Hintergrund
Im Rahmen des Steuerentlastungsgesetzes 2022 erhielten aktiv erwerbstätige Steuerpflichtige eine einmalige steuerpflichtige Energiepreispauschale i. H. von 300 EUR. Arbeitnehmern wurde diese Pauschale über ihre Arbeitgeber ausgezahlt. Das Finanzamt berücksichtigte diese bei der Einkommensteuerveranlagung als steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Im Streitfall machte ein Arbeitnehmer geltend, dass die Besteuerung verfassungswidrig sei. Doch dieser Sichtweise ist der Bundesfinanzhof nicht gefolgt.
Entscheidungsgründe
Die Energiepreispauschale wurde dem individuellen Steuersatz unterworfen und somit als „Nettosubvention“ gewährt. Dies verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes.
Die gerügte Ungleichbehandlung gegenüber pauschal besteuerten Arbeitnehmern („Minijobber“), denen die Energiepreispauschale ohne Besteuerung als „Bruttosubvention“ ausgezahlt wurde, überzeugte den Bundesfinanzhof nicht. Die unterschiedliche Behandlung war gerechtfertigt, da es sich bei dieser Personengruppe typischerweise um Anspruchsberechtigte aus dem Niedriglohnsektor und somit besonders bedürftige Personen gehandelt hat.
Beachten Sie — Dem Gesetzgeber, so der Bundesfinanzhof, ist es auch unbenommen, jenseits des staatlichen Steuerzugriffs im Rahmen des Einkommensteuergesetzes freiwillige Staatsleistungen auszureichen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Gesetzgeber die Leistungen aus sozialpolitischen Erwägungen einkommensabhängig besteuern will.
Quelle — BFH-Urteil vom 11.6.2026, Az. VI R 15/24, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 255756; BFH, PM Nr. 49/26 vom 14.9.2026