Publikationen
|
11/2023

Solar EXTRA

Solar: Regierung schärft Gesetz nach

Die neuen Steuerregeln für Solarstromanlagen sorgen für Verunsicherung. Die Bundesregierung hat nun zu einigen offenen Fragen Stellung bezogen.

Einnahmen aus Solarstromanlagen mit einer Leistung von bis zu einschließlich 30 Kilowatt (kW) Leistung sind seit Anfang des Jahres steuerfrei – und das zeigt Wirkung: Immer mehr Hausbesitzer schrauben sich Photovoltaikanlagen auf ihre Dächer. Allerdings ist auch die Verunsicherung groß. Denn einige Vorgaben im Gesetzestext haben sogar Steuerberater ratlos zurückgelassen. Die Bundesregierung hat nach langer Beratungszeit nun zu einigen Zweifelsfragen Stellung bezogen. Hier die wichtigsten Antworten.

VORAUSSETZUNGEN 

Frage: Was muss ich beachten, um die Steuerfreiheit nutzen zu können? 

Antwort: Betreiber von Solarstromanlagen mit bis zu einschließlich 30 kW sind rückwirkend zum 1.1.2022 von der Einkommen­ und Gewerbesteuer befreit. Die Regierung weist noch einmal darauf hin, dass die Bruttoleistung im Marktstammdatenregister entscheidend ist. Die Regeln gelten für Anlagen auf oder an Gebäuden und für neue als auch für alle alten Anlagen.

WAHLRECHT 

Frage: Ich habe meine Anlage bereits vor dem 1.1.2023 in Betrieb genommen. Habe ich ein Wahlrecht? 

Antwort: Nein. Es gibt kein Wahlrecht. Jede Anlage mit weniger als 30 kW ist automatisch steuerfrei.

EIGENTUM 

Frage: Muss ich Eigentümer des Gebäudes sein, um von der Steuerfreiheit zu profitieren? 

Antwort: Sie als Betreiber der Photovoltaikanlage müssen nicht Eigentümer des Gebäudes sein. Auch wenn Sie das Dach gemietet haben, greift die Steuerfreiheit, geht aus den Antworten des für die Steuerregeln zuständigen Bundesfinanzministeriums hervor.

GEBÄUDEART 

Frage: Gibt es Unterschiede je nach Gebäudeart?

Antwort: Ja und zwar kommt es auf die Anzahl der „Nutzungen“ an. 

Frage: Wie sieht das aus?

Antwort: Eine Nutzung pro Gebäude: Das sind beispielsweise reine Einfamilienhäuser, Maschinenhallen, Ställe oder Gewerbebetriebe. Hier sind Anlagen mit bis zu einschließlich 30 kW Leistung von der Einkommen­ und Gewerbesteuer befreit. 

• Mehrere Nutzungen: Das ist der Fall, wenn Sie zum Beispiel in einem Gebäude wohnen und in dem Rest einen Milchviehstall untergebracht haben. Hier gilt die Steuerbefreiung für bis zu 15 kW je Wohn­ oder Gewerbeeinheit. 

• Bislang gingen einige Steuerexperten auch davon aus, dass Gebäude mit mehreren Nutzungen nur dann steuerfrei sind, wenn diese überwiegend dem Wohnen dienen (mind. 50% Wohnfläche). Das hat sich als nicht richtig herausgestellt. Es kommt also nicht auf die Wohnfläche an.

EIN STALL, ZWEI NUTZUNGEN 

Frage: Ich habe in einem Stall sowohl meine Milchkühe als auch Schweine untergebracht. Handelt es sich dann um eine Nutzung oder um zwei? 

Antwort: Das ist nicht abschließend geklärt. Es ist aber in den allermeisten Fällen davon auszugehen, dass es sich um eine Nutzung handelt. Zwei Nutzungen liegen nur dann vor, wenn jede Einheit für sich nutzbar ist, dass heißt: Jede Einheit hat einen Stromzähler, einen Wasseranschluss, eigene Zugänge usw..

ANZAHL 

Frage: Für wie viele Anlagen kann ich die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen? 

