Sehr geehrte Mandantin,
sehr geehrter Mandant,
wenn Sie in Ihrem Unternehmen vornehmlich Bargeschäfte tätigen, steht Ihre Kassenführung im Fokus der Finanzbehörden. Benötigen Sie kein elektronisches Kassensystem, kann die offene Ladenkasse das Mittel der Wahl sein: z.B. eine einfache abschließbare Schublade mit Einlegefächern für Scheine und Münzen. Diese Form ist nach wie vor erlaubt, allerdings sind Sie dann zur arbeitstäglichen Führung eines Kassenbuchs verpflichtet. Insbesondere müssen Sie jederzeit durch einen Kassensturz die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung nachweisen können.
Das Kassenbuch muss ein in sich geschlossenes Dokument sein. Eine lose Belegsammlung aus handschriftlichen Notizen reicht nicht aus! Bewährt haben sich im Handel erhältliche gebundene Kassenbücher. Bei einem elektronischen Kassenbuchprogramm müssen Sie unbedingt darauf achten, dass Änderungen nachvollziehbar und Löschungen unmöglich sind. Das Finanzamt ist jederzeit berechtigt, im Rahmen einer sog. Kassennachschau Ihre Kasse während des Geschäftsbetriebs unangemeldet zu prüfen. Deshalb müssen Ihre Aufzeichnungen immer aktuell und alle Belege (z.B. Durchschläge von Quittungen) schnell verfügbar sein.