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08/2018

Was ändert sich?

Im Steuerrecht wird es nie langweilig. Zum dauerhaften Erhalt eines Besteuerungsverfahrens, das weiterhin zeitgemäß ist und effizient seine Aufgaben erfüllt, wird dieses weitergehend modernisiert, und zwar bereits ab dem Steuerjahr 2018. Zu den wichtigsten Änderungen im Steuergesetz gehören die Verlängerung der Abgabefristen von Steuererklärungen und die Festsetzung eines Verspätungszuschlages.

Mit Einführung des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18. Juli 2016 sollen bürokratische Belastungen reduziert und die gleichmäßige Besteuerung unter Beachtung der fortschreitenden Technisierung und Digitalisierung in allen Lebensbereichen gewährleistet werden.

Ziele des Gesetzes sind die 

● Vereinfachung, Erleichterung und Handhabbarkeit des Besteuerungsverfahrens 

● Steigerung von Wirtschaftlichkeit und Effizienz im Besteuerungsverfahren durch verstärkten Einsatz der Informationstechnologie 

● Anpassung und Neugestaltung der rechtlichen Grundlagen (AO) an den digitalen Wandel

Bereits im Kalenderjahr 2017 sind einige Maßnahmen wie beispielsweise die automatisierte Bearbeitung von elektronischen Steuererklärungen durch Einsatz von Risikomanagementsystemen, das Bereitstellen von Steuerbescheiden zum Datenabruf sowie Änderungsmöglichkeiten bei Rechen- und Schreibfehlern des Steuerpflichtigen bei Erstellung seiner Steuererklärung gesetzlich verankert worden. Für das Besteuerungsjahr 2018 und Folgejahre hier nun weitere Maßnahmen:

Neue Abgabefristen festgelegt

Ab dem Steuerjahr 2018 gilt eine neue Abgabefrist für alle Steuererklärungen. Dazu wurde der § 149 der Abgabenordnung (AO) neugefasst und erübrigt zukünftig den sogenannten Fristenerlass der obersten Finanzbehörden der Länder über Steuererklärungsfristen. Die allgemeine Steuererklärungsfrist für alle Steuerpflichtigen wird gesetzlich von fünf auf sieben Monate verlängert. Sprich: Die Steuererklärungen müssen zukünftig erst bis zum 31. Juli des Folgejahres beim Finanzamt eingereicht werden (erstmalig für die Steuererklärung 2018 also der 31. Juli 2019). 

Soweit ein Steuerberater mit der Erstellung der Steuererklärungen beauftragt wird, hat dieser bis Ende Februar des Zweitfolgejahres Zeit, die Steuererklärungen beim Finanzamt einzureichen. Für die Steuererklärung 2018 wäre dies der 28. Februar 2020. Bei der Änderung des Steuergesetzes wurde berücksichtigt, dass dem Steuerberater für eine optimale Beratung auch ausreichend Zeit zur Verfügung stehen sollte.

Für Landwirte, welche ihren Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Abgabefrist nicht vor Ablauf des siebten Monats, der auf den Schluss des im Kalenderjahr begonnen Wirtschaftsjahres folgt.

Beispiel für Abgabefrist

Landwirt Klaus-Jochen ermittelt seinen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach dem abweichenden Wirtschaftsjahr 1. Juli 2018 bis 30. Juni 2019.

Die Abgabefrist für seine Steuererklärung 2018 endet mit Ablauf des siebten Monats nach Ende des Wirtschaftsjahres 2018/19, somit grundsätzlich mit Ablauf des 31. Januar 2020.

Sollte Landwirt Klaus-Jochen einen Steuerberater zur Erstellung seiner Steuererklärung beauftragt haben, endet die Abgabefrist für seine Steuererklärung mit Ablauf des 31. Juli 2020.

Wie bisher kann das Finanzamt sich in bestimmten Einzelfällen (§  149 Absatz 4 AO) vorbehalten, Steuererklärungen vorzeitig anzufordern. Dabei hat es neu zu beachten, dass eine Vorabanforderung nicht vor dem 31. Juli des Folgejahres erfolgen darf und eine viermonatige Bearbeitungszeit zu gewähren ist.

Verspätungszuschläge neu geregelt

Aufgrund der Verlängerung der Abgabefristen wird auch der Verspätungszuschlag gesetzlich neu geregelt. Im Regelfall steht die Festsetzung von Verspätungszuschlägen wie bisher im Ermessen der Finanzbehörde. Nur in folgenden Fällen ist die Festsetzung des Verspätungszuschlags nunmehr gesetzlich vorgeschrieben:

● Die Steuererklärung wird pflichtwidrig nicht innerhalb von 14 Monaten (Landwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr: 19 Monate) nach Ablauf des Veranlagungszeitraums abgegeben. 

● Im Fall einer Vorabanforderung wird die von einem Steuerberater zu erstellende Steuererklärung pflichtwidrig nicht innerhalb der viermonatigen Frist abgegeben.

Die Höhe des Verspätungszuschlages lag bisher im Ermessen des Finanzamtes und sollte 10 % der festgesetzten Steuer nicht übersteigen sowie nicht mehr als 25.000  € betragen. Mit der Neufassung wurde die Berechnung der Höhe des Verspätungszuschlags detailliert vorgegeben. Letztendlich zur Vereinheitlichung und auch, um etwaige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Der Verspätungszuschlag beträgt für Jahressteuererklärungen zukünftig:

● 0,25 % der um die festgesetzten Vorauszahlungen und die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge verminderten festgesetzten Steuer für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 

● mindestens jedoch 25 € 

● höchstens 25.000 €

Ein Verspätungszuschlag wird nicht erhoben, wenn die Steuererklärungsfrist verlängert und die Steuererklärung innerhalb der verlängerten Frist abgegeben wurde, wenn die Steuer auf 0 € festgesetzt wird oder es zu einer Erstattung kommt.

