Mit dem BMF-Schreiben vom 08.12.20251 wurden die Verwaltungsanweisungen zur Bewertung von Tieren in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben grundlegend neu gefasst. Das Schreiben ersetzt die bisherige Verwaltungsregelung vom 14.11.20012. Da diese im Kern lediglich eine Umrechnung der Viehbewertung in Euro-Werte vorsah, werden mit dem neuen BMF-Schreiben die Richtwerte für die Tierbewertung nun erstmals seit über 30 Jahren wesentlich und nachhaltig angepasst.
Für viele viehhaltende Betriebe führen die neuen Richtwerte zu höheren Buchwerten und damit teilweise zu steuerpflichtigen Umstellungsgewinnen. Gleichzeitig werden bisherige Gestaltungsmodelle – insbesondere die Behandlung von Milchkühen als geringwertige Wirtschaftsgüter und der Ansatz von Schlachtwerten – grundlegend neu justiert. Der Beitrag stellt die wesentlichen Inhalte des BMF-Schreibens dar, ordnet sie steuerlich und betriebswirtschaftlich ein und zeigt typische Fallkonstellationen und Handlungsspielräume auf.
I. Geltungsbereich
1. Sachlicher Geltungsbereich
Das BMF-Schreiben vom 08.12.2025 regelt die Bewertung von Tieren nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 EStG (Anlage- und Umlaufvermögen) sowie nach § 6 Abs. 2 und 2a EStG (geringwertige Wirtschaftsgüter und Sammelposten). Die Grundsätze gelten für alle land- und forstwirtschaftlichen Betriebe, unabhängig von der Rechtsform. Erfasst werden auch jene Betriebe, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 EStG erzielen.
Bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ist das Schreiben sinngemäß anzuwenden. Nicht betroffen sind Betriebe, die ihren Gewinn nach Durchschnittssätzen gem. § 13a EStG ermitteln; hier erfolgt keine Bewertung einzelner Tierbestände nach § 6 EStG.
2. Zeitlicher Geltungsbereich und Rückwirkung
Das Schreiben ist erstmals auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2025 beginnen. Es kann – mit Ausnahme der speziellen Übergangsregelungen zum Umstellungsgewinn (Rn. 31-33) – auch für frühere Wirtschaftsjahre angewendet werden. Für Wirtschaftsjahre, die vor dem 01.01.2026 beginnen, gelten im Übrigen weiterhin die Grundsätze des BMF-Schreibens vom 14.11.2001.
Die im Schreiben enthaltenen Grundsätze zur Anwendung des § 6 Abs. 2 und 2a EStG (geringwertige Wirtschaftsgüter und Sammelposten) gelten ausdrücklich bereits in allen noch offenen Wirtschaftsjahren. Bilanzänderungen sind im Rahmen des § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG zulässig, soweit die Steuerfestsetzungen für die betroffenen Jahre noch änderbar sind.
II. Bewertung
1. Anschaffungs- und Herstellungskosten
Für die dem Bereich der Bewertung zugrundeliegenden Begrifflichkeiten Anschaffungs- und Herstellungskosten gelten weiterhin die allgemeinen Regelungen des § 255 HGB (Rn. 1–9). Insoweit haben sich keinerlei Änderungen gegenüber dem bisherigen BMF-Schreiben ergeben.
2. Bewertungsgrundsätze
2.1 Bewertungsmethode und Wertermittlungsverfahren (Rn. 10–18)
Der allgemeinen Bewertungssystematik des Steuerrechts folgend differenziert das BMF-Schreiben im Bereich der Bewertungsmethode zwischen der Einzel- und Gruppenbewertung. Dabei wird auch für die Tierbewertung an die handelsrechtlichen Grundsätze angeknüpft: Grundsätzlich sind Tiere einzeln zu bewerten (§ 240 Abs. 1 HGB). Alternativ ist eine Gruppenbewertung gleichartiger Vermögensgegenstände mit gewogenen Durchschnittswerten nach § 240 Abs. 4 HGB zulässig, wobei eine Zusammenfassung der Tiere nach Tierarten, Geschlecht und Altersklasse erfolgt. Die Anlage zum BMF-Schreiben übernimmt diese Gliederung gleichermaßen.
