Bei Gegenständen des täglichen Gebrauchs muss es sich um Gebrauchsgegenstände handeln, die einem Wertverzehr unterliegen und/oder kein Wertsteigerungspotenzial aufweisen und zumindest zur mehrmaligen Nutzung geeignet sind. Diese Voraussetzungen liegen für ein Wohnmobil nach Ansicht des Finanzgerichts vor.
Es trifft zwar zu, dass es sich bei dem Wohnmobil im Streitfall um einen Luxusgegenstand gehandelt hat. Doch dies steht der Annahme, dass ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs vorliegt, nicht entgegen.
Beachten Sie | Mit dieser Entscheidung will sich das Finanzamt aber nicht zufriedengeben und hat Revision eingelegt.
Quelle | FG Sachsen, Urteil vom 20.12.2024, Az. 5 K 960/24, Rev. BFH Az. IX R 4/25, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 249254