Hintergrund
Wird ein Betrieb gegen Versorgungsleistungen auf nahe Angehörige übertragen, kann der Betriebsübernehmer die Versorgungsleistungen nach § 10 Abs. 1a Nr. 2 des Einkommensteuer-
gesetzes (EStG) als Sonderausgaben abziehen, die der Empfänger nach § 22 Nr. 1a EStG versteuern muss.
Sachverhalt
Anlässlich einer Hofübergabe wurde dem Übergeber ein Altenteil in Form eines vorbehaltenen dinglichen Wohnrechts, Taschengeld und die Mitbenutzung von Gegenständen eingeräumt. Den vom Vermögensübernehmer als Sonderausgaben geltend gemachten Nutzungswert der Altenteilerwohnung erkannte das Finanzamt allerdings nicht an, da nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums aus dem Jahr 2010 nur die mit der Nutzungsüberlassung tatsächlich zusammenhängenden Aufwendungen (wie Strom, Heizung, Wasser und Instandhaltungskosten), nicht jedoch der Nutzungswert der Altenteilerwohnung berücksichtigt werden können.
Die hiergegen eingelegte Klage war vor dem Finanzgericht Nürnberg erfolgreich.
Nach Auffassung des Finanzgerichts Nürnberg kann der Fall, dass der Versorgungsberechtigte mit dem ihm gewährten (höheren) Barunterhalt selbst eine Wohnung mietet, für den Bereich des Sonderausgabenabzugs nicht anders behandelt werden als der Fall, in dem sich die Versorgungsleistung aus (niedrigerem) Barunterhalt und unentgeltlicher Wohnungsüberlassung zusammensetzt.
Quelle | FG Nürnberg, Urteil vom 06.02.2025, Az. 4 K 1279/23, Rev. BFH: Az. X R 5/25,
unter www.iww.de, Abruf-Nr. 248474; BMF-Schreiben vom 11.03.2010,
Az. IV C 3 - S 2221/09/10004, Rz. 46