Publikationen
|
02/2018

Wozu wird die Künstlersozialabgabe gezahlt?

Die Künstlersozialabgabe ist grundsätzlich für die Inanspruchnahme von selbstständigen Künstlern und Publizisten als Beitrag für den Sozialversicherungsschutz der Auftragnehmer zu zahlen. Der Abgabesatz für 2018 beträgt 4,2 %. Für angestellte Künstler und Publizisten ist ein Beitrag zur Gesamtsozialversicherung abzuführen. Für selbstständige Künstler und Publizisten ist ein Beitrag durch die Künstlersozialabgabe zu zahlen.

Die Künstlersozialkasse (KSK) sorgt für einen ähnlichen Schutz in der Sozialversicherung für selbstständige Künstler und Publizisten wie bei Arbeitnehmern. Die Grundlage für die Künstlersozialabgabe bildet das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG). Die Künstlersozialkasse ist selbst kein eigenständiger Leistungsträger, sondern koordiniert die Beitragsabführung für ihre Mitglieder an die entsprechende Krankenversicherung und Pflegeversicherung sowie an die gesetzliche Rentenversicherung. Die Beiträge werden dabei zur Hälfte von den Versicherten selbst gezahlt. Die andere Hälfte besteht aus einem Zuschuss des Bundes (20 %) und der sogenannten Künstlersozialabgabe (30 %) der Unternehmen, die die künstlerischen und publizistischen Leistungen verwerten.

Durch das Inkrafttreten des Künstlersozialversicherungsgesetzes ist für jede Inanspruchnahme der Leistungen von einem selbstständigen Künstler oder Publizisten eine Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse zu zahlen. Das bedeutet, dass alle Unternehmer, die selbstständige Künstler oder Publizisten in Anspruch nehmen, an dem Meldeverfahren teilnehmen müssen.

Selbstständiger Künstler oder Publizist?

Das Künstlersozialversicherungsgesetz verwendet die Begriffe „Künstler“ oder „Publizist“. Allerdings hat das KSVG einen eigenen Kunstbegriff, der nicht identisch mit dem des Steuer- und Urheberrechts ist. Künstler ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise wie ein Schriftsteller oder Journalist tätig ist. Zu den Künstlern oder Publizisten gehören zum Beispiel Anzeigengestalter, Journalisten, Webdesigner oder Visagisten.

Selbstständig bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Künstler oder Publizist auf freiberuflicher Basis arbeitet und nicht als Angestellter im Unternehmen. Dabei ist es unerheblich, ob die Tätigkeit hauptberuflich, nebenberuflich oder nicht berufsmäßig (zum Beispiel als Rentner oder Student) ausgeübt wird. Ebenso irrelevant ist die steuerliche Einordnung der Einkünfte, ob aus selbstständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb.

Abgabepflichtige Unternehmen

Sowohl private Unternehmen und Betriebe als auch öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten, eingetragene Vereine und andere Personengesellschaften gehören zu den abgabepflichtigen Unternehmen. Betroffen sind alle Unternehmen, die die Werke oder Leistungen der selbstständigen Künstler und Publizisten verwerten.

Das Künstlersozialversicherungsgesetz unterscheidet bei den abgabepflichtigen Unternehmen folgende Gruppen:

● typische Verwerter: Unternehmen, die typischerweise als Verwerter künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen tätig werden, wie zum Beispiel Theater, Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Rundfunk- und Fernsehanbieter. Diese Unternehmen unterliegen dem Grunde nach der Abgabepflicht unabhängig davon, ob tatsächlich Aufträge vergeben werden. 

● Eigenerwerber: Unternehmen, die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für ihr eigenes Unternehmen betreiben (Eigenerwerber) und die Aufträge an selbstständige Künstler und Publizisten nicht nur gelegentlich erteilen. 

● Generalklausel: Unternehmen, die unabhängig vom eigentlichen Zweck des Unternehmens nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilen und deren Leistungen und Werke für eigene unternehmerische Zwecke nutzen und damit Einnahmen erzielen werden, sind ebenfalls abgabepflichtig. Darunter fallen auch Unternehmer, die jährlich mehr als drei Veranstaltungen mit selbstständigen Künstlern oder Publizisten organisieren und damit Einnahmen erzielen wollen. 

