Sehr geehrte Mandantin,
sehr geehrter Mandant,
manchmal wird man mit unvorhergesehenen Ausgaben konfrontiert, die die finanzielle Planung gehörig durcheinanderbringen. Normalerweise kann man nur Kosten steuerlich geltend machen, die mit Einkünften zusammenhängen, wie z.B. die Werbungskosten eines Arbeitnehmers. Eine Ausnahme von dieser Regel bilden aber die sog. außergewöhnlichen Belastungen.
Außergewöhnliche Belastungen sind Ausgaben, die zwangsläufig und eben außergewöhnlich sind - also nicht jeden treffen. Als zwangsläufig gelten Kosten, denen man sich nicht entziehen kann. Hierzu zählen z.B. Krankheits-, Pflege- und manche Sanierungskosten, aber auch bestimmte Unterhaltszahlungen, Beerdigungskosten und Behindertenpauschbeträge.
Der Abzug als außergewöhnliche Belastungen ist auf den notwendigen und angemessenen Teil der Ausgaben beschränkt. Entsprechend den persönlichen Einkommensverhältnissen müssen Sie einen Eigenanteil tragen. Dieser berechnet sich nach einem bestimmten Prozentsatz vom Gesamtbetrag Ihrer Einkünfte. Kinder und Ehepartner werden hierbei zu Ihren Gunsten berücksichtigt.