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05/2020

Minijob versus kurzfristige Beschäftigung

Minijobs und kurzfristige Beschäftigungen erfreuen sich aktuell großer Beliebtheit, insbesondere als Hinzuverdienst während der Corona-Krise. Nicht nur Studenten, sondern viele Arbeitnehmer suchen gezielt nach Angeboten, mit denen zusätzlich Geld verdient werden kann. Damit das klappt, muss man sich an einige Regelungen und Vorgaben halten. Ansonsten besteht die Gefahr, dass Vorteile eines Minijobs verloren gehen.

Ein Minijob ist ein geringfügig entlohntes Beschäftigungsverhältnis, bei dem das regelmäßige Arbeitsentgelt die Höhe von monatlich 450 € (jährlich 5.400 €) nicht übersteigt.

Was ist ein Minijob?

Große Beliebtheit findet der Minijob gerade deshalb, weil dem Arbeitnehmer in der Regel keine Steuern und keine beziehungsweise kaum Sozialversicherungsabgaben vom Bruttoentgelt abgezogen werden. Das Gesetz räumt dem Arbeitnehmer die Wahlmöglichkeit ein, in die Rentenversicherung einzuzahlen oder sich von ihr befreien zu lassen. Ein Minijob ist grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Wer sich von der Rentenversicherung befreien lassen möchte, muss einen Antrag stellen. Es ist daher ratsam, dem Arbeitsvertrag stets einen Befreiungsantrag beizufügen, damit die mögliche Befreiung mit dem Arbeitnehmer besprochen werden kann. Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, den Minijob nicht über die individuelle Lohnsteuerklasse, sondern mit 2 % Pauschsteuer für den Arbeitnehmer zu versteuern. Als gewerblicher Arbeitgeber eines 450-€-Minijobbers fallen Pauschalbeiträge zu den Sozialabgaben an (siehe Tabelle).

Bei Arbeit auf Abruf ist folgender Hinweis zu beachten: Werden keine eindeutigen Regelungen zur wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit getroffen, gilt seit dem 1. Januar 2019 als gesetzliche Vermutung zur vereinbarten Arbeitszeit (geregelt in § 12 Absatz 1 Seite 3 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes) eine solche von 20 Stunden als vereinbart. Unter Berücksichtigung des gesetzlichen Mindestlohns (Stand 2020: 9,35 €) wird dadurch die Geringverdienergrenze von 450,00 € überschritten und Sozialversicherungspflicht tritt ein. Es wird dringend empfohlen, eine Vereinbarung über die festen wöchentlichen und täglichen Arbeitszeiten abzuschließen, falls dies nicht bereits arbeitsvertraglich geregelt ist. Aufgrund der regelmäßigen Erhöhungen des Mindestlohnes müssen die Vereinbarungen bezüglich der Arbeitszeit regelmäßig überprüft und gegebenenfalls angepasst werden.

Die kurzfristige Beschäftigung

Kurzfristige Minijobs  heißen auch kurzfristige Beschäftigungen. Wichtig ist, dass der Arbeitnehmer im Laufe eines Kalenderjahres nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage arbeitet. Bei der 70-Tage-Regelung arbeitet der Arbeitnehmer nicht regelmäßig, sondern nur gelegentlich (Betrachtung eines Kalenderjahres und auch jahresübergreifend).

Hinweis: Aufgrund der Corona-Krise wurde die Zeitgrenze übergangsweise auf fünf Monate beziehungsweise 115 Arbeitstage für den Zeitraum vom 1. März bis 31. Oktober 2020 ausgeweitet.

Die Höhe des Verdienstes spielt hier nur bedingt eine Rolle. Ein kurzfristiger Minijobber hat generell keine Verdienstbeschränkung. Nur, wenn dieser über 450 € monatlich verdient, muss der Arbeitgeber neben der Zeitgrenze prüfen, ob er  berufsmäßig arbeitet. Denn: Wer berufsmäßig arbeitet, darf nicht kurzfristig beschäftigt werden. Berufsmäßig heißt, dass die Beschäftigung nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist, sondern vielmehr zum Erhalt des Lebensunterhaltes dient. Übt der Minijobber seine kurzfristige Beschäftigung neben einer Hauptbeschäftigung aus, ist diese grundsätzlich  nicht berufsmäßig. Ebenfalls nicht berufsmäßig tätig sind Schüler und Studenten. Handelt es sich um Schulentlassene, muss differenziert werden. Nur diejenigen, die im Anschluss studieren, zur Meisterschule gehen oder ein vorgeschriebenes Praktikum mit anschließender Studienabsicht beginnen, sind nicht berufsmäßig tätig.

