Die Produktion und der Verkauf von Weihnachtsbäumen erfolgen in Schleswig-Holstein in vielfältigen Formen: Da gibt es den Produzenten, der ausschließlich große Stückzahlen auf einmal an Großhändler verkauft. Dann gibt es aber auch den Produzenten, der ausschließlich auf Weihnachtsmärkten oder ab Hof direkt vermarktet. Es gibt auch Unternehmer, die nicht selbst produzieren, sondern nur mit den Bäumen handeln. Dazwischen sind sämtliche Mischformen denkbar. Im Folgenden soll dargestellt werden, was dabei steuerlich zu beachten ist.
Wer kennt sie nicht: Die netten Filme, die über die Sozialen Netzwerke verbreitet werden und über die Komplexität des deutschen Steuerrechts insbesondere im Zusammenhang mit Weihnachtsbäumen berichten. Tatsächlich sind vier verschiedene Umsatzsteuersätze denkbar, auch der Verkauf ohne Umsatzsteuer kann vorkommen. Wenn man weiß, wie diese Sätze anzuwenden sind, ist es tatsächlich gar nicht so undurchsichtig:
Verschiedene Umsatzsteuersätze
Ist man pauschalierender Landwirt und verkauft Weihnachtsbäume, die man selbst produziert hat, kommen grundsätzlich nur zwei Steuersätze infrage:
Werden Weihnachtsbäume bei der Durchforstung des Waldes gewonnen, stellen sie ein forstwirtschaftliches Erzeugnis dar, bei dessen Veräußerung 5,5 % Umsatzsteuer anfallen. Hingegen gehört eine planmäßige Erzeugung von Weihnachtsbäumen auf Flächen, die ausschließlich dem Anbau von Weihnachtsbäumen dienen (Weihnachtsbaumkultur), nach dem Bewertungsgesetz nicht zur Forstwirtschaft, sondern zu den sogenannten sonstigen landwirtschaftlichen Nutzungen. Bei Verkauf der Weihnachtsbäume aus solchen Kulturen sind 10,7 % Umsatzsteuer zu berechnen. Das gilt im Übrigen auch, wenn die Bäume in ein anderes EU-Mitgliedsland geliefert werden. Diese Grundsätze sind ebenso für Schnittgrün anzuwenden.
Die Regelbesteuerung findet Anwendung bei Landwirten, die optiert haben, oder aber bei Händlern. Das gilt auch dann, wenn ein ansonsten pauschalierender Landwirt Weihnachtsbäume zukauft, um diese dann weiterzuveräußern (Handelsware).
Um festzustellen, ob der Weihnachtsbaum dem ermäßigten Steuersatz (7 %) oder dem Regelsteuersatz (19 %) unterliegt, ist ein Blick in die Anlage 2 zum Umsatzsteuergesetz erforderlich: Hier findet man in der Position Nummer 9 Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile ohne Blüten und Blütenknospen sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Bindeoder Zierzwecken. In diese Position fallen Weihnachtsbäume, aber auch frisches Tannengrün, Gebinde aus Tannengrün und frischem Blattwerk sowie frische Zapfen von Nadelbäumen. In diesen genannten Fällen sind beim Verkauf 7 % Umsatzsteuer zu berechnen. Voraussetzung für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ist, dass bei diesen Gebinden das frische Material charakterbestimmend ist.
Man ahnt es nun schon: Wird der Weihnachtsbaum (oder auch der Adventskranz oder das Adventsgesteck) fertig geschmückt mit Kerzen, Kugeln und Schleifen verkauft, ist das frische Material nicht mehr charakterbestimmend, und es fällt der Umsatzsteuersatz von 19 % an. Das würde übrigens auch gelten, wenn ein pauschalierender Landwirt seine selbst produzierten Weihnachtsbäume fix und fertig geschmückt verkaufen würde – aber das ist wohl eher ein theoretischer Fall, der in der Praxis nicht vorkommen wird.
Keine Umsatzsteuer fällt zum einen an, wenn ein Kleinunternehmer, der im Jahr nicht mehr als 17.500 € Umsätze erzielt, Weihnachtsbäume verkauft. Zum anderen ist keine Umsatzsteuer auszuweisen, wenn ein regelbesteuernder Landwirt oder ein Händler Weihnachtsbäume in ein anderes EU-Mitgliedsland liefert (innergemeinschaftliche Lieferung).
Wichtig: Wird mit Weihnachtsbäumen gehandelt, hängt der Umsatzsteuersatz beim Verkauf nicht davon ab, welche Umsatzsteuer beim Einkauf berechnet wurde. Es ist durchaus möglich, dass ein pauschalierender Landwirt einen Baum mit 10,7 % Umsatzsteuer an einen Händler verkauft und dieser ihn dann mit 7 % Umsatzsteuer weiterveräußert.
