Sehr geehrte Mandantin,
sehr geehrter Mandant,
der sog. Investitionsabzugsbetrag (IAB) ermöglicht es kleinen und mittleren Betrieben, die Abschreibungen auf abnutzbare Wirtschaftsgüter bis zur Höhe von 50 % um bis zu drei Jahre vorzuziehen. Technisch erfolgt dies dadurch, dass der IAB als zusätzlicher steuerlicher Aufwandposten berücksichtigt wird.
Indem Sie bereits jetzt künftigen Aufwand steuerlich geltend machen, entsteht Ihnen ein Zins- und Liquiditätsvorteil. Wenn Sie dann innerhalb von drei Jahren Ihre Investition tätigen, wird der in den Vorjahren gebildete IAB wieder steuererhöhend hinzugerechnet. Zum Ausgleich der Gewinnerhöhung können Sie die jeweiligen Anschaffungs- oder Herstellungskosten der neuen Wirtschaftsgüter um bis zu 50 % gewinnmindernd herabsetzen. Die künftige Abschreibung wird entsprechend gemindert. Es gilt für alle Betriebe eine einheitliche Gewinngrenze von 200.000 € im Jahr des Abzugs.
Unabhängig von der Bildung eines IAB können Sie auf seit 2024 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens eine zusätzliche Sonderabschreibung von 40 % der Kosten vornehmen (zuvor: 20 %).