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08/2026

Regierungsentwurf zur Frühstartrente liegt vor

Mit der Einführung einer Frühstartrente soll Alterssicherung bereits im Kindesalter mit staatlichen Einzahlungen in eine kapitalgedeckte Altersvorsorge beginnen. Am 12.8.2026 hat das Bundeskabinett den vom Bundesfinanzministerium vorgelegten Gesetzentwurf zur Einführung der Frühstartrente beschlossen. Auch ein Fragen-Antworten-Katalog wurde bereits veröffentlicht.

Mit der Frühstartrente will die Bundesregierung den frühzeitigen Aufbau einer privaten Altersvorsorge unterstützen. Zur Anlage der Frühstartrente können Eltern für Kinder, die das 6. Lebensjahr vollenden, einen individuellen, kapitalgedeckten und privatwirtschaftlich organisierten Altersvorsorgedepot-Vertrag bei einem Anbieter ihrer Wahl eröffnen, der die Voraussetzungen eines Standarddepot-Vertrags erfüllt. Der Bund zahlt für diese Kinder bis zur Volljährigkeit 10 EUR pro Monat in das Depot ein. Die Einzahlung weiterer Eigenbeiträge bis zu 6.840 EUR pro Jahr ist möglich.

Eröffnen die Eltern kein Altersvorsorgedepot, werden die nicht abgerufenen Gelder kollektiv nach den einzelnen Jahrgängen angelegt. Bei einer nachträglichen Depoteröffnung (durch die Eltern oder die inzwischen volljährigen Begünstigten) können die Mittel, die in der kollektiven Anlage angespart wurden, auf den persönlichen Altersvorsorgevertrag übertragen werden.

Ab dem 18. Lebensjahr kann das Altersvorsorgedepot bis zum Renteneintritt durch eigene Einzahlungen weiter bespart werden. Alternativ kann auch in einen anderen zertifizierten Altersvorsorgevertrag gewechselt werden.

Merke — Die Erträge aus der Frühstartrente bleiben bis zum Beginn der Auszahlungsphase, also bis zum Renteneintritt, steuerfrei.

Anspruchsberechtigt sind ab dem Geburtsjahrgang 2020 alle Kinder und Jugendlichen vom 6. bis zum 18. Lebensjahr, die ihren ersten Wohnsitz im Inland haben.

Das Gesetzgebungsverfahren soll 2026 abgeschlossen werden. Es ist geplant, dass die Auszahlung rückwirkend zum 1.1.2026 erfolgt – zunächst für den Geburtsjahrgang 2020, also für die Kinder, die zum Programmstart sechs Jahre alt sind. In den folgenden Jahren erwerben dann zusätzlich immer die Kinder einen neuen Anspruch, die im jeweiligen Jahr ihr 
6. Lebensjahr vollenden.

 

Quelle BMF: „Fragen und Antworten zur Frühstartrente“, Stand: 12.8.2026, abrufbar unter www.iww.de/s16005

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