Sehr geehrte Mandantin,
sehr geehrter Mandant,
jeder Unternehmer ist verpflichtet, seine Bücher ordnungsgemäß zu führen - und sei es nur in Form einer einfachen Einnahmenüberschussrechnung (EÜR). Wenn Sie nicht ohnehin als „Kaufmann“ im Sinne des Handelsrechts gelten, sind Sie spätestens ab der Überschreitung bestimmter Schwellenwerte zur sog. doppelten Buchführung verpflichtet und müssen am Ende des Geschäftsjahres eine Bilanz sowie eine Gewinnund Verlustrechnung erstellen. Diese Schwellenwerte wurden zuletzt für Wirtschaftsjahre mit Beginn nach dem 31.12.2023 angehoben (durch das Wachstumschancengesetz).
Ob Bilanzierung oder EÜR: Bei allen Gewinnermittlungsarten haben Sie die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) zu beachten. Das sind teils geschriebene, teils ungeschriebene Regeln, die sich aus der kaufmännischen Praxis, der Rechtsprechung und den Empfehlungen der Wirtschaftsverbände ergeben. Sie sollen sowohl Gläubiger als auch Anteilseigner vor fehlerhaften Informationen über die finanzielle Lage eines Unternehmens schützen.