Innerhalb beider Bewertungsmethoden sind drei Wertermittlungsverfahren möglich:
1. betriebsindividuelle Wertermittlung,
2. Werte aus vergleichbaren Musterbetrieben (so auch BFH vom 04.06.19923)
3. Richtwerte nach der Anlage zum BMF-Schreiben.
In der Praxis wird regelmäßig auf die Richtwerte zurückgegriffen, soweit nicht das Vorliegen von besonders wertvollen Tieren die Anwendung der Richtwerte ausschließt. Derartige Tiere liegen vor, wenn die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten erheblich von den Richtwerten laut Anlage des BMF-Schreibens abweichen.
Eine solche erhebliche Abweichung ist nach Verwaltungsauffassung stets gegeben, wenn bei zugekauften Tieren der Kaufpreis das 2,5-fache des Richtwertes übersteigt und zugleich mindestens 5.000 € beträgt. Bei Milchkühen liegt der Richtwert für die Anschaffungskosten bei 1.033 €. Das 2,5-fache dieses Wertes (2.582,50 €) ist geringer als 5.000 €, sodass für Milchkühe mit Anschaffungskosten zwischen 2.582,50 € und 5.000 € eine Bewertung nach dem Richtwertverfahren möglich ist.
2.2 Bewertungsstetigkeit und Wechselmöglichkeiten
Nach § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB sind Bewertungsmethoden beizubehalten. Das BMF übernimmt diese Stetigkeitsanforderung auch für die Tierbewertung: Bewertungsmethode (Einzel- oder Gruppenbewertung) und Wertermittlungsverfahren sind innerhalb der jeweiligen Tiergruppe einer Tierart grundsätzlich beizubehalten.
Für Neuzugänge von Tieren des Anlagevermögens hingegen ist ausdrücklich ein Übergang von der Gruppenbewertung zur Einzelbewertung innerhalb einer Tiergruppe einheitlich im Wirtschaftsjahr zulässig (Rn. 19). Ein weitergehender Methodenwechsel – etwa von Einzelbewertung zu Gruppenbewertung – ist laut dem BMF-Schreiben grundsätzlich nicht gestattet. U. E. lässt sich der geforderte Beibehalt der Methodik – die Bewertungsmethodenstetigkeit – auf den jeweiligen Jahrgang beschränken, sodass ein Übergang oder Verzicht auf die zur Gruppenbewertung als vereinfachtes Bewertungsverfahren für einen neuen Jahrgang möglich wäre. Demzufolge ist ein Wechsel von der Einzel- zur Gruppenbewertung bspw. für die „neue“ Alterskohorte Kühe in Betracht zu ziehen.
Das BMF-Schreiben lässt den Methodenwechsel von der Einzelbewertung zur Gruppenbewertung ausnahmsweise zu, wenn sich die betrieblichen Verhältnisse wesentlich geändert haben.
Als Beispiel nennt das BMF das Vorliegen eines Strukturwandels. Darüber hinaus sind weitere sachlich gerechtfertigte Gründe für einen derartigen Wechsel möglich4. Ein wirtschaftlich nachvollziehbarer Grund für einen solchen Wechsel zu einer vereinfachenden Bewertungsmethode könnte bei einem sehr umfangreichen Milchviehbestand vorliegen, welcher im Rahmen der Einzeltierbewertung vom § 6 Abs. 2 EStG Gebrauch gemacht hat:
Durch die Anwendung der GWG-Regelung ist zunächst die aufwendige Einzelerfassung und eine einzeltierbezogene AfA-Berechnung obsolet gewesen. Da ab dem Wirtschaftsjahr 2026/2027 der Anwendungsbereich des § 6 Abs. 2 EStG aufgrund der angehobenen Richtwerte bei den Milchkühen ausscheidet, wäre für Neuzugänge in diesem Wirtschaftsjahr eine Einzelerfassung inkl. zeitanteiliger AfA pro Einzeltier zu berücksichtigen.
Hierbei ist u. E. eine Gruppenbewertung für einen neuen Jahrgang sachgerecht, weil der Erfassungsaufwand der Einzelerfassung bei großen Tierbeständen wirtschaftlich kaum vertretbar ist. Auch in der Literatur werden Schwierigkeiten bereits bei der Ermittlung der Herstellungskosten gesehen5, sodass die „Gruppenbewertung zur Erleichterung […] der Bewertung“ (R 6.8 Abs. 4 Satz 1 EStR) angesehen werden kann.