Antwort: Jeder Steuerpflichtige kann nur für max. 100 kW den Steuerbonus in Anspruch nehmen. Das gilt sowohl für Anlagen, die sich auf demselben Grundstück befinden, als auch für Anlagen auf verschiedenen Grundstücken. Sind Sie daneben noch an anderen Photovoltaikanlagen beteiligt, müssen Sie diese Anteile bei der Prüfung der 100­kW­Grenze nicht berücksichtigen.

100-KW-GRENZE 

Frage: Was gilt, wenn ich mit meinen Anlagen die 100­kW­Grenze überschreite? 

Antwort: Laut Bundesfinanzministerium können Sie die Befreiung dann für keine Anlage in Anspruch nehmen.

EINNAHMEN Frage: Was genau ist von der Steuer befreit? Antwort: Unter die Steuerbefreiung fallen alle Einnahmen und Entnahmen – unabhängig davon, wie Sie den Strom aus der Photovoltaikanlage verwenden. Zu den Einnahmen gehören insbesondere 

• die Einspeisevergütung, 

• Entgelte für anderweitige Stromlieferungen, zum Beispiel an Mieter, 

• Vergütungen für das Aufladen von Elektro­ oder Hybridelektrofahrzeugen, 

• Zuschüsse und 

• bei der Einnahmen­ÜberschussRechnung vereinnahmte und erstattete Umsatzsteuer.

Entnahmen liegen vor, wenn Sie den Strom für betriebsfremde Zwecke verwenden, zum Beispiel: Teilweise speisen Sie den Strom ein und teilweise nutzen Sie Ihn für Ihr Wohnhaus. Früher mussten Sie die Entnahmen bewerten und verbuchen. 

BETRIEBSVERMÖGEN 

Frage: Meine Anlage befindet sich im steuerlichen Betriebsvermögen des land­ und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögens. Gilt die Steuerbefreiung auch hier? 

Antwort: Auch für Anlagen im Betriebsvermögen ist eine Steuerbefreiung möglich. 

ÜBERTRAGUNG 

Frage: Was passiert, wenn ich die Anlage auf jemanden anderes übertrage? Muss ich dafür Steuern zahlen? 

Antwort: Die Steuerbefreiung greift auch dann, wenn Sie die Anlage verkaufen oder auf jemanden anderen übertragen. Den Gewinn aus dem Verkauf bzw. den Wert der Anlage bei der Übertragung müssen Sie nicht versteuern. 

Antwort: Wenn Sie hingegen eine bislang nicht steuerfreie Anlage in zwei oder mehr Teile splitten, um mit jeder einzelnen Anlage die 30 kW­Grenze unterschreiten zu können, und diese Teile z.B. auf Ihre Frau und Ihren Sohn übertragen, decken Sie stille Reserven auf – und die sind steuerpflichtig. 

GEWINNERMITTLUNG 

Frage: Muss ich noch einen Gewinn ermitteln? 

Antwort: Nein, das müssen Sie nicht mehr. Das heißt aber auch: Sie dürfen keine Verluste steuerlich gelten machen. 

INVESTITIONSABZUGSBETRAG 

Frage: Kann ich noch einen Investitionsabzugsbetrag in Anspruch nehmen? 

Antwort: Nein und das gilt auch für Altanlagen. Konkret: Einen Investitionsabzugsbetrag können Sie für Wirtschaftsjahre, die nach den 31.12.2021 enden, nicht mehr in Anspruch nehmen. Investitionsabzugsbeträge, die Sie für in 2022 endende Wirtschaftsjahre gebildet und bis zum 31.12.2021 noch nicht gewinnwirksam aufgelöst haben, müssen Sie rückgängig machen. 

GEWERBE 

Frage: Die Solarstromproduktion ist meistens gewerblich und gewerbliche Einkünfte können landwirtschaftliche Einkünfte infizieren. Ist das auch bei steuerbefreiten noch der Fall? 

Antwort: Eine gewerbliche Infektion bzw. Abfärbung kann nicht mehr vorkommen. ABSCHREIBUNG Frage: Kann ich die Anlage noch abschreiben? Antwort: Nein, in der Regel nicht. Sie können lediglich 20% der Arbeitsleistung der Handwerker für die Wartung und Reparatur der Anlage auf ihrem Wohnhaus in Ihrer Einkommensteuererklärung ansetzen. Allerdings ist der Abzug auf 6.000 € für alle haushaltsnahen Dienstleistungen begrenzt. Maximal dürfen Sie somit 1.200 € ansetzen (20% von 6.000 €).

