Das Fristende für die Agrardieselanträge naht mit großen Schritten. Jährlich besteht die Möglichkeit für Landwirte, den im abgelaufenen Kalenderjahr entstandenen Dieselaufwand beim Zollamt anzuzeigen, um Steuervergünstigungen zu erlangen. Immer bis zum 30. September des Folgejahres muss die Einreichung der Anträge bei der Bundeszollverwaltung beziehungsweise den Hauptzollämtern erfolgt sein.
Die entstehende Vergünstigung kann bei entsprechendem Verbrauch ein bedeutendes Ausmaß annehmen.
Wer kann wofür eine Förderung erhalten?
Mit einer teilweisen Vergütung der Energiesteuer soll für die deutsche Land- und Forstwirtschaft im Vergleich zu anderen EU-Mitgliedstaaten die Wettbewerbsfähigkeit erhalten werden. Die rechtliche Grundlage ist § 57, „Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft“ des Energiesteuergesetzes (EnergieStG).
Nicht nur der Diesel wird in diesem Zusammenhang vom Gesetzgeber für Erstattungen berücksichtigt. Kraftstoffe wie Pflanzenöl und Biodiesel stehen ebenso auf der Liste. Der Einsatz dieser biogenen Treibstoffe findet noch keine weite Verbreitung unter den Landwirten, ist jedoch in Sachen Vergünstigung lohnenswert: Im Energiesteuergesetz wird der Aufwand von Pflanzenöl und Biodiesel in Reinform mit dem vollen Steuersatz rückvergütet. Im Endeffekt sind dann für jeden Liter Verbrauch an Kraftstoff Entlastungssätze von 45 ct bei Biodiesel und 45,03 ct bei Pflanzenölen als Vergütung veranschlagt. Sollte die Maschine, wie in den meisten Fällen üblich, mit herkömmlichem Diesel (Gasöl) betrieben werden, ist ein Entlastungssatz von 21,48 ct/l Diesel als Vergütung vorgesehen. Die Gewährung der Steuerentlastung ist aber an die Voraussetzung geknüpft, dass der Gesamtentlastungsbetrag für Gasöl, Pflanzenöl und Biodiesel mindestens 50 € im Kalenderjahr betragen muss. Bei Imkern werden maximal 15 l Gasöl je Bienenvolk gewährt.
Angenommen, ein Betrieb mit zirka 300 ha Ackerland hatte einen Verbrauch von 27.000 l Diesel im vorherigen Kalenderjahr, so entspräche dies einer Agrardieselerstattung von rund 5.800 €, die sich der Betrieb von der Behörde vergüten lassen kann. Dennoch gibt es viele Landwirte, die sich die wertvolle Chance auf Steuerentlastung entgehen lassen.
Wie ist der Antrag zu stellen?
Der Antrag muss bei der Bundeszollverwaltung beziehungsweise den Hauptzollämtern gestellt werden. Dafür ist ein amtlich vorgeschriebener Vordruck auszufüllen, welcher auf der Seite des Zolls zur Verfügung gestellt wird. Bei der erstmaligen Antragstellung ist der Antrag 1140 auszufüllen, wobei eine vollständige Erfassung aller Angaben erforderlich ist. Der Antragsteller hat in dem Antrag alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Wurde dieser vollständige Antrag einmal akzeptiert und haben sich seither keine wesentlichen Eckdaten zum Betrieb geändert, wie zum Beispiel die Betriebsart, der Personenkreis oder auch die Anzahl der Bienenvölker, dann muss im darauffolgenden Jahr nur noch ein Kurzantrag über zwei Seiten (Formular 1142) ausgefüllt werden. Sollte sich in der Zwischenzeit ein Generationswechsel in der Betriebsführung ereignet haben, gilt es zu beachten, dass dann zwei Anträge ausgefüllt werden müssen. Der Vorgänger kann den Kurzantrag ausfüllen, der Nachfolger ist bis dato noch nicht bekannt und muss daher den Erstantrag ausfüllen. Sollte der Betrieb im zurückliegenden Jahr seine Rechtsform verändert haben, etwa von einem Einzelunternehmen zu einer GbR, wird ebenfalls ein zweiter Antrag benötigt. Weiterhin sollte der Landwirt in diesem Zusammenhang bedenken, dass auch die Traktoren umgemeldet werden müssen, da ansonsten Diesel eingekauft wird, aber keine amtlich gemeldeten Maschinen zur Verwendung des Diesels vorhanden sind. Abhilfe könnte bei einer GbR über eine Vermietung der Maschinen geschaffen werden.
