Hintergrund
Die GoBD behandeln u. a. die zeitgerechte Erfassung von Geschäftsvorfällen, die Unveränder-
barkeit der Buchungen und Daten, die Aufbewahrung von (digitalen) Unterlagen sowie die Verfahrensdokumentation digitaler Abläufe.
Das Bundesfinanzministerium führt in seinem vier Seiten umfassenden Schreiben u. a. aus:
Bei E-Rechnungen i. S. des § 14 Abs. 1 S. 3 und 6 Umsatzsteuergesetz ist es ausreichend, wenn
nur der strukturierte Teil aufbewahrt wird und die Anforderungen dieses Schreibens erfüllt werden. Eine Aufbewahrung des menschenlesbaren Datenteils einer hybriden E-Rechnung
(z. B. des PDF-Teils einer ZUGFeRD-Rechnung) ist nur dann erforderlich, wenn zusätzliche
oder abweichende Informationen enthalten sind, die für die Besteuerung von Bedeutung sind
(z. B. Buchungsvermerke).“
Merke | Unternehmer sollten das neue Schreiben beachten, ihre Prozesse überprüfen und ggf. anpassen.
Quelle | BMF-Schreiben vom 14.07.2025, Az. IV D 2 - S 0316/00128/005/088, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 249544