der Unterschrift in der Schublade. Dabei stellen die Altenteilsverträge mit den darin enthaltenen Regeln die wichtigste rechtliche Grundlage im Verhältnis der Parteien zueinander dar. Beide Vertragsparteien (Übergeber und Übernehmer) sind an die im Vertrag geregelten Inhalte gebunden. Soll von diesen, aus welchen Gründen auch immer, abgewichen werden, müssen diese Abweichungen schriftlich im Vornhinein abgefasst werden. Ansonsten drohen Nachteile, die irreparabel sind. Bei vorgesehenen Abweichungen vom Inhalt des Altenteilsvertrages sollte man sich Beratung einholen.
Autor Stefan Heins
wetreu LBB