Jahressteuergesetz 2020: Geplante Änderungen bei der Einkommensteuer

Der von der Bundesregierung vorgelegte Entwurf für ein Jahressteuergesetz 2020 enthält vor allem Änderungen bei der Einkommensteuer. Von einem Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens ist Ende 2020 auszugehen. Wichtige Aspekte werden vorgestellt

Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld

Die durch das (Erste) Corona-Steuerhilfegesetz (BGBl I 2020, S. 1385) eingeführte begrenzte und befristete Steuerbefreiung der Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld soll um ein Jahr verlängert werden. 

Beachten Sie | Die Steuerfreiheit gilt damit für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29.2.2020 beginnen und vor dem 1.1.2022 enden.

Verbilligte Vermietung

Die Vermietung einer Wohnung zu Wohnzwecken gilt bereits dann als vollentgeltlich, wenn die Miete mindestens 66 % des ortsüblichen Niveaus beträgt. In diesen Fällen erhalten Vermieter den vollen Werbungskostenabzug. Liegt die Miete darunter, sind die Kosten aufzuteilen.

Merke | Die 66 %-Grenze gilt nur bei der verbilligten Vermietung zu Wohnzwecken. Erfolgt die Überlassung z. B. zu gewerblichen Zwecken, ist bei Vermietung unterhalb der ortsüblich erzielbaren Miete auch nur ein entsprechend anteiliger Werbungskostenabzug möglich.

Nach dem Regierungsentwurf soll die Entgeltlichkeitsgrenze ab 1.1.2021 von 66 % auf 50 % herabgesetzt werden. Beträgt das Entgelt 50 % und mehr, jedoch weniger als 66 % der ortsüblichen Miete, soll (wieder) eine Totalüberschussprognoseprüfung vorzunehmen sein: 

•    Fällt diese Prüfung positiv aus, ist Einkünfteerzielungsabsicht zu unterstellen und der volle Werbungskostenabzug ist möglich.

•    Führt die Prüfung hingegen zu einem negativen Ergebnis, ist von einer Einkünfteerzielungsabsicht nur für den entgeltlich vermieteten
     Teil auszugehen und die Kosten sind aufzuteilen. 

Investitionsabzugsbetrag

Für die künftige (Investitionszeitraum von drei Jahren) Anschaffung oder Herstellung von neuen oder gebrauchten abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens kann nach § 7g Einkommensteuergesetz (EStG) ein Investitionsabzugsbetrag von bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd geltend gemacht werden. Durch den Steuerstundungseffekt soll vor allem die Liquidität kleinerer und mittlerer Betriebe verbessert werden. 

Das Jahressteuergesetz 2020 sieht folgende Verbesserungen vor:

•    Die Höhe des Investitionsabzugsbetrags soll von 40 % auf 50 % angehoben werden.

•    Es soll eine einheitliche, für alle Einkunftsarten geltende Gewinngrenze von 150.000 EUR geben.

•    Zukünftig sollen auch vermietete Wirtschaftsgüter begünstigt sein – und zwar unabhängig von der Dauer der jeweiligen Vermietung.
     Somit wären im Gegensatz zur bisherigen Regelung auch längerfristige Vermietungen für mehr als drei Monate unschädlich. 

Merke | Diese Neuregelungen sollen für Investitionsabzugsbeträge gelten, die in nach dem 31.12.2019 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden.

So viel zu den positiven Änderungen. Denn der Regierungsentwurf enthält auch zwei einschränkende Punkte:

•    Es sollen nachträglich beantragte Investitionsabzugsbeträge unzulässig sein, die nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der erstmaligen Steuerfestsetzung oder der erstmaligen gesonderten Feststellung, also nach Ablauf der Einspruchsfrist von einem Monat, in Anspruch genommen wurden.

•    Nach einem Beschluss des Bundesfinanzhofs (15.11.2017, Az. VI R 44/16) kann ein im Gesamthandsbereich einer Personengesellschaft beanspruchter Investitionsabzugsbetrag für Investitionen eines Gesellschafters im Sonderbetriebsvermögen verwendet werden. Diese „Gestaltung“ soll nun ausgehebelt  werden, indem die Hinzurechnung von Investitionsabzugsbeträgen nur in dem Vermögensbereich zulässig ist, in dem der Abzug erfolgt ist. 

Gehaltsextras

Steuerfreie oder pauschalversteuerte Gehaltsextras müssen in vielen Fällen (z. B. Kindergartenzuschuss) zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. In drei Urteilen hatte der Bundesfinanzhof (1.8.2019, Az. VI R 32/18, Az. VI R 21/17, Az. VI R 40/17) dieses Kriterium zugunsten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern neu definiert. So ist beispielsweise ein arbeitsvertraglich vereinbarter Lohnformenwechsel nicht schädlich für die Begünstigung.

Nun soll dieser Rechtsprechung der Boden entzogen werden: 

§ 8 Abs. 4 EStG-Entwurf
Im Sinne dieses Gesetzes werden Leistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung eines Dritten (Sachbezüge oder Zuschüsse) für eine Beschäftigung nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht, wenn 
1.    die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
2.    der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt, 
3.    die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und 
4.    bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.