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Beschäftigung von Aushilfen
Du bist Unternehmer und möchtest Aushilfen beschäftigen? Dann solltest Du diese Steuer- und Sozialversicherungsregeln kennen. Du suchst jemanden, der Dir regelmäßig für wenige Stunden in der Woche zur Hand geht? Dann ist die Einstellung eines Minijobbers die richtige Wahl. Ein Minijob liegt vor, wenn das monatliche Arbeitsentgelt 520 Euro nicht übersteigt. Beim derzeit gültigen Mindestlohn von 12 Euro pro Stunde entspricht das einer maximalen wöchentlichen Arbeitszeit von 10 Stunden. Vereinbart ihr einen höheren Arbeitslohn, verringert sich die mögliche Arbeitszeit entsprechend. Bei einem Minijob wird alle anfallende Sozialversicherung vom Arbeitgeber getragen, dem Arbeitnehmer werden lediglich die Beiträge zur Rentenversicherung angelastet. Ähnlich läuft es mit der Besteuerung des Minijobs: der Arbeitslohn wird nicht mit der individuellen Steuerklasse des Arbeitnehmers versteuert, sondern mit einem Pauschsteuersatz in Höhe von 2%, der allein vom Arbeitgeber zu tragen ist.
Suchst Du dagegen jemanden, der Dir für einzelne Projekte oder während Arbeitsspitzen wie beispielsweise der Getreide- oder Silomaisernte aushilft, dann ist die Einstellung eines kurzfristigen Beschäftigten die richtige Wahl. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis von vornherein auf drei Monate oder 70 Tage begrenzt ist. Liegt das Arbeitsentgelt über 520 Euro im Monat, ist zudem Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer die Beschäftigung nicht berufsmäßig, das heißt als sein Haupterwerb ausübt. In deinem Umfeld gibt es Fachschüler oder Studenten? Gut für Dich! Dann kannst du sie als sogenannte Werkstudenten bei Dir beschäftigen. Sie können mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag nahezu sozialversicherungsfrei bei Dir beschäftigt werden. Es fallen lediglich Beiträge zu Rentenversicherung an. Einzige Begrenzung ist, dass der Werkstudent während des Semesters maximal 20 Stunden in der Woche bei Dir arbeiten darf. Ist die Beschäftigung von vornherein auf maximal 26 Wochen begrenzt, darf zum Beispiel abends, am Wochenende oder in den Semesterferien auch mehr gearbeitet werden.
Wie erfolgt nun die Besteuerung? Von kurzfristig Beschäftigten oder Werkstudenten. Hier gibt es zwei Varianten zur Auswahl: entweder die Versteuerung mit der individuellen Lohnsteuerklasse des Arbeitnehmers oder mit Pauschsteuersätzen. Je nachdem ob Du beispielsweise Studenten oder Arbeitnehmer mit einer Nebenbeschäftigung bei Dir beschäftigst, ist die eine oder die andere Variante für euch günstiger.
Wusstest Du, dass Du auch Deinen Aushilfskräften steuerfrei Goodies wie ein Tankgutschein oder die private Nutzung eines Firmenhandys zugutekommen lassen kannst? Dies ist möglich, weil hier die gleichen Regeln wie bei normalen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten gelten. Solange Du diese Vergünstigung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn dazu gibst, ist alles steuer- und sozialversicherungsfrei. Auch bei Minijobbern, die dadurch die 520 €-Grenze überschreiten. Hast Du noch Fragen? Dann melde dich bei deinem wetreu Steuerberater. Wir helfen Dir gerne weiter.