Überdies kommt es bei Anwendung der Gruppenbewertung mit Richtwerten der Anlage zum BMF-Schreiben ebenfalls zu einer korrekten Darstellung der Vermögens- und Ertragslage. Ein steuerlich verbessertes Ergebnis im Vergleich zur Beibehaltung der Einzelbewertung stellt sich nicht ein, ggf. führt die Gruppenbewertung nach Richtwerten steuerlich sogar zu einem Nachteil. Eben dieser wäre allerdings angesichts von Wirtschaftlichkeitsgründen kompensierbar.
III. Anlagevermögen, Umlaufvermögen und Schlachtwert
1. Abgrenzung Anlage- und Umlaufvermögen
Zum Anlagevermögen gehören Tiere, die nach ihrer Fertigstellung nicht zur sofortigen Veräußerung, Verarbeitung oder zum Verbrauch bestimmt sind, z. B. Zuchttiere, Milchvieh und Legehennen (Rn. 21). Masttiere, die zur Veräußerung oder Schlachtung bestimmt sind, zählen hingegen zum Umlaufvermögen (Rn. 30).
Für dem Anlagevermögen zugeordnete, fertiggestellte Tiere gelten im Bereich der Einzelbewertung die üblichen Abschreibungsgrundsätze, sodass neben dem allgemeinen Abschreibungsregelungen des § 7 EStG auch die Anwendungsbereiche der Bewertungswahlrechte des § 6 Abs. 2 bzw. Abs. 2a EStG bzw. die Inanspruchnahme des § 7g EStG eröffnet sind. Dessen konkrete Zulässigkeit ist nunmehr erstmals im neuen BMF-Schreiben festgehalten (Rn. 23–26).
Einer besonderen Bedeutung im Bereich der Tiere des Anlagevermögens (z. B. Zuchtsauen, Milchkühe) kommt der Frage hinsichtlich der sog. doppelten Zweckverwendung zu. Ist von Anfang an geplant, das Tier nach der Nutzungsphase als Schlachtvieh zu verwerten, liegt eine doppelte Zweckverwendung vor.
In diesem Fall ist eine Umwidmung in Umlaufvermögen vorgesehen, und der Schlachtwert ist bei der AfA-Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen. Insofern ergibt sich die Bemessungsgrundlage für die AfA aus der Differenz zwischen den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und dem Schlachtwert (Rn. 22; 24).
Wird hingegen nach der Nutzungsphase nur kurzfristig weitergefüttert, um eine wirtschaftliche Vermarktung zu ermöglichen, ohne dass von Anfang an eine Schlachtung geplant war, fehlt es an einer doppelten Zweckverwendung und es verbleibt beim Anlagevermögen. Der BMF definiert „kurzfristig“ als in der Regel nicht mehr als vier Wochen (Rn. 22).
Infolgedessen ist für diese Tiere des Anlagevermögens die AfA-Bemessungsgrundlage nicht um den Schlachtwert zu reduzieren, sodass sich die AfA von den vollen Anschaffungs- oder Herstellungskosten bemisst. Hierbei bezieht sich das BMF-Schreiben auf die Rechtsprechung des BFH aus dem Jahr 20136, die für Zuchtsauen bei fehlender doppelter Zweckverwendung einen Schlachtwertansatz verneinte. Diese Grundsätze gelten nun ausdrücklich auch für andere Zuchttiere des Anlagevermögens, insbesondere Milchkühe.
2. Praktische Hinweise
2.1 Rückwirkende Anwendung der BFH-Rechtsprechung zum Schlachtwert
Der Einbezug des BFH-Urteils vom 24.07.2013 zur Nichtberücksichtigung eines Schlachtwertes bei Zuchtsauen ohne doppelte Zweckverwendung in das neue BMF-Schreiben aus 2025 hat folgende praktische Bedeutung:
In der Praxis wurde diese Rechtsprechung bereits seit der Anhebung der GWG-Grenze auf 800 € im Jahr 2018 bei der Bewertung der Milchkühe von der Finanzverwaltung akzeptiert. Demnach konnten Milchkühe bei der Einzeltierbewertung nach Richtwerten (bisher Anschaffungs- oder Herstellungskosten von 800 €) als geringwertige Wirtschaftsgüter gem. § 6 Abs. 2 EStG ohne Schlachtwertabschlag vollständig auf 0 € abgeschrieben werden. Das neue BMF-Schreiben nimmt diese bisherige Verwaltungspraxis nun ausdrücklich in ihre Verwaltungsanweisungen auf.
