Sehr geehrte Mandantin,
sehr geehrter Mandant,
umweltfreundliche Mobilität liegt im Trend – und ist darüber hinaus auch noch gesund. Oft überlassen Arbeitgeber (elektrische) Fahrräder zur Privatnutzung an ihre Arbeitnehmer, um einerseits deren Gesundheit zu fördern und um sich andererseits ein fortschrittliches Image zu verleihen.
Die Anschaffung eines eigenen betrieblichen E-Bikes kann auch für Sie als Unternehmer steuerlich sinnvoll sein – insbesondere dann, wenn Sie es auch privat fahren. Sie können das Rad dann (teilweise) ihrem Betriebsvermögen zuordnen, wenn Sie es zu mind. 10 % unternehmerisch nutzen. Die Privatnutzung eines Fahrrads ohne elektrischen Antrieb ist für Unternehmer steuerfrei. Bei einem Elektrorad kommt es darauf an, ob es als Kfz oder als Fahrrad einzuordnen ist. Der Ladestrom sowie die Kosten der betrieblichen Ladevorrichtungen können als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.
Doch Vorsicht: Viele einkommensteuerliche Vergünstigungen gelten nicht analog bei der Umsatzsteuer! Hier sind die Grundsätze der Entnahme zu privaten Zwecken maßgeblich. Immerhin gibt es Vereinfachungen.