 

------------------------------

 

Solar: Was sich beim Selbstverbrauch ändert

Einnahmen aus Photovoltaikanlagen mit bis zu einschließlich 30 Kilowatt sind mittlerweile steuerfrei. Das hat auch Konsequenzen für alle, die mit dem Strom z.B. ihre Ställe und Häuser versorgen.

Seit Anfang des Jahres sind Photovoltaikanlagen mit bis zu 30 Kilowatt steuerfrei. Sie zahlen somit keine keine Einkommensteuer mehr für die Einnahmen aus der Stromproduktion. Was die wenigsten bedenken: Damit verändern sich auch die Spielregeln für alle, die Ihren Strom nicht nur einspeisen, sondern teilweise selbst verbrauchen oder verkaufen. Davon sind gleich mehrere Aspekte betroffen:

1.Einkommensteuer: In den allermeisten Fällen sind die Einnahmen steuerfrei – es gibt aber Ausnahmen. 

2.Entnahmen und Einlagen: Fast alle Landwirte haben einen eigenen Betrieb für Ihre Solaranlage gegründet. Es liegen also immer zwei Betriebe vor: einer für die Solaranlage und einer, in dem der Strom verbraucht wird (z.B. Hof). Da sich der Gewinn in einem Betrieb nicht durch einen kostenlosen Selbstverbrauch verändern darf, mussten Sie bislang den Wert des Stromes

• als Entnahme in der Buchführung der Solaranlage und 

• als Einlage in den Büchern Ihres Hofes verbuchen.

Durch die neue Steuerregeln ist das nicht mehr immer notwendig.

3.Betriebsausgabenabzug: Künftig können Sie zum Beispiel Ausgaben für Reparaturen oder eine Wartung nur noch bedingt absetzen.

4. Investitionsabzugsbetrag (IAB): Mit einem IAB können Sie 50 % der Anschaffungskosten bis zu drei Jahre vor dem eigentlichen Kauf steuermindernd absetzen. Durch die neuen Regeln ist das komplizierter geworden.

Was sich genau geändert hat, erklären wir Ihnen an Beispielen für steuerfreie und nicht steuerfreie Anlagen.

Hinweis: Wie bereits erwähnt, müssen die meisten Landwirte für ihre Solartstromanlage einen eigenen Betrieb gründen. Dass die Anlage zum landwirtschaftliche Unternehmen gehört, kommt so gut wie nie vor. Das Finanzamt akzeptiert einen einheitlichen Betrieb nur dann, wenn es einen wirtschaftlichen, organisatorischen und finanziellen Zusammenhang zwischen der Solaranlage und dem landwirtschaftlichen Betrieb gibt, was meistens nicht der Fall ist. Allerdings deutet ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums darauf hin, dass immer dann, wenn Sie mehr als 50% des Solarstromes in einem Ihrer Betriebe verbrauchen, auch ein einziger Betrieb vorliegen kann. Dann bräuchten Sie keine Entnahme oder Einlage verbuchen, könnten problemlos einen IAB bilden und Betriebsausgaben absetzen. Die Rechtslage ist jedoch offen. Sicherheitshalber sollten daher immer von zwei Betrieben ausgehen. In den seltensten Fällen werden Sie zudem den Strom zu 100 % einspeisen, verkaufen oder im landwirtschaftlichen Betrieb verbrauchen. Ein Teil wird meistens auch gegen eine Vergütung eingespeist. In unseren Beispielen haben wir daher eine Mischnutzung angenommen.

STEUERFREIE ANLAGEN

Beispiel 1: Sie verbrauchen den Strom im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb (zum Beispiel Stall, Betriebs-Pkw, betriebliche Wärmepumpe usw.)

• Die Einnahmen aus dem Stromverkauf beziehungsweise der Einspeisung sind steuerfrei.

Die Entnahme des Solarstromes aus dem Betrieb der Solaranlage müssen Sie nicht verbuchen, da Sie ohnehin keine Steuern zahlen. 

