Hintergrund
Bei einer vGA handelt es sich – vereinfacht – um Vermögensvorteile, die dem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gewährt werden. Eine vGA darf den Gewinn der Gesellschaft nicht mindern.
Nach § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) sind außergewöhnliche Belastungen Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen und die höher sind als die Aufwendungen der Mehrheit der Steuerpflichtigen mit vergleichbarem Einkommen, Vermögen und Familienstand.
Diese Aufwendungen können die Einkommensteuer mindern, wenn sie die zumutbare Belastung übersteigen. Diese hängt vom Gesamtbetrag der Einkünfte, Familienstand und von der Anzahl der Kinder ab.
Sachverhalt
Im Streitfall ging es (vereinfacht) um einen zu 94 % an einer GmbH beteiligten Steuerpflichtigen, zu dessen Haushalt ein schwerstbehindertes Kind gehörte. Die GmbH war Eigentümerin eines Grundstücks, auf dem sich zwei freistehende Gebäude befanden.
Zunächst wurde ein Gebäude an den Steuerpflichtigen zu Wohnzwecken vermietet. Die GmbH ließ dann auf eigene Kosten einen Verbindungsbau zwischen den beiden Häusern errichten und nahm zahlreiche, auf die Behinderung des Kindes abgestellte Umbauten vor. Nachfolgend wurden beide Gebäude von dem Steuerpflichtigen und seiner Familie genutzt.
Die GmbH erhöhte wegen der Umbaukosten und der erweiterten Nutzungsmöglichkeiten die Miete, jedoch nicht in dem Maße, in dem ein fremder Dritter die Miete erhöht hätte, sodass sich insoweit eine vGA ergab.
In der Revision musste der Bundesfinanzhof nun u. a. Folgendes entscheiden: Ist eine vGA wegen der unentgeltlichen Überlassung eines behindertengerecht umgebauten Hauses zugleich als außergewöhnliche Belastung beim Mehrheitsgesellschafter zu berücksichtigen, soweit diese einen behinderungsbedingten Mehrbedarf abdeckt?
Abzug der vGA als außergewöhnliche Belastungen
Im Fall einer vGA in Form von ersparten Aufwendungen (im Streitfall: ersparte Miete) ist die vGA so zu behandeln wie eine offene Ausschüttung und ein hinzutretender Leistungsaustausch, wie er unter Dritten durchgeführt worden wäre. Diese ersparten Aufwendungen sind beim Gesellschafter grundsätzlich als (fiktive) Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar.
Beachten Sie | Der Bundesfinanzhof stellte nun heraus, dass für außergewöhnliche Belastungen nichts anderes gelten kann als für Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben. Das heißt: Eine vGA kann zu Aufwendungen nach § 33 EStG führen.
Mehraufwendungen infolge des behinderungsgerechten Umbaus
Auch Mehraufwendungen für einen behindertengerechten Um- oder Neubau eines Hauses oder einer Wohnung können als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein. Sie sind nicht durch den Behinderten-Pauschbetrag abgegolten.
Mehraufwendungen für die behindertengerechte Gestaltung des Wohnumfelds erwachsen in der Regel auch zwangsläufig. Denn eine Behinderung des Steuerpflichtigen oder eines Angehörigen begründet eine tatsächliche Zwangslage, die eine behindertengerechte Gestaltung des Wohnumfelds unausweichlich macht.
Dagegen sind Aufwendungen nicht zwangsläufig, die – wie die Größe des Grundstücks und die konkrete Gestaltung des Hauses – auf dem Geschmack, den Lebensgewohnheiten, den für den Bau zur Verfügung stehenden Mitteln und anderen selbstbestimmten Vorentscheidungen beruhen. Das gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige oder ein in seinem Haushalt lebender Angehöriger infolge einer Krankheit oder eines Unfalls in seiner bisherigen Wohnung bzw. in seinem bisherigen Haus nicht wohnen bleiben kann.
Merke | Oftmals wird der angemessene Betrag der behinderungsbedingten Mehraufwendungen zu schätzen sein. Hierbei muss dann berücksichtigt werden, dass regelmäßig nicht nur ein bestimmter Mehraufwand als angemessen angesehen werden kann. Vielmehr wird sich der Bereich des Angemessenen auf eine gewisse Bandbreite von Beträgen erstrecken. Hier machte der Bundesfinanzhof nun deutlich, dass nur diejenigen Beträge, die den oberen Rand dieser Bandbreite übersteigen, als nicht mehr angemessen einzustufen sind.
Quelle | BFH-Urteil vom 17.06.2025, Az. VI R 15/23, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 250703