Seit 2015 bedeutet „gelegentlich“, dass eine Abgabepflicht nicht eintritt, wenn vom Unternehmen im Kalenderjahr nicht mehr als 450 € Entgelte, Gagen oder Honorare für künstlerische oder publizistische Leistungen/Werke an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlt worden sind. Das bedeutet, dass die Gelegentlichkeitsgrenze nicht auf die Häufigkeit, sondern auf die Höhe der Bemessungsgrundlage des Kalenderjahres abstellt. 

Nichtabgabepflichtig sind hingegen Privatpersonen, also Endverbraucher. Denn die künstlerische oder publizistische Leistung wird konsumiert und nicht verwertet. 

Unternehmer, die diese Leistungen in Anspruch nehmen, müssen an dem gesetzlichen Meldeverfahren teilnehmen. Für 2018 liegt der Abgabesatz bei 4,2 %.

Bemessungsgrundlage ist gezahltes Entgeld

Als Bemessungsgrundlage für die Künstlersozialabgabe gilt das in einem Kalenderjahr an selbstständige Künstler oder Publizisten gezahlte Entgelt. Der Begriff des Entgeltes umfasst alles, was der Unternehmer, der die Leistung verwertet, aufbringen muss, zum Beispiel Honorare, Gagen, Tantiemen, Lizenzen, Auslagenkosten (wie Telefon- oder Materialkosten) sowie Nebenkosten. Nicht zur Bemessungsgrundlage zählen die Umsatzsteuer, steuerfreie Aufwandsentschädigungen sowie nachträgliche Vervielfältigungskosten. Für die Erhebung der Künstlersozialabgabe ist es unerheblich, ob der Künstler oder Publizist als natürliche Person, in einer Gruppe (GbR), unter einer Firma (Einzelunternehmen), als Partnerschaftsgesellschaft oder als nicht eingetragener Verein auftritt. Im Gegensatz hierzu stehen juristische Personen. Zu den juristischen Personen nach dem KSVG zählen die OHG, KG oder juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts (GmbH, UG, AG). Zahlungen an die juristischen Personen zählen in die Bemessungsgrundlage nicht mit ein. Folglich führen Zahlungen zum Beispiel an eine GmbH nicht zu einer Künstlersozialabgabe. Allerdings ist bei der pauschalen Sichtweise Vorsicht geboten, denn erfolgt die Rechnungsstellung durch eine vermittelnde Agentur in Form einer GmbH „ im Namen“ oder „für Rechnung“ des Künstlers oder Publizisten, tritt dennoch die Abgabepflicht für die bezogene Leistung ein.

Bei der Erhebung der Künstlersozialabgabe wird nicht unterschieden, ob der selbstständige Künstler oder Publizist tatsächlich in der Künstlersozialversicherung versichert ist oder nicht. Der Künstler oder Publizist ist nicht verpflichtet, in der Rechnung darauf hinzuweisen, dass die ausgeführte Leistung unter die Abgabepflicht für Künstlersozialabgabe fällt. Deswegen ist den Unternehmern die Abgabepflicht oftmals nicht bekannt. In der Praxis ist die Beurteilung schwer, ob für die Leistung die Künstlersozialabgabe zu zahlen ist, denn auf den Rechnungen ist oftmals nicht zu erkennen, ob künstlerische oder publizistische Leistungen mit enthalten waren.

Beispiel: Landwirt Schaf beauftragt den Grafiker und Designer Hübsch (Einzelunternehmer) mit der Neugestaltung der Homepage und dem Entwerfen eines Werbeprospektes über den Hof mit Hofladen. Für die Leistungen erhält Landwirt Schaf eine Rechnung über 1.000 € netto zuzüglich Umsatzsteuer.

Für die erhaltenen Leistungen hat Landwirt Schaf von dem Nettobetrag 1.000 € zusätzlich an die Künstlersozialkasse die Künstlersozialabgabe von 42 € (4,2 % von 1.000 €) zu zahlen, da er die Gelegentlichkeitsgrenze von 450  € netto überschritten hat. Landwirt Schaf darf den Rechnungsbetrag nicht um die Künstlersozialabgabe kürzen oder dem Auftragnehmer in Rechnung stellen.

