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03/2021

Welche steuerlichen Abgabetermine gelten?

Alle Jahre wieder stehen die Steuererklärungen an – sehr zum Leidwesen vieler Betroffener, die dieser Pflicht gerne erst auf den letzten Drücker nachkommen. Die gute Nachricht: Seit 2019 können sich Steuererklärungsmuffel zwei Monate länger Zeit nehmen. Die schlechte Nachricht: Wer die Frist versäumt, für den kann es teuer werden. Im Folgenden wird ein Überblick über die aktuellen Fristenregelungen und die aus Gründen der Corona-Pandemie erweiterten Fristen für die Abgabe der Steuererklärung 2019 gegeben.

Gesetzliche Abgabefrist 2019

Die Abgabefristen für Steuerpflichtige, die sich von einem Steuerberater vertreten lassen, sehen wie folgt aus:

● Steuerpflichtige ohne land- und forstwirtschaftliche Einkünfte: Abgabe bis zum 28. Februar des Zweitfolgejahres (Bitte beachten: 1. März 2021 für das Veranlagungsjahr 2019, da der 28. Februar 2021 ein Sonntag war.) 

● Steuerpflichtige mit land- und forstwirtschaftlichen Einkünften: Abgabe bis zum 31. Juli des Zweitfolgejahres: (Bitte beachten: 2. August 2021 für das Veranlagungsjahr 2019, da 31. Juli 2021 ein Sonnabend ist.

Für Steuerpflichtige, die sich nicht durch einen Steuerberater vertreten lassen, gelten kürzere Fristen:

● Steuerpflichtige ohne land- und forstwirtschaftliche Einkünfte: Abgabe bis zum 31. Juli des Folgejahres, das heißt: 31. Juli 2020 für das Veranlagungsjahr 2019. 

● Steuerpflichtige mit land- und forstwirtschaftlichen Einkünften: Abgabe bis zum 31. Januar des Zweitfolgejahres, das heißt: 31. Januar 2021 für das Veranlagungsjahr 2019.

Die verlängerte Abgabefrist für Land- und Forstwirtschaft gilt auch dann, wenn die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nur im Nebenerwerb vorliegen und von untergeordneter Bedeutung sind.

Die Übersicht gibt einen grafischen Überblick über die Fristen zur Abgabe der Steuererklärungen 2019 für steuerlich beratene Steuerpflichtige.

Fristverlängerung wegen Corona

Der Bundestag hat eine Verlängerung der Frist zur Abgabe der Steuererklärungen für das Veranlagungsjahr 2019 in steuerlich beratenen Fällen beschlossen (also mit Steuerberater).

Zur Sicherung einer sachgerechten steuerlichen Beratung ist eine Fristverlängerung für die Steuerberater notwendig. Durch die Pandemie sind für diese zusätzliche Aufgabenfelder angefallen, die einen nicht unerheblichen Zeitaufwand in den Steuerberatungskanzleien verursachen. Die Einhaltung der Fristen stellt damit für die Steuerberater eine große Herausforderung dar. In Anerkennung der Leistung der Steuerberater im Rahmen der Corona-Pandemie hat der Bundestag daher beschlossen, die Fristen in steuerlich beratenen Fällen zu verlängern.

Für die Steuererklärung ohne land- und forstwirtschaftliche Einkünfte endet die Abgabefrist für die Steuererklärung 2019 Ende August 2021. Bei steuerlich beratenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, also Steuererklärungen mit land- und forstwirtschaftlichen Einkünften, verschiebt sich die Frist nun auf Ende Dezember 2021.

Es ist allerdings wichtig zu wissen, dass es sich um eine vorübergehende Regelung handelt. Die Gesetzesinitiative ist wegen der Corona-Pandemie entstanden und bezieht sich ausschließlich auf den Veranlagungszeitraum 2019.

Fristen für Umsatzsteuererklärung

Unsicherheiten sind im vergangenen Jahr hinsichtlich der Abgabefristen für die Umsatzsteuererklärungen von Land- und Forstwirten mit abweichendem Wirtschaftsjahr entstanden. Es ist in verschiedenen Bundesländern offenbar unterschiedlich verfahren worden. In einigen Bundesländern wurde die Umsatzsteuererklärung gemeinsam mit der Einkommensteuererklärung der Land- und Forstwirte, mithin spätestens zum 31. Juli des Jahres verlangt. In anderen Bundesländern wurde die Umsatzsteuererklärung jedoch schon zum 28. Februar verlangt, nämlich der Frist, zu der Einkommensteuererklärung von Steuerpflichtigen oder landwirtschaftliche Einkünfte eingereicht werden mussten. Der Hauptverband der landwirtschaftlichen Buchstellen und Sachverständigen e. V. aus Berlin hat sich für eine einheitliche Regelung der Abgabefristen für Umsatzsteuererklärungen von Landund Forstwirten mit abweichendem Wirtschaftsjahr eingesetzt. Das Bundesfinanzministerium hat am 21. September 2020 geantwortet und ausgeführt, dass die verlängerte Steuererklärungsfrist für Landwirte (31. Juli) nicht für die Umsatzsteuer gilt. Denn Besteuerungszeitraum, so das BMF, für die Umsatzsteuer ist ausschließlich das Kalenderjahr. Da das Umsatzsteuergesetz keine besonderen Regelungen für vom Kalenderjahr abweichende Wirtschaftsjahre enthält, bildet die Umsatzsteuererklärung unabhängig von der Möglichkeit, einen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft für ein abweichendes Wirtschaftsjahr zu ermitteln, die Umsätze und die Vorsteuern des Kalenderjahres ab. Die Umsatzsteuererklärung ist damit nach Auffassung des Bundesministeriums der Finanzen stets am letzten Tag des Februars des zweiten Folgejahres abzugeben (28. Februar). Für die Umsatzsteuererklärung 2019 ergibt sich aus den oben angegebenen Gründen eine entsprechende Fristverlängerung bis zum 31. August 2021.