Zwei Möglichkeiten der Übermittlung
Es gibt zwei Möglichkeiten, mit dem Antrag zu verfahren. Er kann entweder als elektronisches Formular am Computer ausgefüllt werden und anschließend erfolgt die Übermittlung online an das Hauptzollamt. Oder der Antrag wird am Computer ausgefüllt, danach ausgedruckt und anschließend postalisch übermittelt. Auch bei der Onlineübertragung, bei der das Formular hochgeladen wird, muss der zusätzlich generierte Begleitschein unterschrieben und postalisch an das Hauptzollamt verschickt werden. Fällt die Wahl auf die Onlineübermittlung, ergeben sich einige Vorzüge. Beim Ausfüllen gibt es systemseitige Unterstützung, die Daten können für das nächste Jahr gespeichert werden und ein elektronischer Antrag wird schneller bearbeitet.
Erfreulich ist die in Kraft getretene Änderung hinsichtlich der Erklärungspflicht bei Steuerentlastungen. Seit dem 1. Juli 2019 sind Landwirte mit einer erfolgten Erstattung von weniger als 200.000 € von der Mitteilungspflicht befreit. Für Betriebe, die Steuerbegünstigungen von mehr als 200.000 € pro Jahr erhalten, gilt die alte Regelung. Weiterhin müssen diese Betriebe Auszahlungen einer Steuerentlastung für jeden Entlastungstatbestand des Energie- oder Stromsteuergesetzes einmal jährlich für das maßgebliche Kalenderjahr bis spätestens zum 30. Juni des Folgejahres an die zuständigen Behörden der Zollverwaltung übermitteln. Bedingt ist dies durch die Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV). Sie sind dazu aufgefordert, ihre Daten über das Erfassungsportal zur EnSTransV über die Seite des Zolls zu übertragen.
Häufig wurden vergebene Agrarsubventionen den zuständigen Finanzbehörden nicht mitgeteilt. In Unkenntnis über die erhaltenen Subventionen wurden diese Einkünfte daher vereinzelt nicht besteuert. Deshalb soll der Informationsaustausch zwischen Zoll und Finanzamt gefördert werden. Im Zuge einer Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) wird die Einführung eines elektronischen Mitteilungsverfahrens für Agrarsubventionen angestrebt. Im neu verfassten § 52 EStDV wird festgehalten, dass Behörden, die Land- und Forstwirten Beihilfen aus öffentlichen Mitteln gewährt haben, verpflichtet sind, eine Mitteilung an die zuständige Finanzbehörde zu übermitteln.
Zwar ist die offizielle Frist zum Einreichen der Anträge der 30. September, für die Buchhaltung sollte jedoch auch darauf geachtet werden, dass die entstandenen Forderungen aus dem Kalenderjahr 2019 rechtzeitig als Ertrag erfasst werden. Bei Betrieben, die eine Bilanz zum 30. April oder 30. Juni 2020 erstellen, ist die Vergütung für das Jahr 2019 unabhängig von dem Zeitpunkt der Antragstellung laut Auffassung der Finanzverwaltung bereits zu aktivieren. Die Erfassung bei Zahlungseingang wird hierbei meist von der Finanzverwaltung im Rahmen von Betriebsprüfungen beanstandet.
