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11/2024

Von Umsatzsteuer bis Grunderwerbsteuer

Beratung rund um das Geld: Steuerliche Aspekte bei Weihnachtsbaumkulturen

Der Weihnachtsbaum verdeutlicht die Vielschichtigkeit des deutschen Umsatzsteuersystems. Um den passenden Steuersatz zu ermitteln, ist zunächst zu klären, welche Art von Baum verkauft wird. Für einen künstlichen Baum gilt der reguläre Steuersatz von 19 %. Bei natürlich gewachsenen Bäumen ist hingegen eine weitere Differenzierung erforderlich.

Wird der Weihnachtsbaum von Gewerbetreibenden, beispielsweise Baumärkten, verkauft, gilt der ermäßigte Steuersatz von 7  %. Bei Verkäufen durch Landund Forstwirte muss jedoch weiter differenziert werden. Ein optierender Betrieb kann generell 7 % ansetzen. In pauschalierenden Betrieben hingegen sind zwei Steuersätze möglich, abhängig von der Herkunft des Baumes. Stammt der Baum aus einer Durchforstung des Waldes, wird er als forstwirtschaftliches Nebenprodukt angesehen und mit 5,5 % besteuert. Wurde der Baum gezielt zum Verkauf angebaut, stammt er also aus einer Weihnachtsbaumkultur, gilt er als landwirtschaftliches Produkt und unterliegt dem pauschalen Steuersatz von 9 %. Für das Jahr 2025 sieht der Entwurf des Jahressteuergesetzes bereits vor, diesen Steuersatz für pauschalierende Betriebe auf 7,8 % zu senken. Unter bestimmten Bedingungen können Weihnachtsbäume umsatzsteuerfrei verkauft werden. Das ist zum einen der Fall, wenn der Verkauf durch eine Privatperson oder einen Kleinunternehmer erfolgt, dessen jährlicher Umsatz 22.000 € nicht übersteigt. Zum anderen sind innergemeinschaftliche Lieferungen, wie Verkäufe in andere EU-Mitgliedstaaten, von der Umsatzsteuer befreit.

Vorsteuerkorrektur nach Paragraf 15a UStG 

In der Praxis kann es vorkommen, dass sich die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug ändern und dadurch eine Umsatzsteuerkorrektur erforderlich wird, beispielsweise bei einem Wechsel von der Pauschalierung zur Regelbesteuerung. Ein solcher Wechsel könnte ab 2025 eintreten, wenn ein Unternehmer die Umsatzgrenze von 600.000 € überschreitet und somit nicht mehr die Pauschalierung anwenden darf.Da Weihnachtsbäume erst nach einer mehrjährigen Wachstumsphase einen einmaligen Ertrag liefern, muss der Vorsteuerabzug korrigiert werden. Dies liegt daran, dass die Aufwuchskosten teilweise während der Pauschalierungsphase entstanden sind, der Umsatz jedoch im Zeitraum der Regelbesteuerung erzielt wird, wodurch die Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen ist. Eine Korrektur des Vorsteuerabzugs entfällt aus Vereinfachungsgründen, wenn die Vorsteuer für ein Berichtigungsobjekt nicht mehr als 1.000 € beträgt oder wenn sich die relevanten Verhältnisse für den ursprünglichen Vorsteuerabzug um weniger als 10 % innerhalb eines Kalenderjahres geändert haben und dabei der Vorsteuerkorrekturbetrag 1.000 € nicht überschreitet. Zur Berechnung der 1.000-€-Grenze sind alle Vorsteuerbeträge einzubeziehen, die auf die Aufwuchszeit in der Pauschalierungszeit der Weihnachtsbäume entfallen. Grundsätzlich sind bei der Bestimmung der Betragsgrenze im Rahmen der Vereinfachungsregel die Herstellungskosten eines Gegenstandes beziehungsweise die bezogene sonstige Leistung heranzuziehen. Die Vorsteuerkorrektur bei vertretbaren Sachen ist als Berichtigungsobjekt auf die vertraglich vereinbarte Verkaufsmenge abzustellen. In der Direktvermarktung gilt der einzelne Baum als Berichtigungsobjekt, dessen Vorsteuer unter der 1.000-€-Grenze bleibt und daher nicht korrigiert werden muss. Werden jedoch größere Mengen, etwa 5.000 Bäume, von einem Erzeuger an den Großhandel geliefert, dient die vertraglich vereinbarte Stückzahl als Bemessungsgrundlage. In diesem Fall kann es vorkommen, dass die in den Herstellungskosten enthaltene Vorsteuer die 1.000-€-Grenze überschreitet, wodurch eine Vorsteuerkorrektur für diese Lieferung erforderlich wird. Hier bleibt das anhängige Verfahren des Finanzgerichts Niedersachsen abzuwarten.

