Steueränderungsgesetz 2025
Erhöhung der Entfernungspauschale
Bisherige Regelung: Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte kann eine Entfernungspauschale geltend gemacht werden. Diese ist für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit 0,30 EUR anzusetzen. Ab dem 21. Kilometer gilt eine Pauschale von 0,38 EUR.
Mit Wirkung ab 2026 beträgt die Entfernungspauschale bereits ab dem ersten gefahrenen Kilometer 0,38 EUR.
MERKE | Die (erhöhte) Entfernungspauschale wirkt sich bei Arbeitnehmern aber nur dann aus, wenn sie zusammen mit den weiteren Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (1.230 EUR p. a.) überschreitet.
Gastronomie: 7 % Umsatzsteuer für Speisen
Die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie wurde mit Wirkung ab 2026 auf 7 % reduziert. Für Getränke bleibt es allerdings bei dem umsatzsteuerlichen Regelsteuersatz von
19 %.
Bei Speisen entfällt somit die (mitunter streitanfällige) Unterscheidung „Verzehr außer Haus“ (Speisenlieferung mit 7 % Umsatzsteuer) versus „Verzehr im Haus“ (Restaurationsleistung mit 19 %).
Im Zuge der Reduzierung des Steuersatzes hat das Bundesfinanzministerium
drei Vereinfachungen verfügt:
- Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten:
Auf Restaurant-/Verpflegungsdienstleistungen, die in der Nacht vom 31.12.2025 zum 1.1.2026 ausgeführt werden, kann der Steuersatz von 19 % angewandt werden.
- Bei der Aufteilung des Gesamtkaufpreises von Kombiangeboten aus Speisen inkl. Getränken (z. B. Buffet) kann der auf die Getränke entfallende Entgeltanteil mit 30 % des Pauschalpreises angesetzt werden.
- Zudem wurde der Aufteilungsschlüssel für kurzfristige Beherbergungsleistungen (ermäßigter Steuersatz von 7 %) angepasst. Hier geht es um in einem Pauschalangebot enthaltene, dem Regelsteuersatz unterliegende Leistungen (z. B. Parkplatzgestellung und Saunanutzung). Diese Leistungen dürfen in der Rechnung zu einem Sammelposten (z. B. „Business-Package“) zusammengefasst und in einem Betrag ausgewiesen werden.
Beachten Sie | Bis dato wurde es nicht beanstandet, wenn der auf diese Leistungen entfallende Entgeltanteil mit 20 % des Pauschalpreises angesetzt wird. Dieser Satz wurde nun auf 15 % reduziert. Denn Teile des Frühstücks unterliegen nun dem ermäßigten Steuersatz.
Ehrenamt und Gemeinnützigkeit
Der Übungsleiterfreibetrag wurde mit Wirkung ab 2026 von 3.000 EUR auf 3.300 EUR angehoben. Die Ehrenamtspauschale wurde von 840 EUR auf 960 EUR erhöht.
Zudem erfolgten auch Änderungen hinsichtlich der Gemeinnützigkeit. Beispielsweise wurde die Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb um 5.000 EUR auf 50.000 EUR angehoben. E-Sport wird nun als gemeinnützig behandelt.
Änderungen durch Finanzausschuss
Kurz vor „Toresschluss“ wurden durch den Finanzausschuss noch Änderungen vorgenommen, die ab 2026 gelten. Es handelt sich u. a. um diese Aspekte:
- Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (9.8.2024, Az. VI R 20/21) ist bei einer doppelten Haushaltsführung im Ausland im Einzelfall zu prüfen, welche Unterkunftskosten notwendig sind. Da dies im steuerlichen Massenverfahren aber nicht umsetzbar ist, wurde nun geregelt, dass die tatsächlichen Aufwendungen angesetzt werden können, höchstens aber 2.000 EUR im Monat (im Inland weiterhin 1.000 EUR).
Die 2.000 EUR-Grenze gilt nicht, wenn eine Dienst- oder Werkswohnung verpflichtend und zweckgebunden genutzt werden muss oder deren Kosten für Zwecke des Mietzuschusses nach § 54 des Bundesbesoldungsgesetzes als notwendig anerkannt worden sind.