• Die Einlage des Stromes in Ihren landwirtschaftlichen Betrieb nehmen Sie zu den „Buchwerten“ in Ihre Buchführung auf. Was Buchwerte sind und wie Sie diese berechnen, lesen auf der Seite ... (Zusatzinfo „So berechnen Sie den Wert des Stromes“). 

• Einen Investitionsabzugsbetrag (IAB) dürfen Sie nicht bilden. Allerdings ist offen, ob Sie ggf. für den Selbstverbrauch einen anteiligen IAB bilden können. Beispiel: Die Anlage kostet 100.000 € und Sie wollen rund 40% des Stromes in ihrem Schweinestall nutzen. Dann könnten Sie für die Berechnung des IAB 40.000 € Anschaffungskosten unterstellen (40% von 100.000 €). Von diesem Betrag dürften Sie wiederum 50% absetzen. In unserem Beispiel sind das 20.000 € (50% von 40.000 €).

Zwar ist nicht klar, ob Sie den IAB für den Stromverbrauch in Ihrem Betrieb nutzen dürfen, ein Versuch ist es aber wert. Schlimmstenfalls müssen Sie den IAB wieder auflösen und Steuern nachzahlen. Diese wären ohne den IAB aber ohnehin angefallen (nur früher). Allerdings verzinst das Finanzamt die Nachzahlung mit 1,8%/Jahr. Angenommen, Sie lösen einen IAB in Höhe von 20.000 € nach drei Jahren wieder auf, dann kommen Mehrkosten von 720 € auf Sie zu

• Betriebsausgabenauszug: Im Betrieb der Solaranlage dürfen Sie keine Kosten absetzen, in Ihrem landwirtschaftlichen hingegen schon. Dazu bewerten Sie den Strom mit den Buchwerten und können die Beträge in Abzug bringen.

Beispiel 2: Sie verbrauchen den Strom im eigenen Haushalt (z.B. privater Pkw, Wärmepumpe usw.) 

Dieser Verbrauch hat keinerlei Auswirkungen (kein IAB, keine Entnahmen bzw. Einlage, kein Betriebsausgabenabzug, keine Einnahme).

Beispiel 3: Sie verkaufen den Strom an einen Mieter, anderen Landwirt, eine GbR, an der sie beteiligt sind, oder einen Gewerbetreibenden. Die Einnahmen aus dem Stromverkauf bzw. der Einspeisung sind steuerfrei und haben keine steuerlichen Konsequenzen (keine Einlage, keine Entnahme, kein IAB und kein Betriebsausgabenauszug). Ausnahme: Wenn der Verbraucher selbst Unternehmer ist, dann kann dieser die Betriebsausgaben absetzen.

Achtung: Wenn Sie Ihrem Mieter eine Vollversorgung garantiert haben, den Bedarf Ihres Mieters aber nicht vollständig mit Ihrer PV-Anlage abdecken können und deshalb Strom zukaufen, dann sind die Erlöse aus dem zugekauften Strom steuerpflichtig. Sie können dafür im Gegenzug die Kosten für den Zukauf des Stromes als Betriebskosten absetzen.

STEUERPFLICHTIGE ANLAGEN

Beispiel 1: Sie verbrauchen einen Teil des Stromes kostenlos im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb. Die Einnahmen aus der Einspeisung müssen Sie regulär versteuern.

• Den Wert der Entnahme im Betrieb der Solaranlage nehmen Sie mit dem Buchwert in Ihre Buchführung auf. Mehr Infos zum Buchwert finden Sie auf der Seite … (Zusatzinfo „So berechnen Sie den Wert des Stromes“). 

• Die Einlage des Stromes in Ihren landwirtschaftlichen Betrieb vermerken Sie ebenfalls mit den Buchwerten. 

• Sie dürfen den vollen IAB für die Anlage bilden. Aber: Nur wenn Sie mindestens 90 % des Stromes verkaufen oder einspeisen bzw. maximal 10 % in Ihrem landwirtschaftlichen Betrieb nutzen. Wenn Sie diese Grenzen unterbzw. überschreiten, ist ein IAB ausgeschlossen. Hintergrund: Einen IAB dürfen Sie nur dann ansetzen, wenn Sie die Anlage zu 90 % betrieblich nutzen. Der Selbstverbrauch ist hingegen eine Privatentnahme. Ausweg: Sie verkaufen Ihrem Betrieb den Sonnenstrom (s. Beispiel 3). 

