Die Frage der Vereinbarkeit des Aufteilungsgebots mit EU-Recht ist jedoch im Hinblick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs umstritten. Hiernach könnte der Mehrwertsteuersatz der Hauptleistung – der Vermietung – auch für die Nebenleistung – Frühstück – gelten, zumindest dann, wenn es sich um eine einheitliche Leistung handelt.
Neben weiteren anhängigen Verfahren hat der Bundesfinanzhof nun auch bei der vorliegenden Konstellation – Frühstückspension mit Pauschalangebot – Gelegenheit, die Frage der Anwendbarkeit des Aufteilungsgebots zu klären.
Quelle | FG Hessen, Urteil vom 16.9.2020, Az. 1 K 772/19, Rev. BFH Az. XI R 7/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 224786; EuGH-Urteil vom 18.1.2018, Rs. C-463/16, Stadion Amsterdam