Das o. g. Urteil wurde bereits 2014 veröffentlicht, sodass dessen Anwendbarkeit allgemein durch die Finanzverwaltung in allen offenen Veranlagungen ab Veröffentlichung gegeben ist. Für frühere, noch offene Wirtschaftsjahre gilt:
Da der BFH in Abweichung von der bis zum Wirtschaftsjahr 2025 bzw. 2025/26 gültigen Verwaltungsanweisung entschieden hat, ist eine aktive Berufung des Steuerpflichtigen auf die BFH-Rechtsprechung erforderlich.
Infolgedessen ist u. E. in Erwägung zu ziehen, auch bei bisheriger Gruppenbewertung von Milchkühen mit einem Gruppenwert, der faktisch einen nicht gerechtfertigten Schlachtwert enthält, rückwirkend eine niedrigere Durchschnittsbewertung zum Ansatz zu bringen.
Dies führt zu Gewinnminderungen in den betroffenen Jahren und kann im Rahmen laufender Betriebsprüfungen damit eine interessante Gestaltungsmöglichkeit darstellen, um anderweitige Gewinnerhöhungen – unter Beachtung des § 177 AO – zu kompensieren. Im Gegenzug ist im Umstellungsjahr mit einem entsprechend höheren Gewinn zu rechnen. Ein Beispiel hierzu findet sich unter Kapitel V.2 (Tab. 3).
2.2 Nutzung von § 7g EStG zur Sicherung der GWG-Behandlung von Milchkühen
Der Richtwert für Milchkühe beträgt gemäß der Anlage zum BMF-Schreiben vom 08.12.2025 ab dem Wirtschaftsjahr 2026 bzw. 2026/2027 1.033 € und überschreitet damit die GWG-Grenze von 800 €. Der Anwendungsbereich des § 6 Abs. 2 EStG für milchviehhaltende Betriebe scheidet damit grundsätzlich aus. Dennoch eröffnet das Zusammenspiel von § 7g EStG und § 6 Abs. 2 EStG weiterhin Gestaltungsspielräume.
Soweit der Betrieb die Voraussetzungen für einen Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG erfüllt, ist die Bildung eines IAB vor Anschaffung oder Herstellung der Milchkuh möglich, bei dessen Bemessungsgrundlage kein Schlachtwert zu berücksichtigen ist – maßgeblich sind die vollen Anschaffungs- oder Herstellungskosten7.
Im Zeitpunkt der Anschaffung bzw. Herstellung der Milchkuh kommt es zu einer gewinnerhöhenden Auflösung des IAB. In diesem Zuge ist gleichzeitig eine Anschaffungskosten- oder Herstellungskostenkürzung gem. § 7g Abs. 2 Satz 3 EStG erzielbar. Ebendiese gekürzten Anschaffungs- oder Herstellungskosten bilden den Ausgangswert für die Prüfung der GWG-Grenze, sodass bei einem Wert bis höchstens 800 € eine Milchkuh (weiterhin) als geringwertiges Wirtschaftsgut behandelt und vollständig abgeschrieben werden kann.
Damit ist – bei entsprechenden betrieblichen Voraussetzungen (insbesondere Gewinne bis 200.000 € ohne Berücksichtigung des IAB) – auch unter den neuen Richtwerten eine Abschreibung von Milchkühen auf insgesamt 0 € möglich. Für Milchviehbetriebe kann der gezielte Einsatz von Investitionsabzugsbeträgen daher weiterhin ein zentrales steuerliches Steuerungsinstrument bleiben.
IV. Umstellungsgewinn und Übergangsregelung
Die erstmalige Anwendung der neuen Richtwerte kann einen einmaligen zusätzlichen buchtechnischen Gewinn („Umstellungsgewinn“) auslösen. Die Übergangsregelung des BMF sieht vor, dass bis zu 90 % des ermittelten Umstellungsgewinns in der Schlussbilanz des Wirtschaftsjahres 2026 bzw. 2026/2027 in eine gewinnmindernde Rücklage eingestellt werden können. Diese Rücklage ist in den Folgejahren mit jährlich mindestens 1/9 gewinnerhöhend aufzulösen. In der Folge ist ein sich ergebender Umstellungsgewinn auf zehn Jahre verteilbar (Rn. 31).
