Hintergrund zur Entscheidung
Führt die Festsetzung der Gewerbesteuer zu einem Unterschiedsbetrag i. S. des § 233a Abs. 3 der Abgabenordnung (AO), also zu einer Nachzahlung oder Erstattung, ist der auf
50 EUR abgerundete Unterschiedsbetrag zu verzinsen.
Beachten Sie — Allerdings beginnt die Verzinsung nicht ab dem Zeitpunkt der Steuerentstehung. Der Zinslauf beginnt erst 15 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem die Steuer entstanden ist („Karenzzeit“).
Der Zinslauf startet damit typischerweise am 1.4. des Zweitfolgejahres, sodass es in der Praxis insbesondere bei Änderungen infolge von Betriebsprüfungen zur Verzinsung kommt. Der Zinslauf endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird. Das ist der Tag, an dem der Gewerbesteuerbescheid bekanntgegeben wurde.
MERKE — Der Zinssatz beträgt für Zinszeiträume bis zum 31.12.2018 für jeden vollen Zinsmonat 0,5 %. Ab 2019 sind für jeden vollen Zinsmonat 0,15 % maßgebend (§ 238 Abs. 1, 1a AO).
Handelsrechtlich stellen Nachzahlungszinsen zur Gewerbesteuer eine Betriebsausgabe dar, während Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer als Betriebseinnahme zu erfassen sind.
Steuerlich ist § 4 Abs. 5b des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu beachten, wonach die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen keine Betriebsausgaben sind. Das bedeutet u. a. Folgendes:
- Nachzahlungszinsen zur Gewerbesteuer dürfen den Gewinn nicht mindern. Sie sind daher außerbilanziell dem Gewinn hinzuzurechnen und haben damit effektiv keine steuerliche Auswirkung.
- § 4 Abs. 5b EStG ist für Erstattungszinsen jedoch nicht entsprechend anzuwenden. Diese stellen einen betrieblich veranlassten Ertrag dar, der der Besteuerung unterliegt. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs verstößt die Besteuerung von Erstattungszinsen für Gewerbesteuer nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes.
Quelle — BFH-Urteil vom 26.9.2025, Az. IV R 16/23, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 252377