Sachverhalt
Der Kläger und der Beigeladene planten den gemeinsamen Vertrieb einer Software. Zu diesem Zweck erwarb der Beigeladene einen Anteil an einer GmbH und schloss mit dem Sohn des Klägers einen Unterbeteiligungsvertrag. Dieser handelte – so der Kläger – als Treuhänder für seinen Vater. Die Ausschüttungen der GmbH wurden so gehandhabt, dass die GmbH die Kapitalertragsteuer einbehielt und dem Beigeladenen und dessen Mitgesellschafterin entsprechende Steuerbescheinigungen ausstellte. Der Beigeladene zahlte dem Kläger einen Anteil aus der Unterbeteiligung aus.
Dem Kläger wurden von seinem Wohnsitzfinanzamt 50 % der Gesamtausschüttungen der GmbH unmittelbar zugerechnet. Um eine Anrechnung der einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer auf seine Einkommensteuer zu erreichen, verklagte der Kläger die GmbH erfolglos auf die Ausstellung von Kapitalertragsteuerbescheinigungen. Zudem reichte er beim Finanzamt Feststellungserklärungen für eine zwischen ihm und dem Beigeladenen bestehende Unterbeteiligungsgesellschaft ein. Das Finanzamt lehnte den Erlass von Feststellungsbescheiden für die Unterbeteiligungsgesellschaft indes ab. Einspruchs- und Klageverfahren blieben erfolglos – und auch die Revision hatte keinen Erfolg.
Die Besteuerungsgrundlagen für eine Unterbeteiligungsgesellschaft sind – so der Bundesfinanzhof – nicht gesondert und einheitlich festzustellen. Dabei ist es unerheblich, ob an dem GmbH-Anteil eine typische oder eine atypische Unterbeteiligung bzw. zwischen dem Kläger und seinem Sohn ein Treuhandverhältnis bestanden hat. Es fehlt an einer Rechtsgrundlage für eine gesonderte und einheitliche Feststellung.
Beachten Sie — Weder bei einer typischen noch bei einer atypischen Unterbeteiligung werden gemeinschaftliche Einkünfte i. S von § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung (AO) erzielt. Bei einer typischen Unterbeteiligung an einem GmbH-Anteil sind der Hauptbeteiligte und der Unterbeteiligte nicht an denselben Einkünften beteiligt, denn der typisch Unterbeteiligte erzielt Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG), während der Hauptbeteiligte Einkünfte aus § 20 Abs. 1
Nr. 1 i. V. mit § 20 Abs. 5 S. 1 EStG erzielt.
Auch bei einer atypischen Unterbeteiligung an einem GmbH-Anteil fehlt es an gemeinschaftlichen Einkünften, denn ein atypisch Unterbeteiligter ist wirtschaftlicher (Mit-)Inhaber der GmbH-Beteiligung und erzielt selbst nach § 20 Abs. 5 S. 2 EStG Kapitalerträge i. S. von § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG.
Eine gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen kommt auch nicht nach § 179 Abs. 2 S. 3 AO oder § 180 Abs. 2 AO in Betracht. Auch eine analoge Anwendung von § 179 Abs. 2 S. 3 AO scheidet aus. Zwar kann eine gesonderte Feststellung bei einer atypisch stillen Unterbeteiligung prozessökonomisch sein, wenn die Qualifikation als typisch oder atypisch sowie einzelne Besteuerungsgrundlagen streitig sind. Die Rechtsgrundlage für ein mehrstufiges Verfahren kann aber nicht durch allgemeine Zweckmäßigkeitserwägungen ersetzt werden.
Quelle — BFH-Urteil vom 19.5.2026, Az. VIII R 33/24, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 255303; BFH, PM Nr. 41/26 vom 6.8.2026