Im Gegensatz zum Minijob kann bei einer kurzfristigen Beschäftigung nur unter bestimmten Voraussetzungen mit 25 % (gegebenenfalls 5 % in der Landwirtschaft) pauschal besteuert werden. Sofern die Voraussetzungen nicht vorliegen, wird nach der individuellen Steuerklasse des Arbeitnehmers versteuert. Unabhängig von der Besteuerung ist die kurzfristige Beschäftigung in der Sozialversicherung versicherungsfrei.

Bei beiden Beschäftigungsverhältnissen, sowohl Minijob als auch kurzfristige Beschäftigung, sind grundsätzlich dieselben arbeitsrechtlichen Vorschriften anzuwenden wie beim „normalen“ Arbeitsverhältnis. Das bedeutet, dass die Arbeitnehmer ebenfalls einen Anspruch auf den gesetzlichen Urlaub sowie auf Entgeltfortzahlung haben. Zu beachten sind lediglich gewisse arbeitsrechtliche Besonderheiten für Arbeitsverhältnisse von begrenzter Dauer (kurzfristige Beschäftigung).

Aktuelles im Zusammenhang mit Corona

● Ausweitung der Zeitgrenzen 

Mit dem Sozialschutzpaket vom 27. März wurden die Zeitgrenzen für die kurzfristige Beschäftigung übergangsweise vom 1. März 2020 bis 31. Oktober 2020 von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen auf fünf Monate oder 115 Arbeitstage angehoben. Die Prüfung der Berufsmäßigkeit bleibt bestehen. Die Erhöhung der Zeitgrenzen ist befristet bis zum 31. Oktober. Hier stellt sich in der Praxis derzeit die Frage, wie Beschäftigungen zu beurteilen sind, die in den neuen Zeitraum fallen, beziehungsweise was mit den Beschäftigungen passiert, die bereits vor dem 1. März 2020 begonnen haben.

● Beschäftigungsbeginn zwischen dem 1. März und dem 31. Oktober 

Für eine kurzfristige Beschäftigung kann die Anstellung in dem Zeitraum für längstens fünf Monate beziehungsweise 115 Arbeitstage befristet sein.

● Beschäftigung vor dem 1. März 

Die Beurteilung der Beschäftigung, die vor dem 1. März begonnen hat, erfolgt zu Beginn der Beschäftigung, sodass für die Beurteilung die drei Monate beziehungsweise 70 Arbeitstage maßgebend sind. Aufgrund der Gesetzesänderung ist ab dem 1. März die längere Zeitdauer maßgebend. Daher muss zum 1. März 2020 die Beschäftigung neu beurteilt werden. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt ab dem 1. März 2020 vor, wenn die Beschäftigung unter der Berücksichtigung der Vorbeschäftigungszeiten seit Beginn des Jahres 2020 auf längstens fünf Monate beziehungsweise 115 Arbeitstage befristet ist.

● Beschäftigung über den 31. Oktober hinaus 

Eine Beschäftigung, die vor dem 31. Oktober 2020 beginnt, ist von Beginn an eine kurzfristige Beschäftigung, wenn unter der Berücksichtigung von Vorbeschäftigungszeiten 2020 die Zeitgrenze von fünf Monaten beziehungsweise 115 Arbeitstagen eingehalten wird.

Zum 1. November gelten wieder die bisherigen Zeitgrenzen (drei Monate/70-Tageregelung), sodass das Beschäftigungsverhältnis zu diesem Zeitpunkt wieder neu zu beurteilen ist.

