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10/2026

Insolvenzverwaltervergütung: Rückstellung ist zulässig

Insolvenzschuldner können Insolvenzverwaltervergütungen als Betriebsausgaben abziehen, soweit die Geschäftsführung des Insolvenzverwalters dazu dient, betriebliche Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners zu befriedigen. Mit dieser Entscheidung hat der Bundesfinanzhof eine für die Insolvenzpraxis wichtige Frage geklärt.

Beachten Sie — Bei einer Gewinnermittlung durch Bilanzierung kommt für den Vergütungsanspruch des Insolvenzverwalters beim Insolvenzschuldner die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten in Betracht.

 

Sachverhalt

Wegen seiner Prozessführungsbefugnis als Insolvenzverwalter führte der Kläger das Verfahren für den Insolvenzschuldner. In den Streitjahren 2015 bis 2017 machte er hinsichtlich seiner Ansprüche auf die Insolvenzverwaltervergütung in den Steuererklärungen für den Insolvenzschuldner den Abzug von Betriebsausgaben in Form von Rückstellungen geltend.

Das Finanzamt und das Finanzgericht Rheinland-Pfalz erkannten die Rückstellungen jedoch nicht an, sodass der Kläger Revision einlegte – und zwar erfolgreich.

Die Geschäftsführung des Klägers bezog sich ganz überwiegend auf die Befriedigung betrieblicher Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners und insofern auf dessen passives Betriebsvermögen. Gibt es keinen Zweifel an der betrieblichen Veranlassung eines abgrenzbaren Teils der Insolvenzverwaltervergütung, besteht kein Aufteilungs- und Abzugsverbot. Notfalls ist der abziehbare betriebliche Anteil zu schätzen.

Das Finanzgericht muss nun im zweiten Rechtsgang u. a. prüfen, ob der Insolvenzschuldner in den Streitjahren noch zur Bilanzierung berechtigt war. Sollte das nicht mehr der Fall gewesen sein, wären keine Rückstellungen zulässig. Der Betriebsausgabenabzug wäre dann erst im Jahr der Zahlung der Insolvenzverwaltervergütung möglich.

 

Quelle — BFH-Urteil vom 25.6.2026, Az. III R 35/23, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 256114; BFH, PM Nr. 57/26 vom 8.10.2026

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