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01/2022

Welche Voraussetzungen sind nötig?

Schon länger wird die Pauschalierungsregelung in Deutschland von der EU kritisiert. Mit dem Jahressteuergesetz 2020 gilt seit dem 1. Januar 2022 eine Neuregelung hinsichtlich der Durchschnittssatzbesteuerung gemäß § 24 Umsatzsteuergesetz (UStG). Dabei wurde eine Nettoumsatzgrenze von 600.000 € festgelegt. Was bei einem möglichen Besteuerungswechsel zu beachten ist, wird im folgenden Artikel erläutert.

Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die den Gesamtumsatz von 600.000 € nicht übersteigen, ist es weiterhin möglich zu pauschalieren. Hier ist zu beachten, dass ab dem 1. Januar 2022 der Durchschnittssteuersatz von ursprünglich 10,7 % auf 9,5 % gesenkt wurde. Für pauschalierende Landwirte sind damit geringere Einnahmen verbunden. Weitere Grundlagen zur Pauschalierung finden sich im Artikel von Sebastian Nehls „Pauschale Umsatzsteuer sinkt“ (siehe Bauernblatt, Ausgabe 51/52/2021). Sobald ein Unternehmer hingegen die Nettoumsatzgrenze von 600.000 € überschreitet, ist eine Pauschalierung nicht mehr möglich. Aufgrund dessen muss der Landwirt ab dem darauffolgenden Kalenderjahr die Regelbesteuerung anwenden.

Des Weiteren ist zu beachten, dass für die Gesamtumsatzgrenze als Betrachtungszeitraum das Kalenderjahr gilt – und nicht das abweichende Wirtschaftsjahr, wie es in der Land- und Forstwirtschaft üblich ist. Sobald die Umsatzgrenze überschritten wird, impliziert dies bei vorheriger Anwendung der Pauschalierung einen Besteuerungswechsel. Folglich gilt die Regelbesteuerung nur für das darauffolgende Kalenderjahr.

Die Folgen der Umsatzgrenze

Die Konsequenz der Umsatzgrenze ist, dass viele Land- und Forstwirte in die Regelbesteuerung übergehen werden. Doch was genau bedeutet das? Der Unternehmer muss monatlich oder quartalsweise eine Umsatzsteuervoranmeldung vornehmen. Auf die Ausgangsumsätze sind folglich 7 % beziehungsweise 19 % Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen. Des Weiteren ist für die Eingangsleistungen eine Erstattung der Vorsteuer möglich.

Abgabetermine der Umsatzsteuervoranmeldung

Bei Anwendung der Regelbesteuerung muss der Unternehmer eine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben. Für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung gelten folgende Zeiträume: Grundsätzlich muss die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung vierteljährlich erfolgen. Wenn die Umsatzsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 7.500 € beträgt, sind Unternehmer verpflichtet, die Voranmeldung monatlich abzugeben. Wenn die tatsächlich entrichtete Steuer zwischen 1.000 und 7.500 € liegt, ist die Voranmeldung quartalsweise abzugeben. Ergibt sich ein Steuerbetrag von unter 1.000 €, reicht eine jährliche Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung. Sobald die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr einen Betrag von 1.000 € nicht überschreitet, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen und Entrichtung der Vorauszahlungen befreien.

Ergibt sich für das vorangegangene Kalenderjahr ein Vorsteuerüberhang über 7.500 €, kann der Unternehmer zwischen einer monatlichen oder vierteljährlichen Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung wählen. Dabei ist zu beachten, dass bis zum 10. Februar des laufenden Kalenderjahres eine Voranmeldung für den ersten Kalendermonat (Januar) erfolgen muss.

Was bedeutet Vorsteuerabzug?

Die Vorsteuer umfasst die Umsatzsteuer, die in den Eingangsrechnungen von anderen Unternehmern ausgewiesen wird. Diese wird mit der Umsatzsteuerschuld des Landwirts verrechnet. Dementsprechend sind nur Unternehmer und nicht private Endverbraucher oder Kleinunternehmer vorsteuerabzugsberechtigt. Die Vorsteuer kann geltend gemacht werden, sobald eine Leistung empfangen oder eine Zahlung vor Leistung (Anzahlung) geleistet wurde und die dazugehörige Rechnung mit dem gültigen Umsatzsteuerausweis vorliegt. Der Vorsteuerabzug bewirkt, dass die Umsatzsteuer für den Unternehmer nur einen durchlaufenden Posten darstellt, während der Endverbraucher die gesamte Zahllast der Umsatzsteuer trägt.

