Die Abgrenzung richtet sich nach verschiedenen gesetzlichen Regelungen. Dabei spielen unter anderem die Vieheinheiten in der Tierhaltung, die in den Einkommensteuerrichtlinien festgelegten Grenzen für bestimmte Nebentätigkeiten sowie bei Personengesellschaften die sogenannte Abfärbetheorie eine wichtige Rolle. Werden diese Grenzen überschritten, können Einkünfte ganz oder teilweise als gewerblich eingestuft werden.
Doch warum ist diese Unterscheidung so wichtig? Häufig wird zunächst an die Gewerbesteuer gedacht. Tatsächlich sind mit landwirtschaftlichen Einkünften jedoch zahlreiche weitere Vorteile verbunden, die im Betriebsalltag häufig unterschätzt werden.
Auf den ersten Blick scheint die Einordnung als Gewerbebetrieb häufig unproblematisch. Schließlich wird die Gewerbesteuer bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften bis zu einem Hebesatz von 400 % über § 35 EStG weitgehend auf die Einkommensteuer angerechnet. Eine erhebliche zusätzliche Steuerbelastung entsteht daher in vielen Fällen nicht.
Die eigentlichen Vorteile landwirtschaftlicher Einkünfte liegen vielmehr in einer Vielzahl steuerlicher Besonderheiten und außersteuerlicher Privilegien. Sie können sich positiv auf die Steuerbelastung, die Liquidität und den Verwaltungsaufwand eines Betriebes auswirken.
Vorteil bei der Gewinnglättung
Ein wesentliches Merkmal der Gewinnermittlung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe ist das grundsätzlich vom Kalenderjahr abweichende Wirtschaftsjahr. Während Gewerbebetriebe ihren Gewinn grundsätzlich dem Kalenderjahr zuordnen müssen, erfolgt bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben eine zeitanteilige Verteilung des Gewinns auf zwei Kalenderjahre.
Gerade die Landwirtschaft ist von starken Schwankungen geprägt. Erzeugerpreise, Betriebsmittelkosten oder Witterungseinflüsse können dazu führen, dass ein Wirtschaftsjahr deutlich erfolgreicher verläuft als das nächste. Durch die zeitanteilige Gewinnverteilung werden diese Schwankungen steuerlich geglättet. Das kann insbesondere bei steigenden Gewinnen zu einer spürbaren Entlastung führen.
Tarifermäßigung nach § 32c EStG
Neben der zeitanteiligen Gewinnverteilung trägt auch die Tarifermäßigung nach § 32c EStG dazu bei, starke Gewinnschwankungen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe steuerlich zu glätten. Dazu werden die Einkünfte eines Dreijahreszeitraums rechnerisch gleichmäßig verteilt. Führt diese Durchschnittsbetrachtung zu einer niedrigeren Steuer, wird die Differenz im dritten Jahr des Betrachtungszeitraums als Steuerermäßigung gewährt.
Praxisbeispiel: Erzielt ein Betrieb in drei Jahren Gewinne von 20.000 €, 120.000 € und 25.000 €, würde der außergewöhnlich hohe Gewinn im zweiten Jahr ohne Tarifermäßigung wegen der Steuerprogression besonders stark belastet. Durch die Tarifermäßigung werden die Gewinne rechnerisch auf einen Durchschnitt von 55.000 € pro Jahr verteilt. Fällt die Steuer dadurch insgesamt niedriger aus, erhält der Betrieb die Differenz im dritten Jahr als Steuerermäßigung.
Bewertung Feldinventar
Ein weiterer Vorteil betrifft die Bilanzierung. Land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit jährlicher Fruchtfolge können aus Vereinfachungsgründen auf die Bewertung des Feldinventars (der stehenden Ernte) sowie selbst erzeugter Futtervorräte, die im eigenen Betrieb verbraucht werden, verzichten. Dadurch entfällt die jährliche Bewertung dieser Vermögensgegenstände und somit die einmalige Besteuerung des Feldinventars beziehungsweise der Bestände, was den Verwaltungsaufwand erheblich reduziert.
Praxisbeispiel: Ein Ackerbaubetrieb bewirtschaftet 200 ha Ackerland. Bei Herstellungskosten nach Standardwerten der Finanzverwaltung von rund 500 bis 1.000 €/ ha würde allein das Feldinventar einen Wert von etwa 100.000 bis 200.000 € erreichen. Da auf die Bilanzierung verzichtet werden kann, müssen diese Werte weder jährlich ermittelt noch dokumentiert werden. Gleichzeitig entstehen dadurch stille Reserven, die insbesondere bei einer späteren Betriebsumstrukturierung oder einer ungewollten gewerblichen Abfärbung steuerlich relevant werden können, da steuerliche Gewinne ohne Mittelzuflüsse entstehen.
Weitere steuerliche Vorteile nutzen
Neben dem abweichenden Wirtschaftsjahr und den Vereinfachungen in der Bilanzierung profitieren landwirtschaftliche Betriebe von weiteren steuerlichen Begünstigungen, die ausschließlich oder überwiegend Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft vorbehalten sind.
Freibetrag nach § 13 Absatz 3 EStG
Auch der Freibetrag nach § 13 Absatz 3 EStG ist speziell für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft vorgesehen. Er beträgt bis zu 900 € (bei Zusammenveranlagung 1.800 €) und wird nur gewährt, wenn die Summe der Einkünfte 30.700 € beziehungsweise bei Zusammenveranlagung 61.400 € nicht übersteigt. Aufgrund dieser seit 1999 unveränderten Einkommensgrenzen profitieren heute allerdings nur noch wenige Betriebe von der Begünstigung.