Es bleibt damit dabei: Die Umsatzsteuererklärung des Landwirtes ist mit einer kürzeren Frist behaftet als die Abgabe der Einkommensteuererklärung.

Gesellschafter von Personengesellschaften

Eine Verlängerung der Abgabefristen für Gesellschafter von landwirtschaftlichen Personengesellschaften, das heißt für die persönliche Einkommensteuererklärung, ist nicht vorgesehen. Das bedeutet, für die beratene landwirtschaftliche Personengesellschaft läuft die Abgabefrist für das Veranlagungsjahr 2019 bis zum 31. Juli 2020, nun bis zum 31. Dezember 2021, während die Gesellschafter ihre Einkommensteuererklärung bis zum 1. März 2021, nun bis zum 31. August 2021 abzugeben haben.

Diesem Umstand begegnen die Steuerberater regelmäßig damit, dass in der vorzeitig abzugebenden Einkommensteuererklärung der Landwirte ein geschätzter voraussichtlicher Einkommensbeitrag aus der landwirtschaftlichen Personengesellschaft eingetragen wird.

Verzinsung von Steuernachzahlungen

Steuernachzahlungen sind nach § 233a Abgabenordnung (AO) zu verzinsen. Der Zinslauf für die Ermittlung der Zinsen sieht eine Karenzfrist vor. Die Karenzfrist beträgt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Das bedeutet, die reguläre Verzinsung für Steuerschulden des Jahres 2019 beginnt am 1. April 2021. Steuernachzahlungen, aber auch Steuererstattungen werden bei Überschreitung der Karenzzeit von 15 Monaten mit 0,5 % pro Monat verzinst. Die Verlängerung der Abgabefristen für den Veranlagungszeitraum 2019 würde dazu führen, dass eine Verzinsung nach § 233 a AO erfolgen könnte. Zur Vermeidung von Härten wurde beschlossen, dass die Karenzzeit an die verlängerte Abgabefrist angepasst wird, in steuerlich beratenen Fällen auf den 1. Oktober 2021, erst dann beginnt die Verzinsung der Steuernachzahlungen beziehungsweise -erstattungen.

Überwiegen in einer Einkommensteuererklärung die land- und forstwirtschaftlichen Einkünfte, gibt es eine längere Karenzfrist. Diese beträgt 23 Monate. Das heißt, Landwirte mit überwiegenden land- und forstwirtschaftlichen Einkünften in ihrer Einkommensteuererklärung haben regulär mit einer Verzinsung ihrer Steuererstattungen beziehungsweise Steuernachzahlungen ab 1. Dezember 2021 zu rechnen. Auch diese Karenzfrist wird an die verlängerten Abgabefristen angepasst. Zur Vermeidung von Härten wurde beschlossen, dass die Karenzzeit an die verlängerte Abgabefrist angepasst wird, in steuerlich beratenen Fällen auf den 1. Mai 2022, erst dann beginnt die Verzinsung der Steuernachzahlungen beziehungsweise -erstattungen bei überwiegenden landwirtschaftlichen Einkünften.

Trödler werden bestraft

Das Finanzamt hat zwar eine Abgabefrist verlängert, gleichzeitig aber die Strafen für diejenigen erhöht, die ihre Steuererklärung zu spät abgeben. Für jeden angefangenen Monat, den die Steuererklärung zu spät ankommt, fallen 0,25 % der festgesetzten Steuer als Verspätungszuschlag an, mindestens aber 25 €. Die Strafe kann sich auf bis zu 25.000 € summieren. Der Zuschlag wird automatisch festgesetzt, wenn die Steuererklärung nicht innerhalb der gesetzlichen Fristen eingereicht wird.

Fazit

Die Abgabe der Steuererklärung ist für viele ein lästiges Thema. Selbst wenn die Erstellung der Einkommensteuererklärung sowie der Steuererklärungen durch einen Steuerberater erledigt wird, ist dennoch Zuarbeit durch den Steuerpflichtigen unerlässlich. Ohne Zuarbeit des Steuerpflichtigen kann kein Steuerberater eine richtige Einkommensteuererklärung fertigen. Auch wenn die Fristen für die Abgabe der Steuererklärung 2019 aus verständlichen Gründen verlängert worden sind, darf die Erstellung der Einkommensteuererklärung nicht vergessen werden. Selbst wenn die Steuererklärung später einzureichen ist, summieren sich möglicherweise Steuernachzahlungen mit nachträglichen Vorauszahlungen zu einer größeren Summe auf. Daher sollte jeder Steuerpflichtige sich einen Liquiditätsüberblick über seine Steuerzahlungen und eine mögliche Anpassung der Vorauszahlungen verschaffen.

Autor Stefan Heins
wetreu LBB

Bauernblatt 03/2021
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