Sehr geehrte Mandantin,
sehr geehrter Mandant,
die eigene Immobilie am Lieblingsferienort ist ein Traum vieler Menschen. Hat man das Glück, ohnehin in einer Urlaubsregion zu leben, bietet es sich an, ein Zimmer an Saisongäste zu vermieten. In diesem Fall erzielt man steuerpflichtige Einkünfte aus Vermietung und kann die Aufwendungen für die Ferienimmobilie steuerlich geltend machen.
Während die ausschließliche Vermietung einer Ferienimmobilie ohne Weiteres steuerlich anerkannt wird, kann das beliebte Modell, die Ferienwohnung teils selbst zu nutzen und teils zu vermieten, problematisch werden. Hier droht möglicherweise eine Einstufung als sog. Liebhaberei und damit einhergehend die Nichtanerkennung der entsprechenden Aufwendungen. Unter Umständen können sogar Steuernachzahlungen für die Vergangenheit fällig werden.
Liegt die Ferienimmobilie nicht in Deutschland, können sich zudem auch im Ausland steuerliche Fragen ergeben. Welcher Staat etwa die Vermietungseinkünfte oder Veräußerungsgewinne besteuern darf, richtet sich nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den jeweiligen Staaten.