Beispiel für Verspätungszuschläge

Landwirt Klaus-Jochen hat seine Steuererklärung für das Kalenderjahr 2018 (Abgabefrist 31. Juli 2020) erst im Dezember 2020 beim Finanzamt eingereicht. Die nach Abzug der Vorauszahlungen verbleibende Nachzahlung beträgt 10.000 €.

Landwirt Klaus-Jochen hat seine Steuererklärung verspätet abgegeben. Da er seiner Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung nicht fristgerecht nachgekommen ist, wird ein Verspätungszuschlag festgesetzt (keine Ermessensentscheidung mehr). Die Höhe ermittelt sich wie folgt und wird mit Erteilung des Steuerbescheides festgesetzt:

10.000 € x 0,25 % x 5 Monate = 125 € (Hinweis: Zu der Nachzahlung kommen in diesem Fall der Verspätungszuschlag und Zinsen nach §  233a AO. Die Verzinsung der Nachzahlung beginnt im November 2020 (23 Monate Ablauf Kalenderjahr Steuerentstehung)).

Einführung einer Belegvorhaltepflicht

Eine Vereinfachung dürfte auch die eingeführte Belegvorhaltepflicht sein. Aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens müssen schon jetzt mit den Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2017 keine Belege mehr eingereicht werden. Aus der Belegvorlagepflicht wird somit eine Belegvorhaltepflicht, wodurch der digitale Prozess beim Einreichen der elektronischen Steuererklärungen nicht behindert wird.

Belege, die bisher zwingend im Original vorgelegt werden mussten wie beispielsweise Spendenbescheinigung, Steuerbescheinigungen, Nachweis über den Grad der Behinderung und auch sonstige einzureichende Unterlagen, Aufstellungen und Erläuterungen, die für das Besteuerungsverfahren von Bedeutung sind (für die aber keine gesetzliche Vorlagepflicht besteht), müssen nicht mehr gesondert dem Finanzamt übermittelt werden. Diese Belege sind, innerhalb der jeweiligen Aufbewahrungsfristen, entsprechend vorzuhalten. Bei Bedarf kann das Finanzamt die Unterlagen anfordern.

Natürlich können die Belege weiterhin freiwillig an das Finanzamt übermittelt werden. Das kann beispielsweise dann empfehlenswert sein, wenn man ungewöhnliche beziehungsweise ungewöhnlich hohe abzugsfähige Kosten hatte und eine Nachfrage des Finanzamts sehr wahrscheinlich ist. In diesem Fall beschleunigt ein Mitsenden der entsprechenden Belege das Verfahren und gegebenenfalls die Steuererstattung. Auch die Steuererklärungsformulare sehen eine Zeile für besondere Erläuterungen vor.

Authentifizierte Abgabe der Steuererklärungen

Die elektronische Abgabe von Steuererklärungen ist bereits jetzt gängige Praxis. So sind Unternehmenssteuererklärungen (Umsatzsteuer-, Gewerbesteuer-, Feststellungs- und Körperschaftssteuererklärungen) schon seit 2011 verpflichtend elektronisch einzureichen. Seit Anfang des Jahres haben sich auch hier Neuerungen im Übermittlungswege ergeben.

Das Finanzamt gibt mit Elster grundsätzlich zwei Verfahren zur elektronischen Übermittlung von Steuererklärungen vor: 

● das Einreichen mittels komprimierter Steuererklärung, welches die Übermittlung der Steuerdaten und eine zusätzliche Abgabe (Postwege) der ausgedruckten und persönlich unterschriebenen Steuererklärung vorsieht, sowie 

● den papierlosen Datenversand mittels elektronischem Authentifizierungsverfahren, welches keine persönliche Unterschrift benötigt, sondern mittels Zertifikat/Registrierung bei Elster eine Identifizierung und damit elektronische Unterschrift ermöglicht.

Während für die Unternehmenssteuererklärungen für das Kalenderjahr 2017 bereits die Verpflichtung zur Übermittlung im elektronischen Authentifizierungsverfahren besteht, sind die persönlichen Einkommensteuererklärungen bisher noch nicht vollständig verpflichtend über diesen Übermittlungsweg einzureichen. Die Abschaffung des komprimierten Übermittlungsweges für Einkommensteuererklärungen gilt zunächst nur für steuerlich beratene Steuerpflichtige. Unberatene und Steuerpflichtige, die keine Gewinneinkünfte haben, können ihre Steuererklärung weiterhin in komprimierter Form einreichen.

Fazit

Durch die Neuregelung der gesetzlichen Abgabefristen, der elektronischen Einreichungsformen und die Eingrenzung von Ermessensentscheidungen, wie bei der Festsetzung von Verspätungszuschlägen, wird die Automatisierung des Besteuerungsverfahrens weiter vorangetrieben. Fristverlängerungen über die gesetzlichen Abgabefristen hinaus werden zukünftig lediglich nur noch in begründeten Ausnahmefällen gewährt werden. Durch die Verlängerung der Abgabefristen werden Verspätungszuschläge zukünftig bei Nichteinhaltung der Abgabefristen rigoroser festgesetzt werden.

Autorin Ina Ehlers
wetreu LBB

Bauernblatt 08/2018
Format: PDF
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