Der verteilungsfähige Umstellungsgewinn umfasst lediglich die Bilanzpositionen, die am Ende des Wirtschaftsjahres vorhanden sind. Zudem sind lediglich die Tiergruppen einzubeziehen, bei denen eine Bewertung im Rahmen der Einzel- oder Gruppenbewertung nach den Richtwerten aus der Anlage des BMF-Schreibens stattfindet. Tiergruppen, die nicht nach Richtwerten bewertet werden (z. B. betriebsindividuelle Werte oder Werte aus Musterbetrieben), bleiben bei der Ermittlung des Umstellungsgewinns unberücksichtigt.
Der Umstellungsgewinn ergibt sich durch eine Gegenüberstellung der Richtwerte nach neuem BMF-Schreiben mit denen des alten BMF-Schreibens. Erhöhungs- und Minderbeiträge aus verschiedenen Tiergruppen sind zu saldieren. Nur ein positiver Saldo ist rücklagefähig.
Auch für Einnahmen-Überschuss-Rechner nach § 4 Abs. 3 EStG lässt das BMF eine vergleichbare Verteilung des Umstellungsgewinns auf zehn Jahre zu.
V. Typische Fallkonstellationen in der Praxis
Wie die obigen Ausführungen zeigen, zieht das BMF-Schreiben vom 08.12.2025 in Abhängigkeit vom konkreten Einzelfall verschiedenste Auswirkungen im Bereich der Bewertung des Tierbestands nach sich. Nachfolgend sind neben ausgewählten praxisrelevanten Fallkonstellationen auch mögliche Handlungsspielräume dargestellt. Die angegebenen Tierbestände verstehen sich jeweils als Endbestand des 30.06. bei einem Betrieb mit abweichendem Wirtschaftsjahr (01.07.–30.06.).
1. Mastschweinebetrieb mit Gruppenbewertung
Ein Betrieb mit 1.000 Mastschweinen über 50 kg bewertet diese – wie in den Vorjahren – nach Richtwerten im Rahmen der Gruppenbewertung. Der bisherige Gruppenrichtwert betrug 80 €, der neue Wert liegt bei 101 € je Tier (Anlage zum BMF-Schreiben). Der Bilanzwert steigt damit von 80.000 € auf 101.000 €, sodass ein Umstellungsgewinn von 21.000 € resultiert.
Nach der Übergangsregelung können bis zu 90 % dieses Betrags (18.900 €) in eine Rücklage eingestellt werden, die über neun Jahre mit jährlich 2.100 € aufzulösen ist. Lediglich 2.100 € wirken sich im Umstellungsjahr 2026/2027 sofort gewinnerhöhend aus. Betriebswirtschaftlich bedeutet dies: Es kommt zu einem reinen Bewertungseffekt ohne Liquiditätszufluss. Die Steuerbelastung kann durch die Rücklage jedoch deutlich zeitlich gestreckt werden.
2. Milchviehbetrieb mit Gruppenbewertung und eigener Nachzucht
In einem Milchviehbetrieb mit 200 Milchkühen und weiblicher Nachzucht erfolgt die Tierbewertung vollständig nach Richtwerten im Rahmen der Gruppenbewertung. Die nicht mehr benötigten Altkühe werden nach Ende der Nutzungsdauer ohne vorgelagerte Mastphase zeitnah verkauft.
Durch die neuen Richtwerte steigen zwar die Werte für Kälber und Färsen, gleichzeitig entfällt jedoch bei den Milchkühen der Schlachtwertansatz in der Gruppenbewertung. Dies führt dazu, dass der Bilanzwert der Milchkühe trotz höherer Richtwerte für die Anschaffungs-/Herstellungskosten von 135.000 € auf 103.200 € sinkt, da bei Wegfall des Schlachtwertansatzes ein geringerer Durchschnittswert je Kuh zu berücksichtigen ist. In einem typischen Beispielsfall überkompensiert die Wertminderung bei den Kühen die Wertsteigerungen bei der Nachzucht, der Gesamtwert des Viehbestands geht um 1.400 € zurück.
Daraus folgt: Es entsteht kein Umstellungsgewinn im WJ 2026/2027, sondern eine geringfügige Bewertungsminderung. Eine Rücklage kann hier nicht gebildet werden, da der Gesamtwert nach Saldierung (Saldierungsgebot) negativ ist. Für die Praxis zeigt sich damit, dass höhere Richtwerte nicht zwangsläufig zu höheren steuerlichen Gewinnen führen, insbesondere bei Milchvieh wirkt der Wegfall des Schlachtwertes in der Gruppenbewertung erheblich.