• Ein Betriebsausgabenauszug im Betrieb der Solaranlage ist möglich.

Beispiel 2: Ein Teil des Strom wird kostenlos im eigenen Haushalt genutzt.

• Sie müssen nur die Einnahmen aus der Einspeisevergütung versteuern (sofern Sie einspeisen). 

• Die Solarstromentnahme für den Haushaltsstrom aus dem Betrieb der Anlage verbuchen Sie mit dem Teilwert. Mehr dazu lesen Sie auf der Seite … (So berechnen Sie den Wert des Stromes). 

• Da Sie den Strom im Haushalt privat nutzen, brauchen Sie keine Einlage bilden. 

• Sie können einen IAB für den Kauf der Anlage bilden. Allerdings gilt auch hier die 90-%-Regelung wie in Beispiel.

1. Ausweg: Sie verkaufen den Strom an sich selbst. Siehe nächstes Beispiel.

• Ihre Betriebsausgaben für die Anlage dürfen Sie absetzen.

Beispiel 3: Sie verkaufen den Strom an einen Ihrer Betriebe, an Mieter, andere Landwirt oder Unternehmer (z.B. Wärmpumpe, Haushalt, Pkw, Betriebsstrom usw.)

• Die Einnahmen aus dem Stromverkauf bzw. der Einspeisung müssen Sie versteuern. 

• Die Solarstromentnahme aus dem Betrieb der Solaranlage verbuchen Sie mit dem Buchwert. 

• Eine Einlage müssen die Stromkäufer nicht bilden. 

• Sie dürfen einen IAB für den Kauf der Anlage in Ansatz bringen – ganz gleich wie viel Strom Sie verkaufen bzw. einspeisen. 

• Ein Betriebsausgabenauszug im Betrieb der Solarstromanlage ist möglich. Wenn der Verbraucher selbst Unternehmer ist, dann kann er auch seine Ausgaben in Abzug bringen.

Achtung: Wenn Sie Ihrem Mieter eine Vollversorgung garantieren und Strom zukaufen, sind die Erlöse daraus steuerpflichtig. Sie können dafür die Kosten für den Zukauf des Stromes als Werbungskosten absetzen.

So berechnen Sie den Wert des Stromes

Es gibt verschiedene Methoden, um den Wert des selbst verbrauchten Stromes zu bestimmen. Die Finanzämter verlangen aber fast immer die Buchwert-Methode. Im Gesetz ist sie als Standard verankert.

Vereinfacht dargestellt, ergibt sich der Wert aus den Gesamtkosten der Anlage (Abschreibung, Finanzierungskosten und laufende Kosten) geteilt durch die im Jahr produzierte Strommenge. Diesen Wert multiplizieren Sie anschließend mit der entnommenen Strommenge.

In einigen Fällen müssen Sie auch einen Teilwert berechnen:

• Sie setzen als Wert den Preis für den Strom an, den Sie mit dem Solarstrom ersetzen. Dabei dürfen Sie auch den Grundpreis des Energieversorgers berücksichtigen. Angesichts der stark steigenden Strompreise ist diese Methode oft nicht die günstigste. 

• Nach Rücksprache mit dem Finanzamt können Sie in Ausnahmefällen für die Entnahme einen pauschalen Wert von 20 ct/kWh unterstellen (zuzüglich Ust.).

Autor Stefan Heins
wetreu LBB

topagrar 11/2023
Format: PDF
Dateigröße: 557,79 KB
Datei herunterladen

News & Publikationen

Einfach & schnell den passenden wetreu Standort finden.
Standortsuche

Datenschutzeinstellungen

Wir nutzen bei dieser Website Google Tag Manager, um die Reichweite und Attraktivität unseres Online-Angebots zu messen. Dieser Dienst kann Cookies setzen und ihm wird Ihre IP-Adresse übermittelt. Darüber kann dieser ggf. Ihre Aktivitäten und Ihre Identität im Web bestimmen und nachverfolgen ("Tracking"). Ihre Einwilligung dazu können Sie jederzeit widerrufen. Weitere Informationen finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen.

Datenschutzhinweise