Umsatzsteuerliche Organschaft
Derzeitige Regelungen im Überblick
Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) wird die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nicht selbstständig ausgeübt, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft). Die Wirkungen der Organschaft sind auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. Diese Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln.
Die Organschaft führt also zu einer Zusammenfassung mehrerer Unternehmen zu einem Steuerpflichtigen. Demzufolge werden Leistungsbeziehungen zwischen diesen Unternehmen nicht mehr besteuert.
Der Organträger ist Steuerschuldner auch für die Umsätze, die andere eingegliederte Organgesellschaften gegenüber Dritten ausführen.
Merke — Ein Wahlrecht hinsichtlich des Eintretens der Rechtsfolgen der Organschaft ist nicht vorgesehen.
Geplante Regelungen (auszugsweise)
Der Gesetzgeber möchte die umsatzsteuerliche Organschaft in § 2c UStG-Entwurf zumindest teilweise neu regeln. Im Gegensatz zum bisherigen Recht sollen die Rechtsfolgen künftig nur auf ausdrückliche Erklärung des Organträgers gegenüber der zuständigen Finanzbehörde mit Wirkung für die Zukunft eintreten (Antragserfordernis).
Unabhängig von der Erklärung soll eine Organschaft auch künftig nur vorliegen, wenn die übrigen materiell-rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Beachten Sie — Soweit die Voraussetzungen für die umsatzsteuerliche Organschaft entfallen sind, soll eine unverzügliche Anzeigepflicht des Organträgers bestehen.
In § 2c Abs. 5 UStG-Entwurf ist eine neue Haftungsnorm enthalten. Der Anwendungsbereich umfasst im Wesentlichen die Fälle, in denen (wegen der Rückabwicklung) ein Beteiligter einen Erstattungsanspruch besitzt, während der korrespondierende Nachforderungsanspruch nicht mehr beigetrieben werden kann.
Darüber hinaus sollen (in Analogie zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesfinanzhofs) auch Personengesellschaften Organgesellschaften sein können.
Beachten Sie — Die Neuregelungen sollen grundsätzlich ab dem 1.1.2029 gelten. Unternehmen sollen die Erklärungen zum Bestand einer Organschaft aber bereits ab dem 1.7.2028 (mit Wirkung ab 2029) abgeben können.
Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück
Wurde ein bebautes Grundstück für einen Gesamtkaufpreis angeschafft, ist der Gesamtkaufpreis insbesondere zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Absetzung für Abnutzung des Gebäudes aufzuteilen.
Nun soll die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Kaufpreisaufteilung gesetzlich kodifiziert werden. Der neue § 6f des Einkommensteuergesetzes-Entwurf (EStG-Entwurf) sieht in Abs. 1 folgende Regelung vor: „Eine im Kaufvertrag vorgenommene Aufteilung des Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück auf den Grund und Boden einerseits sowie das Gebäude andererseits ist der Besteuerung zugrunde zu legen, sofern sie die realen Wertverhältnisse nicht in grundsätzlicher Weise verfehlt und wirtschaftlich haltbar erscheint.“
Kann der Besteuerung keine vertragliche Kaufpreisaufteilung zugrunde gelegt werden, soll zunächst der Boden- und Gebäudewert gesondert ermittelt werden und sodann der Gesamtkaufpreis nach dem Verhältnis der beiden Wertanteile in Anschaffungskosten für den Grund- und Boden- sowie den Gebäudeanteil aufzuteilen sein. Für die Wertermittlung soll die Immobilienwertermittlungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung heranzuziehen sein.
Das Bundesfinanzministerium soll eine Arbeitshilfe zur vereinfachten Kaufpreisaufteilung veröffentlichen, deren Aufteilungsergebnis der Besteuerung zugrunde gelegt werden kann. Es handelt sich dabei um eine qualifizierte Schätzung, die aber (sachverständig begründet) widerlegt werden kann.
Merke — Nach § 6f Abs. 3 S. 3 EStG-Entwurf soll der Nachweis wie folgt zu erbringen sein: „Durch Vorlage eines für diesen Zweck nach persönlicher Vorortbesichtigung erstellten Gutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken oder von Personen, die von einer nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung aller Arten von bebauten und unbebauten Grundstücken zertifiziert worden sind.“
Beachten Sie — § 6f EStG soll erstmals für bebaute Grundstücke anzuwenden sein, die aufgrund eines nach dem Tag der Verkündung des Gesetzes rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichgestellten Rechtsakts angeschafft wurden.
Erste Tätigkeitsstätte
Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte kann „nur“ eine Entfernungspauschale geltend gemacht werden (kein Abzug nach Reisekostengrundsätzen).
Nach § 9 Abs. 4 EStG setzt eine erste Tätigkeitsstätte eine dauerhafte Zuordnung des Arbeitnehmers zu dieser Tätigkeitsstätte durch dienst- oder arbeitsrechtliche Bestimmungen voraus. Der maßgebliche Zeitraum in § 9 Abs. 4 S. 3 EStG, nach dem von einer dauerhaften Zuordnung auszugehen ist und damit eine erste Tätigkeitsstätte vorliegen kann, soll für das Inland von 48 Monaten auf 24 Monate herabgesetzt werden. Für das Ausland soll weiterhin ein Zeitraum von 48 Monaten relevant sein. Die Neuregelung soll ab dem 1.1.2027 gelten.
Zinssatz für die Vollverzinsung
Der Zinssatz für die Vollverzinsung nach § 233a der Abgabenordnung („Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen“) soll von 0,15 % auf 0,3 % pro Monat für Verzinsungszeiträume ab 2027 erhöht werden.
Quelle — Jahressteuergesetz 2026, Referentenentwurf des BMF, Stand: 19.5.2026