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04/2021

Die Umsatzsteuer und der Schweine-Soli

Der vorliegende Beitrag befasst sich mit den umsatzsteuerlichen Auswirkungen der Sonderzahlungen, die im Zusammenhang mit der Schweinekrise vom Lebensmitteleinzelhandel an Landwirte gezahlt wurde.

1. Einleitung 

Gegen Ende des Jahres 2020 erreichte die sogenannte Schweinekrise, ausgelöst durch die Corona-Pandemie und den ASPEinbruch in Deutschland, ihren Höhepunkt.

Die Erzeugerpreise für Schweinefleisch fielen rapide in den Keller. So haben Ende des Jahres 2020 verschiedene Lebensmitteleinzelhändler angekündigt, die deutschen Landwirte über höhere Verbraucherpreise zu unterstützen. Anlass dieser Stützungszahlungen waren die anhaltenden Protestaktionen verschiedener Gruppen von Landwirten. Deren Motivation für die Proteste waren u.a. die seit Wochen sehr niedrigen Erzeugerpreise für Schlachtschweine.

Im Dezember 2020 und in den ersten Monaten des Jahres 2021 wurden die ersten unter dem Begriff „Schweine-Soli“ bekannten Beträge, die vom Lebensmitteleinzelhandel aufgebracht wurden, über die Handelskette an die Landwirte ausgezahlt. Der Lebensmitteleinzelhandel hat die Viehvermarktungspartner und die Schlachthöfe in der Handelskette schriftlich verpflichtet, den Zuschlag 1:1 umgehend mit der entsprechenden Schlachtabrechnung in voller Höhe an die Landwirte auszuzahlen.

Vor diesem Hintergrund sind vermehrt bei den Schweineerzeugern Gutschriften eingetroffen, die nicht steuerbare Umsätze im umsatzsteuerlichen Sinne ausgewiesen haben. Mithin wurde der sogenannte Schweine-Soli, also der Zuschlag des Lebensmitteleinzelhandels, nicht der Umsatzsteuer unterworfen. Der Landwirt und sein Steuerberater standen vor der Frage: Was tun, was ist richtig?

Der Sachverhalt lässt sich wie folgt beurteilen:

2. Sachverhalt 

Inhaltlich geht es um die Lieferung von Fleisch in einer Lieferkette von mehreren Unternehmern. Der Landwirt ist der erste Unternehmer in dieser Kette, der Lebensmitteleinzelhändler der letzte Unternehmer in der Lieferkette. Innerhalb dieser Lieferkette werden Lieferungen von Fleisch von einem Unternehmer zum nächsten Unternehmer und letztlich zum Endkunden, dem Verbraucher, ausgeführt. Die Umsätze innerhalb der Lieferkette sind steuerbare und steuerpflichtige Umsätze, die i.d.R. dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG unterliegen. Soweit Zahlungen (Gegenleistungen) an den ersten Unternehmer der Kette, nämlich den Landwirt, für dessen Umsätze erbracht werden, unterliegen diese gegebenenfalls der Umsatzsteuerpauschalierung nach § 24 UStG mit dem anzuwendenden Pauschalsteuersatz von derzeit 10,7 %. Im Falle eines optierenden Landwirts ist der ermäßigte Steuersatz gem. § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG anzuwenden.

Um durch den oben beschriebenen Preisverfall entstandene Härten auszugleichen, haben sich die Einzelhändler bereit erklärt, den Landwirten abhängig von der gelieferten Fleischmenge (nachträglich) finanzielle Zuschüsse zu gewähren. Es ist zu prüfen und zu beurteilen, wie sich diese Zuschüsse innerhalb der Lieferkette umsatzsteuerlich auswirken. Zudem ist zu berücksichtigen, dass gegenüber dem Landwirt i.d.R. mit Gutschriften abgerechnet wird.

3. Ergebnis

● Die nachträglich gewährten Zuschüsse der Lebensmitteleinzelhändler führen zu einer Erhöhung der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer nach § 17 UStG. Für den Landwirt sind diese Zusatzerlöse, die der Schlachtbetrieb vom LEH erhält und an die Schweinehalter bzw. über die Vermarktungspartner (Händler) an die Schweinehalter weitergibt, Bestandteil der Preisfindung und damit Entgeltbestandteil. Umsatzsteuerlich kommt bei Landwirten, die die Durchschnittssatzbesteuerung gemäß § 24 UStG anwenden, somit 10,7 % und bei regelbesteuernden Unternehmern 7 % Umsatzsteuersatz in Frage. Erfolgt die Abrechnung über Maßnahmen der Initiative Tierwohl, ist die Regelbesteuerung mit 19 % anzuwenden. 

