Sehr geehrte Mandantin,
sehr geehrter Mandant,
inzwischen können sich die meisten Personengesellschaften ertragsteuerlich wie eine Kapitalgesellschaft behandeln lassen (sog. Option). Das heißt, dass der Gewinn der Gesellschaft dann nur noch mit 15 % Körperschaftsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag (und Gewerbesteuer) belastet wird. Erst wenn der Gewinn an die Gesellschafter ausgeschüttet wird, fällt noch einmal Einkommensteuer mit dem persönlichen Steuersatz an. Bisher wurde der Gewinn von Personengesellschaften immer direkt bei den Gesellschaftern versteuert - nach deren persönlichem Steuersatz. Nur für die Gewerbesteuer und die Umsatzsteuer war die Personengesellschaft direkt steuerpflichtig.
Die Option muss immer bis zum 30.11. eines Jahres für das Folgejahr beim Bundeszentralamt für Steuern beantragt werden. Ferner ist ein entsprechender Gesellschafterbeschluss erforderlich, üblicherweise mit mind. 75 % der Stimmen. Die Besteuerung des Gewinns auf Ebene der Gesellschaft kann durchaus günstiger sein als die Besteuerung beim Gesellschafter. Allerdings wird rein für steuerliche Zwecke ein Formwechsel durchgeführt, wodurch u.a. gewerbesteuerliche Verlustvorträge der Gesellschaft untergehen.