Bilanzierung mit Erstanlagekosten
Eine Weihnachtsbaumkultur ist eine mehrjährige Kultur (die Herstellung dauert mehrere Jahre, sie bringt aber nur ein Mal Ertrag durch Verkauf) und gehört damit zum Umlaufvermögen. Die Bäume werden in der Bilanz mit den Erstanlagekosten bewertet. Dazu gehören die Vorbereitung der Fläche, die Jungpflanzen sowie die Arbeitskosten der Pflanzung. Gegenstand der Bewertung ist nicht der einzelne Weihnachtsbaum, sondern eine in sich geschlossene Pflanzenanlage, also ein nach Gattung, Alter und Lage abgrenzbarer Pflanzenbestand. Gemeinkosten und laufende Pflegekosten wie Düngung, Pflanzenschutz oder Bodenbearbeitung müssen nicht aktiviert werden. Sie können sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden.
Werden nun die Bäume verkauft, ist der Bestandswert entsprechend zu mindern. Der Gewinn aus dem Verkauf ergibt sich dann aus dem Erlös abzüglich des Bestandswertes. Ist die Fläche vollständig geräumt, gibt es keinen Bestandswert mehr. In der Regel wird eine Weihnachtsbaumkultur nicht auf einmal, sondern über einen Zeitraum von mehreren Jahren verkauft. Hier gilt es sachgerecht zu schätzen, um die Bestandsminderung zum jeweiligen Bilanzstichtag bestimmen zu können. Bei Betriebsprüfungen ist die Höhe des Bestandes immer wieder ein Thema für Diskussionen. Werden die Bäume nicht in größerer Stückzahl an Großhändler, sondern im Wege der Direktvermarktung verkauft, empfiehlt es sich, die Anzahl der verkauften Weihnachtsbäume täglich aufzuzeichnen. Werden erhebliche Restbestände, die nicht verkäuflich sind, geschreddert, ist auch hier eine Dokumentation, zum Beispiel mit Foto, hilfreich.
Kassenführung bei Verkauf
Neben dem Verkauf von Weihnachtsbäumen an Großhändler spielt der Direktverkauf ab Hof oder auch auf Weihnachtsmärkten eine große Rolle. Werden dort die Einnahmen nicht richtig dokumentiert, kann es bei späteren Betriebsprüfungen zu unangenehmen Zuschätzungen kommen. Die ordnungsgemäße Kassenführung stellt für die meisten Verkäufer eine große Herausforderung dar. Meist sind es nur ein paar Tage an den Adventswochenenden, in denen der größte Teil der Bäume verkauft wird. An diesen Tagen ist viel los, es ist oft kalt und nass – und dass die Kasse nicht ordnungsgemäß geführt wurde, fällt erst viel später dem Steuerberater auf. Dabei hält sich der Aufwand, wenn man gut vorbereitet ist, in Grenzen:
Vorherrschend beim Weihnachtsbaumverkauf ist die offene Ladenkasse (also nicht elektronisch). Auch wenn sich der Barverkauf nur über ein paar Tage hinzieht, ist die zeitnahe Führung eines Kassenbuches unerlässlich. Grundsätzlich sind für eine ordnungsgemäße Kassenführung Einzelaufzeichnungen über jeden einzelnen Verkauf erforderlich. Da Weihnachtsbäume aber an eine Vielzahl von nicht bekannten Kunden verkauft werden, verzichtet die Finanzverwaltung bei Führung einer offenen Ladenkasse darauf. Wichtig ist aber, dass die Gesamtsumme der Umsätze jeden Tag erfasst wird. Dazu wird ein sogenannter Kassenbericht geführt. Darin wird der Kassenbestand zu Beginn des Tages und am Abend festgehalten. Hilfreich – aber nicht zwingend erforderlich – ist ein Zählprotokoll, in dem aufgezeichnet wird, aus welchen Münzen und Scheinen sich der Kassenbestand zusammensetzt. Der so ermittelte Umsatz wird abends, spätestens aber am nächsten Morgen vor Verkaufsbeginn in ein Kassenbuch eingetragen. Auch die Anzahl der täglich verkauften Bäume sollte in den Kassenberichten festgehalten werden.
Ist eine offene Ladenkasse ordnungsgemäß geführt, hat ein Betriebsprüfer keine Möglichkeit, gewinnerhöhende Zuschätzungen vorzunehmen. Bei Verwendung einer elektronischen Kasse gelten die allgemeinen Regelungen zur Kassenführung.
Fazit
Beim Verkauf von Weihnachtsbäumen ist insbesondere auf den richtigen Umsatzsteuersatz zu achten. Hier kommt es vor allem darauf an, ob der Landwirt pauschaliert oder optiert, ob die Bäume aus dem Wald oder aus einer Sonderkultur kommen oder ob ein Händler die Bäume verkauft. Werden die Bäume direkt vermarktet, muss unbedingt auf eine ordnungsgemäße Kassenführung geachtet werden, um keinen Ärger mit dem Finanzamt zu bekommen.
Autorin Kirsten Hettenhausen
wetreu LBB