Voraussetzungen für Vorsteuerabzug

Damit ein Unternehmer die Vorsteuer geltend machen kann, ist das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung zwingend erforderlich. Folgende Angaben müssen für eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegen: 

● vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers, 

● vollständiger Name und Anschrift des Leistungsempfängers, 

● Steuernummer/ USt-IdNr des leistenden Unternehmers, 

● Rechnungs- und Leistungsdatum, 

● Rechnungsnummer, 

● Leistungsbeschreibung und 

● nach Steuersätzen aufgeschlüsseltes Entgelt mit dem entsprechenden Steuersatz.

Bei Rechnungen, in denen der Altenteiler anstelle des aktuell leistenden Unternehmers ausgewiesen ist, handelt es sich beispielsweise nicht um eine ordnungsgemäße Rechnung. Dementsprechend ist auch kein Vorsteuerabzug möglich. Eine ordnungsgemäße Rechnung war jedoch zu Zeiten der Pauschalierung nicht für einen Betriebsausgabenabzug notwendig.

Zudem kann nur bei umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen die Vorsteuer abgezogen werden. Der Abzug der Vorsteuer ist bei Einnahmen, die umsatzsteuerfrei sind, wie beispielsweise die Verpachtung von landwirtschaftlichen Ackerflächen, nicht möglich. Eine weitere Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist der Kauf von Waren oder eine Inanspruchnahme von Dienstleistungen für den Betrieb und die darauf entfallende Umsatzsteuer.

Ein Beispiel zur Verdeutlichung

● Bauer Hermann beauftragt seinen Rechtsanwalt mit der Prüfung des Pachtvertrages: Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sind umsatzsteuerfrei, weshalb kein Vorsteuerabzug möglich ist. 

● Renovierung des privaten Wohnhauses: kein Vorsteuerabzug möglich, da es sich nicht um den betrieblichen Warenkauf oder eine Inanspruchnahme einer betrieblichen Dienstleistung handelt 

● Futtermitteleinkauf für den Betrieb: Vorsteuerabzug bei einer ordnungsgemäßen Rechnung möglich, da der Wareneinkauf für den Betrieb erfolgt

Kleinbetragsrechnung oder nicht?

Abhängig von der Rechnungshöhe wird zwischen Rechnungen unter 250 € brutto (Kleinbetragsrechnungen) und Rechnungen über 250 € brutto unterschieden. Im Hinblick auf die Anforderungen einer ordnungsgemäßen Rechnung gelten für sogenannte Kleinbetragsrechnungen geringere Anforderungen an die Rechnung. Hier müssen folgende Angaben vorhanden sein (§ 33 UStDV): 

● vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers 

● Ausstellungsdatum 

● Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder der Umfang und die Art der sonstigen Leistung 

● Entgelt und Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe 

● anzuwendender Steuersatz oder Hinweis auf Steuerbefreiung

Hinweis zu elektronischen Rechnungen

Rechnungen können in Papierform oder elektronisch übermittelt werden, da sie umsatzsteuerrechtlich gleichbehandelt werden. Bei elektronischen Rechnungen ist zu beachten, dass der Rechnungsersteller eine Zustimmung des Rechnungsempfängers einholen muss. Somit kann ein Landwirt grundsätzlich einem elektronischen Empfang auch widersprechen. So können Rechnungen zum Beispiel per Mail oder über Kundenportale der Landhändler elektronisch versandt werden. Dabei ist zu beachten, dass die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts sowie die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet werden. Damit soll garantiert werden, dass die Identität des Rechnungsstellers sichergestellt ist, die Rechnungsangaben zum Zeitpunkt der Übermittlung unveränderbar und die optische Erkennbarkeit gewährleistet wird. 

Des Weiteren ist zu beachten, dass für die Aufbewahrung elektronischer als auch Papierrechnungen eine Aufbewahrungspflicht von zehn Jahren im Originalformat besteht. Eine elektronische Rechnung auszudrucken und abzuheften, stellt hierbei nicht mehr das elektronische Originalformat dar. Diese Aufbewahrungspflicht beginnt mit Ende des Kalenderjahres. Für weitere Informationen zu den elektronischen Rechnungen sei auf den Artikel „Buchhaltung mit Zukunft“ von Ina Ehlers (siehe Bauernblatt, Ausgabe 32/2021) verwiesen.

Fazit

Mit der Neuregelung hinsichtlich der Durchschnittssatzbesteuerung (Pauschalierung) für Land- und Forstwirte werden viele Betriebe in die Regelbesteuerung übergehen müssen. Für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug sind einige Voraussetzungen zu beachten, wie beispielsweise das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung. Besonders im Hinblick auf die fortschreitende Digitalisierung steigt die Bedeutung von elektronischen Rechnungen. Die Zustimmung des Rechnungsempfängers ist jedoch erforderlich.

Autor Jasper Reiter
wetreu LBB

Bauernblatt 01/2022
Format: PDF
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