2.1 Überlegungen für die Praxis
Aufgrund der Kapitel III.2 erörterten rückwirkenden Anwendbarkeit der BFH-Rechtsprechung zum Schlachtwert bedingt durch den expliziten Einbezug der Entscheidung in das neue BMF-Schreiben vom 08.12.2025, ergibt sich nachfolgende Überlegung für die Bewertung der Tiergruppe Milchkühe:
Werden beispielsweise Milchkühe bislang im Rahmen der Gruppenbewertung mit 675 € je Tier angesetzt, führt die nun vorzunehmende Bewertung zunächst zu einer Bestandsminderung. Diese ist mit etwaigen Bestandserhöhungen in anderen Altersklassen zu verrechnen, um den daraus resultierenden Umstellungsgewinn zu ermitteln. Unterstellt man im Rahmen der bisherigen Gruppenbewertung auf Basis der Richtwerte sowie der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten von 800 € je Milchkuh, dass keine Schlachtwerte anzusetzen sind, ergibt sich ein Durchschnittswert von 400 € je Milchkuh. Denkbar ist dieser Ansatz bei der Gruppenbewertung der Milchkühe beispielsweise im Wirtschaftsjahr 2024/2025.
Auf diese Weise wird der bislang zu hohe Gruppenwert nach unten angepasst, woraus eine Gewinnminderung in Höhe von 275 € pro Kuh resultiert. Bei einem Bestand von beispielsweise 200 Milchkühen reduziert sich der Gewinn damit zunächst um 200 Stk x 275 € = 55.000 €.
In der Folge erhöht sich der Wertansatz je Milchkuh im Wirtschaftsjahr 2026 bzw. 2026/2027 von 400 € auf 516 € (neuer Richtwert laut Anlage zum BMF-Schreiben) und bewirkt damit eine Gewinnerhöhung im Wirtschaftsjahr der Umstellung.
Inwieweit die sich in der Tiergruppe Milchkühe ergebende Bestandserhöhung i. H. v. 23.200 € in den Umstellungsgewinn einbezogen werden darf und damit eine Aufnahme in die über zehn Jahre zu verteilende Rücklage gestattet ist, bleibt offen. Eine Positionierung der Finanzverwaltung – höchstwahrscheinlich im Rahmen von Betriebsprüfungen – bleibt abzuwarten. Sofern ein Einbezug dieser Bestandserhöhung in die Rücklage ermöglicht ist, tritt eine Entzerrung ein, indem die Gewinnminderung in Altjahren (z. B. WJ 2024/2025 oder auch WJ 2025/2026) einer über zehn Jahre zu verteilenden Gewinnerhöhung gegenübersteht. Dieses stellt aufgrund aktueller Milchpreisentwicklungen einen interessanten Gestaltungsansatz dar.
Der Steuerpflichtige ist jedoch ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass hierzu bislang keine Stellungnahmen von Seiten der Finanzverwaltung vorliegen.
3. Milchviehbetrieb mit bisheriger Einzeltierbewertung nach § 6 Abs. 2 EStG
Viele Milchviehbetriebe haben ihre Kühe bislang einzeln nach Richtwerten bewertet und das Wahlrecht des § 6 Abs. 2 EStG genutzt: Milchkühe mit Richtwert 800 € wurden als geringwertige Wirtschaftsgüter sofort auf 0 € abgeschrieben, ohne Schlachtwertansatz. Im Bestand befanden sich somit vollständig abgeschriebene „Altkühe“ mit Buchwert 0 €.
Mit dem neuen BMF-Schreiben steigen die Richtwerte für Milchkühe auf 1.033 €. § 6 Abs. 2 EStG ist damit im Regelfall nicht mehr anwendbar, weil der Richtwert über der GWG-Grenze von 800 € liegt. Für neu in den Bestand kommende Kühe ist nun eine lineare Abschreibung über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von drei Jahren vorzunehmen.
In nachfolgenden Beispielen wurden die Kühe in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren im Rahmen der Einzeltierbewertung nach Richtwerten unter Berücksichtigung des § 6 Abs. 2 EStG bewertet. Aus Vereinfachungsgründen wurde bei Zugängen der Tiergruppe Milchkühe im laufenden Wirtschaftsjahr mit einer zeitanteiligen Abschreibung von 6/12 gerechnet.