Abwandlung: Der Nachbar Schlau des Landwirts Schaf beauftragt ebenfalls einen Grafiker und Designer mit der Neugestaltung seiner Homepage sowie dem Entwurf eines neuen Firmenlogos. Der Nachbar beauftragt allerdings die Firma „Wir gestalten GmbH“. Die Rechnung beläuft sich auf 1.200 € netto. Der Nachbar Schlau gehört zu den abgabepflichtigen Unternehmen, da er einen Auftrag an einen selbstständigen Künstler nicht nur gelegentlich und für das eigene Unternehmen erteilt hat. Die Entgeltgrenze von 450,00 € ist ebenfalls überschritten. Allerdings wird die Leistung von einer GmbH ausgeführt, sodass diese Leistungen nicht mit zur Beitragsbemessungsgrundlage zählen. Nachbar Schlau hat für seine Leistungen keine Künstlersozialabgabe zu zahlen.

Verfahren bei Auftragsvergabe

Unternehmen, die Künstlersozialabgabe zahlen müssen oder regelmäßig künstlerische Aufträge vergeben, müssen sich unaufgefordert bei der Künstlersozialkasse melden. Dies ist die wichtigste Pflicht, die von Gesetzes wegen begründet wird. Sie kann auch formlos, also schriftlich per Fax, E-Mail erfüllt werden. Die Künstlersozialkasse prüft daraufhin die Abgabepflicht und stellt einen Bescheid aus. Ein abgabepflichtiger Unternehmer hat für das laufende Kalenderjahr monatliche Vorauszahlungen zu leisten. Sofern ein Unternehmen zur Abgabe verpflichtet ist, muss er bis zum 31. März des Folgejahres eine Jahresmeldung über die gezahlten Entgelte mittels Meldeformular abgeben. Mit der endgültigen Abrechnung werden Überoder Unterzahlungen, die sich im laufenden Kalenderjahr durch die Vorauszahlungen ergeben haben, ausgeglichen.

Freiwillige Meldung?

Seit dem Kalenderjahr 2015 müssen die Rentenversicherungsprüfer die Künstlersozialabgabe mit prüfen. Seitens der Deutschen Rentenversicherung Bund erfolgt entweder eine Beratung oder eine Prüfung. Ob eine Beratung oder eine Prüfung stattfindet, hängt unter anderem davon ab, ob bereits Künstlersozialabgabe gezahlt wird und wie viele Beschäftigte angestellt sind. Sollte im Rahmen der Prüfung lediglich eine Beratung stattfinden, erfolgt dies in Form einer schriftlichen Belehrung. Im Rahmen der Prüfung wird auch die Kontenschreibung durch die Prüfer auf die Inanspruchnahme der selbstständigen Künstler oder Publizisten überprüft und die Künstlersozialabgabe gegebenenfalls durch Bescheid festgesetzt.

Fazit:

Da der Begriff des Künstlers und Publizist weit gefasst ist, kommt es immer häufiger vor, dass Unternehmer mit Kunst und Publizistik in Berührung kommen, ohne dass das auf den ersten Blick offensichtlich ist. Denn auch die Öffentlichkeitsarbeit sowie Werbung fallen unter den Bereich Kunst und Publizistik. Die Künstlersozialabgabe ist vom Auftraggeber zu zahlen und darf nicht auf den Auftragnehmer in irgendeiner Form umgewälzt werden. Bei Unsicherheit, ob für die Leistung eine Künstlersozialabgabe abgeführt werden muss, sollte dies der Künstlersozialkasse mitgeteilt werden, sodass diese im Einzelfall entscheiden kann.

Autorin Lia Steffensen
wetreu LBB

 

 

Bauernblatt 02/2018
Format: PDF
Dateigröße: 191,62 KB
Datei herunterladen

News & Publikationen

Einfach & schnell den passenden wetreu Standort finden.
Standortsuche

Datenschutzeinstellungen

Wir nutzen bei dieser Website Google Tag Manager, um die Reichweite und Attraktivität unseres Online-Angebots zu messen. Dieser Dienst kann Cookies setzen und ihm wird Ihre IP-Adresse übermittelt. Darüber kann dieser ggf. Ihre Aktivitäten und Ihre Identität im Web bestimmen und nachverfolgen ("Tracking"). Ihre Einwilligung dazu können Sie jederzeit widerrufen. Weitere Informationen finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen.

Datenschutzhinweise