Wechsel von der Pauschalierung zur Regelbesteuerung: Schlechte Nachrichten vom Bundesfinanzhof
Schlechte Nachrichten für alle Landwirte, die von der Pauschalierung zur Regelbesteuerung gewechselt sind oder wechseln wollen: Sie haben keinen konkreten Anspruch auf Vorsteuererstattung für Wirtschaftsgüter, die sie als Pauschalierer angeschafft und als Regelbesteurer veräußert haben. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden. Eine Erstattung ist nur möglich, wenn die Vorsteuer pro Wirtschaftsgut mindestens 1.000 € beträgt. Für Landwirte, die einen Stall gebaut oder einen Traktor gekauft haben, ist diese Hürde kein Problem. Beim Erwerb von Ferkeln, Küken, Kühen etc. dagegen schon, denn sie gelten jeweils als ein Wirtschaftsgut. Und für diese werden bei der Anschaffung weit weniger als 1.000 € Vorsteuer fällig. Für Tierhalter ist das Urteil eine Enttäuschung, zumal das Finanzgericht Niedersachsen bisher kein Problem darin sah, auch bei geringeren Beträgen Vorsteuer abzuziehen (BFH, Urteil vom 12.7.2023, Az.: XI R 14/22). Hinweis: Nach derzeitigem Verhandlungsstand im Vermittlungsausschuss erfolgt keine Änderung des Pauschalsatzes von 9 % (Redaktionsschluss 29.2.2024). Dennoch sollten Unternehmer prüfen, ob noch ein Pauschalierungsvorteil besteht.
Kooperationen: Nicht in die Gewerblichkeit rutschen
Beteiligt sich eine Personengesellschaft mit landwirtschaftlichen Einkünften an einer anderen Personengesellschaft, die gewerbliche Einkünfte erzielt, werden auch die landwirtschaftlichen Einkünfte gewerbliche Einkünfte. Das hat der Bundesfinanzhof nun entschieden. In der Landwirtschaft dürfte der Richterspruch einige Betriebe treffen. So wählen die meisten Landwirte z. B. für eine Tierhaltungskooperation die Form einer Kommanditgesellschaft oder einer GbR. Diese beteiligen sich dann wiederum nicht selten an einer GbR, die gewerbliche Einkünfte generiert zum Beispiel aus einer Solarstromanlage auf dem Dach des Stallgebäudes der Tierhaltungsgesellschaft. Für die sogenannte Abfärbung gelten in der Regel Geringfügigkeitsgrenzen. Beispiel: Sie haben mit Ihrer Tochter eine GbR gegründet und die bewirtschaftet einen landwirtschaftlichen Betrieb. Mit der GbR betreiben Sie auch eine Solaranlage, mit der Sie gewerbliche Einkünfte erzielen. Dann werden Ihre land- und forstwirtschaftlichen Einkünfte erst gewerblich, wenn:
• die Solareinnahmen mehr als 3 % des gesamten Nettoumsatzes ausmachen und
• mehr als 24.500 €/Wirtschaftsjahr betragen. Nur wenn Sie diese Grenzen unterschreiten, werden Ihre land- und forstwirtschaftlichen Einkünfte nicht umqualifiziert. Diese Ausnahmen gelten laut BFH aber nur bei einer Seitwärtsinfektion, also immer dann, wenn ein Betrieb z. B. neben landwirtschaftlichen Einkünften auch gewerbliche Einkünfte generiert. Wenn Ihre landwirtschaftliche Personengesellschaft an einer gewerblichen Personengesellschaft beteiligt ist, sogenannte Aufwärtsinfektion, gibt es diese Grenze nicht. Sobald gewerbliche Einkünfte vorliegen, infizieren diese den ganzen „Konzern“ so die Richter.
Ebay und Airbnb: Das Finanzamt liest mit
Wer Lebensmittel über Ebay verkauft oder z. B. seine Ferienwohnung über Airbnb vermietet, muss sich auf Ärger mit dem Finanzamt einstellen. Denn seit dem 1.2.2024 müssen die Plattformen Ihre Umsätze automatisch an das für Sie zuständige Finanzamt übermitteln. Die Meldepflicht greift allerdings nur, wenn Sie pro Kalenderjahr und Plattform 30 Verkäufe oder Dienstleistungen getätigt und dabei insgesamt mehr als 2.000 € eingenommen haben. Darauf weist das Bayerische Landesamt für Steuern hin. Wichtig: Wird auch nur eine der beiden Grenzen überschritten, müssen die Plattformen das Finanzamt informieren.
Beispiel: Landwirt A verkauft in 32 OnlineAuktionen Schinken im Gesamtwert von 1.500 €. Damit unterschreitet A zwar die Betragsgrenze in Bezug auf den Gesamtbetrag, aber in mindestens 30 Fällen hat ein Warenverkauf stattgefunden. In diesem Fall meldet die Plattform den Umsatz an das Finanzamt von A. Laut Bayerischem Landesamt für Steuern handelt es sich bei den Grenzen (30 Fälle bzw. 2.000 €) nicht um steuerliche Freibeträge oder Freigrenzen. Das zuständige Finanzamt entscheidet anhand der Umstände des Einzelfalls, ob und in welchem Umfang die gemeldeten Umsätze der persönlichen Steuerpflicht des Plattformnutzers unterliegen. Beachten Sie zudem folgendes:
• Wenn Sie Privatvermögen verkaufen und dabei einen Gewinn einstreichen, müssen Sie diesen normalerweise versteuern. Haben Sie den Gegenstand jedoch länger als ein Jahr besessen, entfällt die Steuerpflicht. Mit anderen Worten: Wenn Sie Gegenstände verkaufen, die Sie bereits länger als ein Jahr besitzen, zahlen Sie keine Steuern.
• Erzielen Sie mit Ihren steuerpflichtigen Privatverkäufen nicht mehr als 599 € Gewinn pro Jahr, sind Ihre Einkünfte ebenfalls steuerfrei. Wenn Sie mehr Gewinn machen, müssen Sie den gesamten Betrag versteuern.
• Ist Ihr Umsatz geringer als 22.000 € pro Jahr, gelten Sie als Kleinunternehmer. Sie müssen dann keine Umsatzsteuer abführen. Dazu müssen Sie sich beim Finanzamt als Kleinunternehmer anmelden. Im Gegenzug haben Sie aber auch keinen Anspruch auf Erstattung der Vorsteuer.