- Berücksichtigung von Gewerkschaftsbeiträgen als Werbungskosten insbesondere neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag.
- Betriebsveranstaltungen: Auch bei einer Lohnsteuer-Pauschalierung (§ 40 Abs. 2
S. 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG)) muss die Teilnahme allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offenstehen.
- Abzug von Parteispenden: Die Höchstbeträge wurden verdoppelt.
Aktivrentengesetz
Wer die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht und weiterarbeitet, kann seinen Arbeitslohn bis zu 2.000 EUR im Monat steuerfrei erhalten; es fallen aber weiterhin Sozialabgaben an.
Der ab 2026 geltende § 3 Nr. 21 EStG sieht eine Steuerbefreiung der Einnahmen bis zu insgesamt 24.000 EUR im Jahr vor. Der Freibetrag ist aber (im Zuge einer „Zwölftelung“) so aufzuteilen, dass er nur für die Monate gewährt wird, in denen die Voraussetzungen vorliegen.
Die Steuerfreistellung erfolgt bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren – in der Steuerklasse VI jedoch nur, wenn der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber bestätigt hat, dass die Steuerbefreiung nicht bereits in einem anderen Dienstverhältnis berücksichtigt wird.
Begünstigt sind Leistungen, die ab dem Folgemonat nach Erreichen der Regelaltersgrenze gemäß § 35 S. 2 oder § 235 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erbracht werden. Für Tätigkeiten davor gibt es keine Steuerbefreiung, auch wenn die Zahlungen nach Erreichen der Regelaltersgrenze erfolgen.
Beachten Sie | Es sind nur Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit nach § 19 Abs. 1
S. 1 Nr. 1 EStG steuerfrei.
MERKE | Weitere Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber für die Leistungen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten hat. Somit werden z. B. Beamte und geringfügig Beschäftigte ausgeschlossen.
Tätigkeiten, die zu Einkünften aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft führen, sind nicht begünstigt.
Achtes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
Die Kfz-Steuerbefreiung galt bisher für reine Elektrofahrzeuge, die bis zum 31.12.2025 erstmalig zugelassen bzw. komplett auf Elektroantrieb umgerüstet werden. Diese Begünstigung wurde nun um fünf Jahre bis zum 31.12.2030 verlängert. Die maximal zehnjährige Steuerbefreiung wurde jedoch begrenzt – und zwar bis zum 31.12.2035.
Siebte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
Nach § 8 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) brauchten (Wahlrecht) eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile nicht als Betriebsvermögen behandelt zu werden, wenn
- ihr Wert nicht mehr als ein Fünftel des gemeinen Werts des gesamten Grundstücks und
- nicht mehr als 20.500 EUR beträgt.
Durch die neue Fassung gilt das Wahlrecht nun, wenn ihre Größe nicht mehr als 30 Quadratmeter oder ihr Wert nicht mehr als 40.000 EUR beträgt (Satz 1). In diesem Fall dürfen Aufwendungen, die mit dem Grundstücksteil im Zusammenhang stehen, nicht abgezogen werden (Satz 2).
Satz 1 ist in allen offenen Fällen anwendbar. Satz 2 gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2025 beginnen. Dann ist ein Abzug von Aufwendungen, die mit dem Grundstücksteil im Zusammenhang stehen, in den Fällen, in denen das Wahlrecht ausgeübt wird (also Privatvermögen vorliegt), nicht mehr möglich. Folglich entfällt die Wertermittlung für die Berechnung der Abschreibung. Die betriebsbezogenen Aufwendungen (z. B. Strom) sind weiterhin abzugsfähig.
Beachten Sie | Im Referentenentwurf waren u. a. Verschärfungen zum Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer von Gebäuden enthalten. Diese wurden aber nicht umgesetzt. Zudem wurde ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 22.2.2023 (ohne Begründung) aufgehoben.
Quelle | Steueränderungsgesetz 2025, BGBl I 2025, Nr. 363; BMF-Schreiben vom 22.12.2025, Az. III C 2 - S 7220/00023/014/027; Aktivrentengesetz, BGBl I 2025, Nr. 361; Achtes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes, BGBl I 2025, Nr. 342; Siebte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen, BGBl I 2025, Nr. 372