Hintergrund
Im Mindestlohngesetz ist geregelt, dass „die Mindestlohnkommission alle zwei Jahre über Anpassungen der Höhe des Mindestlohns zu beschließen“ hat. Diesem Auftrag ist die Kommission in ihrer Sitzung vom 27.06.2025 nun nachgekommen. Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas hat bereits angekündigt, der Bundesregierung vorzuschlagen, die Anpassung durch Rechtsverordnung zum 01.01.2026 verbindlich zu machen.
Neue Minijob-Grenze
Die Erhöhung hat auch Auswirkungen auf die Minijob-Grenze (derzeit 556 EUR monatlich), da diese an den Mindestlohn „gekoppelt“ ist.
Beachten Sie | Die Geringfügigkeitsgrenze bezeichnet das monatliche Arbeitsentgelt, das bei einer Arbeitszeit von zehn Wochenstunden zum Mindestlohn nach § 1 Abs. 2 S. 1 des Mindest-
lohngesetzes erzielt wird. Sie wird berechnet, indem der Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch drei geteilt und auf volle EUR aufgerundet wird.
Das bedeutet Folgendes: Bei einem gesetzlichen Mindestlohn von 13,90 EUR ergibt sich ab dem 01.01.2026 eine Geringfügigkeitsgrenze von 603 EUR (13,90 EUR × 130 ÷ 3). Ab dem 01.01.2027 sind es dann 633 EUR.
Quelle | BMAS, Mitteilung vom 27.6.2025: „Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns zum 01.01.2026“