Gewerbliche Unternehmen
Grundsätzlich können sich gewerbliche Unternehmen keine Dieselausgaben erstatten lassen. Es gibt aber auch Betriebe, die neben ihrer überwiegend landwirtschaftlichen Tätigkeit eine gewerbliche Tätigkeit ausüben, zum Beispiel wenn zusätzlich eine Biogasanlage oder eine Photovoltaikanlage betrieben wird. Dann gilt die Personengesellschaft, die sowohl landwirtschaftliche als auch gewerbliche Tätigkeiten ausübt, steuerlich insgesamt als gewerblich. Denn das Vorhandensein von zwei Einkunftsarten ist bei Personengesellschaften grundsätzlich mit dem Steuerrecht nicht vereinbar. Dort ist festgehalten, dass der Gewinn aus der Tätigkeit einer Personengesellschaft einheitlich zu ermitteln ist und nur einer Einkunftsart zugeordnet werden kann. Für den Fall, dass dieser Umstand zutrifft, ist im Einkommensteuergesetz bestimmt, dass die Tätigkeit einer Personengesellschaft in vollem Umfang als Gewerbebetrieb gilt, wenn sie neben der Landwirtschaft auch eine gewerbliche Tätigkeit ausübt. In diesem Zusammenhang spricht man dann von „Abfärbung“ der gewerblichen Tätigkeit. Der Sachverhalt der Abfärbung sollte bei der Antragstellung berücksichtigt werden, da die Gasölbeihilfe grundsätzlich nur für Betriebe gilt, aus denen natürliche Personen (Einzelunternehmer oder Gesellschafter der Personengesellschaft) land- und forstwirtschaftliche Einkünfte erzielen. Hiervon sind Kapitalgesellschaften, zum Beispiel eine GmbH oder eine eG abzugrenzen. Für diese Betriebe reicht es aus, wenn die Vieheinheitengrenzen eingehalten sind.
Ob die Abgrenzungskriterien von Kapitalgesellschaften auch für Personengesellschaften, die gewerblich geprägt sind, angewandt werden können, ist derzeit rechtlich umstritten. Über weitere Aspekte bezüglich der steuerlichen Wirkungen der Abfärbung informiert der Artikel „Gefahr der Abfärbung“ in der Bauernblattausgabe vom 11. Juli 2020.
Wie verhält es sich jedoch mit der Erstattung für Lieferungen von Biomasse zum Beispiel für eine Biogasanlage durch einen Dritten? Diese Frage umfasst Arbeitsschritte wie den Abtransport der Ernte, Belieferung der Biogasanlage mit Substrat, aber auch das Verdichten der Biomasse. Entscheidend ist, dass der landwirtschaftliche Betrieb und die Biogasanlage getrennte Unternehmen sind, sodass nicht die Gefahr einer Abfärbung durch gewerbliche Einkünfte besteht. Als Zweites ist entscheidend, welche Arbeitsschritte vertraglich durch wen erbracht werden. Für Transportfahrten zur Lieferung von Biomasse des landwirtschaftlichen Betriebes „frei Platte“ an die Biogasgesellschaft gibt es weiterhin die Steuererstattung, wenn dazu ein Schlepper oder ein Sonderfahrzeug genutzt wird, da der Transport im Auftrage des Landwirtes erfolgt. Ist der Liefervertrag für die Biomasse für die Biogasanlage hingegen „frei Feld“, entfällt die Erstattung, da das gewerbliche Unternehmen (die Biogasanlage) den Transport durchführt. Diese vertraglichen Vereinbarungen werden jedoch teilweise aus anderen steuerlichen oder organisatorischen Gründen vereinbart.
Fazit
Insgesamt sollte die Chance auf Vergünstigungen über den Agrardieselantrag von jedem Land- und Forstwirt, der die Voraussetzungen an Steuerentlastungen gemäß dem Energiesteuergesetz erfüllt, wahrgenommen werden. Der Gedanke an den bürokratischen Aufwand für den Antrag sollte in dem Zuge kein Grund für das Auslassen dieser Option sein, denn schon im zweiten Jahr kann das verkürzte Antragsformular genutzt werden. Grundsätzlich sollte aus betriebswirtschaftlicher Sicht der Anreiz bestehen, die Ausgaben für Betriebsmittel zu mindern und somit den Betrieb zu optimieren.
Autor Jasper Reiter
Autor Moritz Karkefke
wetreu LBB