● Die Sonderzahlungen des Lebensmitteleinzelhandels stellen keinen echten nicht steuerbaren Zuschuss dar. Damit stellt sich die Frage, ob die Anpassung der Bemessungsgrundlage, die vielfach nachträglich erfolgt ist, innerhalb der Lieferkette zu Anpassungen bei der Umsatzsteuer führt. Eine Anpassung der Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer für jeden einzelnen Umsatz innerhalb der Lieferkette ist jedoch auf Basis der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht erforderlich (EuGH, Urteil vom 24.10.1996 – C 317/94 Rn. 28 ff. (Elida Gibbs)). In dieser EuGH-Entscheidung ging es um einen Rabatt, welchen ein Hersteller als erster Unternehmer in der Lieferkette dem Endkunden nachträglich gewährte. Der EuGH entschied hierbei, dass lediglich die Bemessungsgrundlage der Lieferung des Herstellers an seinen Leistungsempfänger nach § 17 UStG zu mindern sei. Eine Korrektur der Bemessungsgrundlage der übrigen Umsatzstufen der Lieferkette war nach Ansicht des EuGHs nicht erforderlich. In Rn. 33 der vorgenannten Entscheidung heißt es: „Tatsächlich wird das Mehrwertsteuersystem durch diesen Abzug nicht gestört, denn es ist nicht erforderlich, die Besteuerungsgrundlage für die Zwischenumsätze zu berichtigen. Diese Grundlage bleibt vielmehr unverändert, denn hinsichtlich dieser Umsätze wird die Anwendung des Neutralitätsgrundsatzes auf diese Weise durch die Durchführung der Abzugsregelungen in Abschnitt XI der 6. Richtlinie gewährleistet, die es den Zwischengliedern der Vertriebskette wie den Groß- oder Einzelhändlern gestattet, von der Grundlage ihrer eigenen Steuer die Beträge abzuziehen, die jeder an seinen Lieferanten als Mehrwertsteuer auf den entsprechenden Umsatz gezahlt hat, und an die Steuerverwaltung somit den Teil der Mehrwertsteuer abzuführen, der der Differenz zwischen dem Preis, den jeder an seinem Lieferanten gezahlt hat und dem Preis entspricht, zu dem er seinem Abnehmer die Ware geliefert hat.“ Danach ist eine Anpassung der Bemessungsgrundlage auf den mittleren Umsatzstufen der Lieferkette unseres Erachtens nicht erforderlich. 

● Durch die nachträglichen Zuschüsse erhöht sich die Umsatzsteuer für Lieferungen des Landwirtes an seinen Leistungsempfänger, im gleichen Umfang erhöht sich der Vorsteuerabzug der Einzelhändler, die den „SchweineSoli“ aufbringen. 

● Im Falle des Nichtausweisens von Umsatzsteuer in den Gutschriften für Landwirte liegt damit ein zu niedriger Steuerausweis vor. In der gesamten Kette tätigen Unternehmer Umsätze miteinander. Gemäß Abschnitt 14c.1 Abs. 9 Umsatzsteueranwendungserlass gilt Folgendes: Bei zu niedrigem Steuerausweis schuldet der Unternehmer die gesetzlich vorgeschriebene Steuer. Der Unternehmer hat in diesem Fall die Steuer unter Zugrundelegung des maßgeblichen Steuersatzes aus dem Gesamtrechnungsbetrag herauszurechnen. Dies bedeutet für regelbesteuernde Landwirte, die diesen Zuschuss des Lebensmitteleinzelhandels ohne Umsatzsteuerausweis erhalten, dass sie im Zweifel durch eine spätere Betriebsprüfung die Um satzsteuer aus dem Abrechnungsbetrag herausgerechnet bekommen. Dieses ist nicht beabsichtigt, da der Zuschuss bei den Landwirten ja 1:1 ankommen sollte. Aus diesem Grunde ist es wichtig, dass die Landwirte darauf hingewiesen werden und eine Gutschriftkorrektur verlangen. Der Händler, an den der Landwirt geliefert hat, hat die Gutschrift dahingehend zu korrigieren, dass der Zuschuss zzgl. der Umsatzsteuer auszuweisen ist. Dies gilt für regelbesteuernde Landwirte ebenso wie für pauschalierende. Der Gutschriftsteller, nämlich der dem Landwirt folgende Unternehmer in der Kette, hat natürlich keinen Vorsteuerabzug, wenn Gutschriften ohne Umsatzsteuerausweis erfolgen. Vorsteuerabzug ist erst nach erfolgter Korrektur der Gutschrift möglich.

4. Fazit 

Die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer der Lieferung der Landwirte an deren Leistungsempfänger ist entsprechend der Auszahlung der Zuschüsse, des sogenannten Schweine-Soli, durch die Einzelhändler zu erhöhen, damit natürlich auch der entsprechende Umsatzsteuerausweis. Analog dazu wäre der Vorsteuerabzug der Einzelhändler anzupassen. Die übrigen Lieferungen in der Lieferkette benötigen unter Berufung auf die Rechtsprechung Elida Gibbs unseres Erachtens keine Anpassung. 

In der Regel wird gegenüber Landwirten mit Gutschriften (§ 14 Abs. 2 UStG) abgerechnet. Ist in der Gutschrift über den „Schweine-Soli“ keine Umsatzsteuer ausgewiesen, sollte der leistende Unternehmer (Landwirt) der Gutschrift widersprechen. Mit dem Wiederspruch verliert die Gutschrift die Wirkung als Rechnung. Zur Wirksamkeit des Widerspruchs muss der Widerspruch dem Gutschriftsteller zugehen. Im Widerspruch ist der Umsatzsteuerausweis nach den geltenden Regelungen zu verlangen.

Autor Stefan Heins
wetreu LBB

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