3.1 Einzeltierbewertung der Tiergruppe Milchkühe
In diesem Beispiel liegt ein Betrieb mit denselben Tierbeständen wie in Tabelle 3 – damit 200 Milchkühe – vor. Die Remontierungsrate aus eigener Nachzucht beträgt 25 %, sodass also pro Wirtschaftsjahr 50 Altkühe geschlachtet werden und dafür 50 weibliche Rinder gleichmäßig über das Wirtschaftsjahr verteilt zu der Tiergruppe Milchkühe hinzuversetzt werden. Unter Beibehaltung der Einzeltierbewertung bei Neuzugängen an Kühen, betragen die Anschaffungskosten im Wirtschaftsjahr 2026/2027 1.033 € pro Kuh, welche über einen Zeitraum von drei Jahren (bND) zeitanteilig abzuschreiben ist.
Es ergibt sich in dieser Konstellation bei Beibehaltung der Einzeltierbewertung der neu hinzuversetzten Kühe ein Umstellungsgewinn im Wirtschaftsjahr 2026/2027 i. H. v. 73.442 €, welcher zu höchstens 9/10 (66.098 €) rücklagefähig ist.
3.2 Bisher Einzeltierbewertung der Tiergruppe Milchkühe, Neuzugänge Gruppenbewertung
In Abwandlung zum Beispiel der Tabelle 4 sind in der nachfolgenden Tabelle 5 der Altbestand an Milchkühen mit der bisherigen (Einzeltier-)Bewertung fortgeführt und demgegenüber alle Neuzugänge abweichend mit den Richtwerten der Gruppenbewertung angesetzt. Demzufolge wird für die neuen Kühe ein Gruppenwert von 516 € je Tier angesetzt, die Altkühe bleiben mit 0 € bewertet, sodass sich im Bereich der Milchkühe ein geringerer Bestandswert im Vergleich zur Beibehaltung Einzeltierbewertung (Tab. 4) ergibt.
Als Konsequenz fällt der Umstellungsgewinn mit 56.200 € deutlich niedriger aus im Vergleich zur Fortführung der Einzeltierbewertung. Aus diesem Grund ist bei angenommener 25 %-igen Remontierung die Beibehaltung der Einzeltierbewertung unter Anbetracht eines höheren – potenziell rücklagefähigen – Umstellungsgewinns als vorteilhaft anzusehen.
Es ist anzumerken, dass das BMF-Schreiben einen Übergang von der Einzeltierbewertung zur Gruppenbewertung nicht vorgesehen hat, eine Diskussion im Rahmen der Bewertungsstetigkeit erfolgte unter Kapitel 2.2. In diesem Kontext ist ein potenzielles Konfliktfeld mit der Finanzverwaltung zu sehen.
3.3 Abhängigkeit verschiedener Remontierungsraten
Die differierenden Ergebnisse (Umstellungsgewinne) beim Vergleich zwischen der Fortführung der Einzeltierbewertung inkl. Abschreibung über die bND von drei Jahren (Tab. 4) und dem Übergang zur Gruppenbewertung für die Neuzugänge an Milchkühen (Tab. 5) lassen sich überdies in Abhängigkeit unterschiedlicher Remontierungsraten untersuchen.
Während das obige Beispiel eine Remontierungsrate von 25 % annimmt, sind in der Praxis durchaus andere Remontierungsraten feststellbar. Die Wirkungsweisen der unterschiedlichen Bewertungen sind damit in direkter Abhängigkeit der zugrundeliegenden Remontierungsrate zu betrachten.
Die nachfolgende Tabelle 6 zeigt die Gewinnauswirkungen aufgrund der Bestandsbewertung der Tiergruppe Milchkühe für die WJ 2026/2027 bis 2028/2029 bei unterschiedlichen Remontierungsraten. Dabei wurde die Einzeltierbewertung einerseits und die Gruppenbewertung für Neuzugänge an Milchkühen andererseits gegenübergestellt. Je nach Remontierungsrate werden pro Wirtschaftsjahr entsprechend Altkühe geschlachtet und dafür neue weibliche Rinder im Wirtschaftsjahr zu der Tiergruppe Milchkühe hinzuversetzt.
