Der Rechtsanwalt hatte die Eintragungen in der Spalte „Grund der Fahrt/besuchte Personen“– mit drei Ausnahmen – bei allen beruflichen Fahrten geschwärzt. Das war dem Finanzgericht zu viel. Die Richter fanden es äußerst ungewöhnlich, dass ein Anwalt bei nahezu jeder geschäftlichen Fahrt geheimhaltungsbedürftige Daten in sein Fahrtenbuch einträgt. In der vorgelegten Form wurde das Fahrtenbuch deshalb nicht anerkannt.
Quelle | FG Hamburg, Urteil vom 13.11.2024, Az. 3 K 111/21, Rev. BFH Az. VIII R 35/24, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 246566.