Bilanzierung der Weihnachtsbaumkulturen 

Bei der Bilanzierung sind einige Besonderheiten zu beachten, um Schwierigkeiten bei einer Betriebsprüfung zu vermeiden. Eine Weihnachtsbaumkultur stellt eine gezielte Anpflanzung dar. Ertragsteuerlich werden diese Bäume als mehrjährige Kultur eingestuft, da sie über mehrere Jahre wachsen und nur einen einmaligen Ertrag liefern. Daher gehören sie zum Umlaufvermögen des Betriebs. Weihnachtsbaumkulturen müssen zwingend mit den Erstanlagekosten aktiviert werden. Zu diesen zählen alle Aufwendungen, die in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Anlage der Kultur stehen, beispielsweise die Kosten für Jungpflanzen, Pflanzarbeiten und Grunddüngung. Als bilanzierbares Wirtschaftsgut gilt dabei die geschlossene Pflanzanlage, nicht die gesamte Anbaufläche. Es muss eine separate Aufteilung nach Pflanzart, Alter und räumlicher Lage erfolgen. In der Vergangenheit gab es häufig Streitigkeiten bei Betriebsprüfungen, da die Prüfer die angesetzten Kosten oft als zu hoch bewerteten. Seit 2019 stellt das Kuratorium für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft (KTBL) jedoch Richtwerte für Weihnachtsbaumkulturen zur Verfügung, die als Orientierung dienen. Aus Vereinfachungsgründen werden die Pflege- und Gemeinkosten nicht aktiviert. Laufende Pflegekosten wie Düngung und Pflanzenschutz nach dem Anwachsen der Pflanzen können als sofort abziehbare Betriebsausgaben verbucht werden, ebenso wie die Bodenbearbeitung nach der Ernte der Weihnachtsbäume. Sobald die Bäume nach etwa vier Jahren eine verkaufsfähige Größe erreicht haben und gefällt werden, ist der Bestand jährlich entsprechend dem prozentualen Anteil der gefällten Bäume abzuschreiben.

Rekultivierung bei Pachtflächen zeitig planen 

Bei der Bewirtschaftung von Pachtflächen für Weihnachtsbaumkulturen ist eine präzise vertragliche Regelung erforderlich, die den Zustand der Fläche bei Rückgabe nach Ablauf der Pachtzeit festlegt. Sollte der Pächter vertraglich verpflichtet sein, den ursprünglichen Zustand der Fläche am Ende der Pachtperiode wiederherzustellen, ist über die gesamte Nutzungsdauer eine Ansammlungsrückstellung der für die Rekultivierung erforderlichen Mittel zu bilden.

Umzäunung als eigenes Wirtschaftsgut bewerten 

Ein wesentlicher Aspekt bei der Anlage einer neuen Weihnachtsbaumkultur ist die Errichtung eines Zauns, der in der Kostenplanung nicht vernachlässigt werden sollte. Ein Großteil der Weihnachtsbaumkulturen wird zum Schutz vor Wildverbiss eingezäunt. Diese Zaunanlagen sind nicht als sofort abziehbare Betriebsausgaben, sondern als eigenständige Wirtschaftsgüter zu betrachten und im Anlagevermögen zu aktivieren, da sie dem Betrieb langfristig dienen und nicht für den Verkauf bestimmt sind. Das Kuratorium für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft stellt für diesen Aufwand entsprechende Richtwerte zur Verfügung.

Mehraufwand durch Grundsteuer beachten 

Weihnachtsbaumkulturen sind dem wirtschaftlichen Teil eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs zuzuordnen und fallen unter den Bereich der übrigen landund forstwirtschaftlichen Nutzung. Im Rahmen der Bewertung für die Grundsteuer werden Weihnachtsbaumkulturen als Nutzungsart mit einem gesonderten Wertansatz berücksichtigt. Dies führt dazu, dass die Grundsteuer pro Hektar deutlich höher ausfällt als für Ackerland, was die Rentabilität der Kultur durch eine Verringerung des Deckungsbeitrags negativ beeinflusst. Zudem ist zu beachten, dass die Grundsteuer während der gesamten Anbauperiode kontinuierlich zu entrichten ist. In der Tabelle wird ein Beispiel dargestellt, das den Grundsteuerwert gemäß der Grundsteuerreform sowie die tatsächliche Grundsteuerbelastung von 10 ha Ackerland mit derjenigen von 10 ha Weihnachtsbaumkultur vergleicht.

Grunderwerbsteuer – ja oder nein? 

Beim Verkauf von inländischen Grundstücken wird die Grunderwerbsteuer erhoben, wobei neben dem Grundstück auch die darauf befindlichen Bauten oder Aufwüchse in die Bewertung einfließen. In Bezug auf die Bewertung von Weihnachtsbaumkulturen auf der Fläche ist zunächst zu klären, ob diese als Bestandteil des Grundstücks anzusehen sind. Diesbezüglich sind derzeit zwei Verfahren beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig. Nach dem Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster vom 14. November 2019 handelt es sich bei Weihnachtsbäumen lediglich um sogenannte Scheinbestandteile, die nur vorübergehend mit dem Grundstück verbunden sind. Demnach bezieht sich die Grunderwerbsteuer beim Kauf einer Fläche einschließlich des darauf befindlichen Bestands an Weihnachtsbäumen (auch auf Waldflächen) nur auf den anteiligen Kaufpreis des Grundstücks. Das BFH-Urteil vom 23. Februar hat sich dem Urteil des Finanzgerichtes Münster angeschlossen und Weihnachtsbäume als Scheinbestandteile des Grundstücks anerkannt. Fazit: Grunderwerbsteuer nur für die Fläche, nicht für die Weihnachtsbaumkultur selbst.

Von Umsatzsteuer bis Grunderwerbsteuer
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