Der Restbestand an GWG-Kühen zum jeweiligen Wirtschaftsjahresende ist mit 0 € bewertet, sodass in der nachfolgenden Tab. der übersichtlichkeitshalber auf einen Ausweis der Zeile für die GWG-Kühe verzichtetet wurde. Es wird angenommen, dass der sich ergebende Umstellungsgewinn des Wirtschaftsjahres 2026/2027 zu 90 % der Rücklage zugeführt und über die nächsten neun Jahre zu je einem 1/9 gewinnerhöhend aufgelöst wird.
Die Tabelle 6 zeigt, dass die Beibehaltung der Einzeltierbewertung im Bereich der Tiergruppe Milchkühe einen erheblichen Einfluss auf die Gewinnauswirkung in den betrachteten Wirtschaftsjahren und damit auch auf den Umstellungsgewinn im WJ 2026/2027 hat. Insbesondere lässt sich ableiten, dass bei Betrieben mit einer Eigenremontierung, welche unterhalb der bND von drei Jahren – also unter 33,33 % – liegt (z. B. 25 %), die Fortführung der Einzeltierbewertung für die Tiergruppe Milchkühe aus rein steuerlichen Gesichtspunkten sinnvoll sein kann. Inwieweit die praktische Umsetzbarkeit der Einzeltierbewertung bei Milchkühen tatsächlich möglich ist und verlässliche Ergebnisse liefert, wurde bereits unter Kapitel 2.2 diskutiert.
VI. Fazit
Das BMF-Schreiben vom 08.12.2025 markiert einen tiefgreifenden Einschnitt in die steuerliche Tierbewertung. Die neuen Richtwerte führen in vielen Betrieben zu erheblichen Bewertungsanpassungen und teilweise zu steuerpflichtigen Umstellungsgewinnen. Letztere führen zu einer steuerlichen Mehrbelastung, ohne dass zusätzliche Liquidität zufließt. Die vom BMF eingeräumte Übergangsregelung mit der Möglichkeit einer Rücklagenbildung bis zu 90 % des Umstellungsgewinns, führt zu einer zeitlichen Streckung der Gewinnerhöhung und mildert damit die Konsequenzen der angepassten Werte ab. Besonders betroffen sind Schweinemast-, Geflügel- und Milchviehbetriebe.
Für die Beratungspraxis kommt es darauf an, die neuen Richtwerte konsequent in die Bilanzierung und Gewinnermittlung zu integrieren, gleichzeitig aber die verbleibenden Gestaltungsspielräume – insbesondere im Zusammenspiel mit Investitionsabzugsbeträgen und der BFH-Rechtsprechung zum Schlachtwert – gezielt zu nutzen. Eine frühzeitige, betriebsindividuelle Analyse und Simulation der Effekte ist unerlässlich, um unerwartete Steuerbelastungen zu vermeiden und die Tierbewertung verlässlich in die betriebliche Ertrags- und Investitionsplanung einzubetten. In den BMLEH-Ausführungshinweisen aus Mai 2026 findet das BMF-Schreiben vom 08.12.2025 für den Bereich der Tierbewertung entsprechenden Eingang.
Erschienen: AgrB 2026 Heft 4, 227
Autoren: Arne Suhr und Merle Köhlmann
Quellen:
1 BMF-Schreiben vom 08.12.2025 – IV C 6 – S 2170/00015/002/094
2 BMF-Schreiben vom 14.11.2001 – IV A 6 – S 2170-36/01, BStBl. 2001 I, S. 864 * Der vorliegende Beitrag stützt sich auf den Vortrag von Steuerberater Arne Suhr bei der HLBS-Hauptverbandstagung am 11. Mai 2026 in Weimar.
3 BFH, Urteil vom 04.06.1992 – IV R 101/90, BStBl. 1993 II, S. 276.
4 Schigulski, in: Leingärtner, Besteuerung der Landwirte – Allgemeine Bewertungsgrundsätze, 49. EL 2025, Rn. 192; Muser, in: Felsmann, Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirte – Allgemeine Bewertungsgrundsätze, 4. EL 2025, Rn. 25.
5 Muser, in: Felsmann, Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirte – Die Bewertung von Vieh, 4. EL 2025, Rn. 9.
6 BFH, Urteil vom 24.07.2013 – IV R 1/10, BStBl. 2014 II, S. 246.
7 BMF-Schreiben vom 20.11.2013 – IV C 6 – S 2139 b/07/10002, BStBl. 2013 I, S. 1493.
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