Hinzuverdienst neben Kurzarbeit

Grundsätzlich werden Hinzuverdienste während der Kurzarbeit auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Im Zeitraum vom 1. April bis zum 31. Oktober gibt es für den Hinzuverdienst während der Kurzarbeit eine Sonderregelung. Arbeitnehmer, die während der Kurzarbeit eine Beschäftigung in einem systemrelevanten Bereich (dazu zählt auch die Landwirtschaft) aufnehmen, haben keine Kürzung des Kurzarbeitergeldes zu befürchten. Allerdings ist darauf zu achten, dass das Gesamteinkommen aus noch gezahltem Arbeitseinkommen und dem Kurzarbeitergeld sowie dem Hinzuverdienst das normale Nettoeinkommen nicht übersteigen darf.

Die Nebenbeschäftigung kann als sozialversicherungspflichtig (Achtung: Steuerklasse 6), kurzfristige Beschäftigung oder als Minijob ausgeübt werden. Dies hängt von den individuellen Gegebenheiten und Vereinbarungen ab.

Hinzuverdienstgrenze wird angehoben

Altersvollrentner müssen, um keine Kürzung der Rente zu befürchten, die Hinzuverdienstgrenze von 6.300 € pro Kalenderjahr beachten. Für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember wurde die Hinzuverdienstgrenze auf 44.590 € hochgesetzt. Dadurch können Altersvollrentner zum Beispiel mit einer kurzfristigen Beschäftigung, die nicht berufsmäßig ist, einen Verdienst bis zu 44.590 € erzielen, ohne dass hierfür Sozialabgaben gezahlt werden müssen. Außerdem ist keine Kürzung der Rente zu befürchten.

Minijob und Kurzarbeit

Aufgrund der aktuellen Situation rund um das Corona-Virus ordnen viele Firmen Kurzarbeit für ihre Arbeitnehmer an. Für Minijobber ist der Bezug von Kurzarbeitergeld aus dem Minijob ausgeschlossen, weil Minijobs in der Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei sind. Arbeitnehmer, für deren Hauptbeschäftigung Kurzarbeit angemeldet wurde, können daneben einen Minijob ausüben. Allerdings kann sich der Minijob auf die Höhe des Kurzarbeitergeldes auswirken. Hier muss zwischen zwei Fallkonstellationen unterschieden werden:

● Erste Variante: Der Minijob wird neu aufgenommen

Bei Arbeitnehmern, die in ihrer Hauptbeschäftigung in Kurzarbeit gegangen sind und jetzt bei einer anderen Firma einen Minijob neu aufnehmen, wird der Verdienst aus dem neuen Minijob auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Das bedeutet, dass die Berechnungsgrundlage für das Kurzarbeitergeld des Arbeitnehmers um den Verdienst aus dem Minijob gekürzt wird.

Wer in einem systemrelevanten Bereich, also unter anderem in der Landwirtschaft, während der Kurzarbeit ab dem 1. April einen Minijob aufnimmt, bei dem wird der Verdienst nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Voraussetzung ist jedoch, dass der aus der Hauptbeschäftigung noch gezahlte Verdienst zusammen mit dem Kurzarbeitergeld und dem Verdienst aus dem Minijob das normale Nettoeinkommen nicht übersteigt.

● Zweite Variante: Der Minijob bestand schon vor Beginn der Kurzarbeit in der Hauptbeschäftigung

Bei Arbeitnehmern, die bereits vor der Kurzarbeit einen Minijob neben ihrer Hauptbeschäftigung ausgeübt haben und diesen lediglich fortsetzen, ist die Situation eine andere. Diese Arbeitnehmer können ihren Minijob fortführen, ohne dass es Abzüge beim Kurzarbeitergeld gibt. Die Berechnungsgrundlage für das Kurzarbeitergeld wird nicht um den Verdienst aus dem Minijob gekürzt. Eine Mindestbeschäftigungszeit im Minijob vor Beginn der Kurzarbeit ist hierbei nicht erforderlich.

hierbei nicht erforderlich. Und noch ein wichtiger Hinweis zum Schluss: Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, über die Höhe des Verdienstes einen schriftlichen Nachweis zu führen. Dieser Nachweis ist dem Antrag auf Kurzarbeitergeld hinzuzufügen.

Autorin Lia Steffensen
wetreu LBB
Autorin Sina Böhrk
ehemals wetreu LBB

Bauernblatt 05/2020
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