Pauschalierung der Lohnsteuer
Für kurzfristig beschäftigte Saison- und Aushilfskräfte kann die Lohnsteuer unter bestimmten Voraussetzungen pauschal mit 5 % erhoben werden – ein Vorteil, der ausschließlich land- und forstwirtschaftlichen Betrieben offensteht.
Pauschalierung der Umsatzsteuer
In der Umsatzsteuer bestehen Besonderheiten. Land- und forstwirtschaftliche Betriebe können unter bestimmten Voraussetzungen die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG anwenden. Voraussetzung ist insbesondere, dass der Gesamtumsatz des Unternehmers im vorangegangenen Kalenderjahr 600.000 € nicht überschritten hat und die Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs erzielt werden. Der Durchschnittssatz beträgt derzeit 7,8 %. Dadurch entfällt der gesonderte Vorsteuerabzug, gleichzeitig wird die umsatzsteuerliche Abwicklung insbesondere für kleinere Betriebe erheblich vereinfacht. Aufgrund gesetzlicher Änderungen und der aktuellen Rechtsprechung sollten die Voraussetzungen jedoch regelmäßig überprüft werden.
Kraftfahrzeuge und Agrardieselentlastung
Auch bei der Kraftfahrzeugsteuer und den Dieselkosten profitieren land- und forstwirtschaftliche Betriebe von steuerlichen Vergünstigungen. Die Kfz-Steuerbefreiung wird durch das bekannte grüne Kennzeichen kenntlich gemacht und gilt für bestimmte Fahrzeuge, die ausschließlich für land- und forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden. Darüber hinaus können land- und forstwirtschaftliche Betriebe für den Einsatz von Diesel in begünstigten Fahrzeugen und Maschinen nach § 57 Energiesteuergesetz (EnergieStG) eine Agrardieselentlastung in Anspruch nehmen. Sie beträgt für das Jahr 2025 noch 0,0644 €/l und ist zum 1. Januar 2026 wieder auf 0,2148 €/l angestiegen.
Außersteuerliche Vorteile für Landwirte
Die Vorteile landwirtschaftlicher Einkünfte beschränken sich jedoch nicht allein auf das Steuerrecht. Auch außerhalb des Steuerrechts profitieren landwirtschaftliche Betriebe von verschiedenen Privilegien.
Landwirte können unter den Voraussetzungen des § 35 Baugesetzbuch privilegiert im Außenbereich bauen. Gerade bei der Errichtung neuer Stall- oder Wirtschaftsgebäude stellt dies einen erheblichen Vorteil dar. In einzelnen Förderprogrammen kann die steuerliche Einordnung eines Betriebes von Bedeutung sein. Geht die Landwirtseigenschaft verloren oder werden Einkünfte ungewollt gewerblich, können sich daraus unter Umständen Nachteile ergeben. Die steuerliche Einordnung wirkt sich damit häufig weit über die eigentliche Besteuerung hinaus aus.
Vorsicht bei Personengesellschaften
Gerade landwirtschaftliche Personengesellschaften sollten neue Betriebszweige sorgfältig planen. Der Grund ist die sogenannte Abfärbetheorie. Übt eine GbR oder KG neben ihrer landwirtschaftlichen Tätigkeit auch eine gewerbliche Tätigkeit aus oder erzielt sie gewerbliche Beteiligungseinkünfte, kann dies dazu führen, dass sämtliche Einkünfte der Gesellschaft als gewerblich gelten.
Besonders kritisch ist, dass die Voraussetzungen jedes Jahr erneut erfüllt sein müssen. Bereits ein einmaliges Überschreiten der zulässigen Grenzen kann weitreichende steuerliche Folgen haben. Dies kann etwa der Fall sein, wenn ein Ackerbaubetrieb in größerem Umfang Lohnarbeiten – etwa Aussaat, Bodenbearbeitung oder Erntearbeiten – für andere Betriebe übernimmt. Solange diese Tätigkeiten die in den Einkommensteuerrichtlinien vorgesehenen Grenzen nicht überschreiten, gelten sie noch als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG).
Werden die Grenzen jedoch überschritten, liegen insoweit gewerbliche Einkünfte (§ 15 EStG) vor. Bei Personengesellschaften kann dies dazu führen, dass die sogenannten Abfärberegelungen greifen und sämtliche Einkünfte der Gesellschaft als gewerbliche Einkünfte gelten.
Die Abgrenzung zwischen den sieben Einkunftsarten des Einkommensteuerrechts – insbesondere zwischen Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG) und gewerblichen Einkünften (§ 15 EStG) – ist daher von erheblicher steuerlicher Bedeutung. Deshalb sollten neue Betriebszweige und umfangreiche Lohnarbeiten frühzeitig steuerlich geprüft werden. Die maßgeblichen Bagatellgrenzen und deren steuerliche Auswirkungen wurden bereits ausführlich im Beitrag im Bauernblatt, Ausgabe 28 vom 12. Juli 2025 dargestellt und werden dort näher erläutert.
Fazit
Zusätzliche Einkommensquellen gehören heute für viele landwirtschaftliche Betriebe zu einer zukunftsorientierten Unternehmensentwicklung. Gleichzeitig sollte jede neue Tätigkeit auch steuerlich bewertet werden. Denn an Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind zahlreiche steuerliche und außersteuerliche Vorteile geknüpft, die bei einer ungewollten Gewerblichkeit verloren gehen können.
Wer die Abgrenzung frühzeitig prüft und neue Betriebszweige sorgfältig plant, kann Gestaltungsspielräume nutzen und langfristig von den Vorteilen landwirtschaftlicher Einkünfte profitieren.
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*** Quelle: www.capital.de (Spanne der Topkonditionen)
Erschienen im Bauernblatt Ausgabe 34 I 22. August 2026.