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05/2014

Aufwendungen und Erträge in Land- und Forstwirtschaft

Die wichtigsten steuerlichen Fragen in Zusammenhang mit der Jagdausübung eines Land- und Forstwirts stellen die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen sowie die umsatzsteuerliche Behandlung der Einnahmen dar. Darüber hinaus lohnt es sich, über die bilanzielle Behandlung des Rechts„Eigenjagd“ nachzudenken.

Für die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für die Jagd ist entscheidend, ob sie im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebes ausgeübt werden. Ist das der Fall, sind sowohl Einnahmen als auch Aufwendungen als Betriebseinnahmen oder Betriebsausgaben in der Gewinnermittlung des Landwirts zu erfassen. Besteht dieser Zusammenhang nicht, ist die gesamte Jagd der privaten Lebensführung zuzuordnen beziehungsweise bildet einen Gewerbebetrieb.

Selbstnutzung einer Eigenjagd und Ertragsteuern

Zwischen der Bodenproduktion und der Jagdausübung bestehen unmittelbare wirtschaftliche Zusammenhänge. Ohne Jagdausübung ist eine ordnungsgemäße Land- und Forstwirtschaft nicht möglich, da durch die Jagd übermäßige Verbissschäden an forstwirtschaftlichen Kulturen, Schälschäden an Bäumen oder durch Schwarzwild verursachte Substanzschäden an landwirtschaftlich genutzten Grundstücken sowie Bewuchs- und Fruchtschäden an den Früchten verhindert werden. Mit dem Jagdrecht ist wiederum die Pflicht zur Hege verbunden. Die Hege hat einerseits die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen zum Ziel, ist andererseits jedoch so zu handhaben, dass Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung durch Wildschäden möglichst vermieden werden. Von diesem wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen dem Betrieb einer Land- und Forstwirtschaft einerseits und der Jagd andererseits geht auch das Steuerrecht aus. Da die Selbstnutzung einer Eigenjagd damit immer den selbst bewirtschafteten Flächen eines Landwirts dient, ist sie seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zuzuordnen. 

Als Folge davon sind alle Einnahmen und Ausgaben, die mit der Jagd zusammenhängen, betrieblich zu erfassen. Zu den Betriebsausgaben gehören insbesondere Gebühren für den Jagdschein, die Jagdhaftpflichtversicherung, Jagdsteuer, Beitrag zur Berufsgenossenschaft, Jagdpacht, der Jagdhund (einschließlich Tierarzt- und Futterkosten), Schutzkleidung, Aufwendungen für Reviereinrichtungen (zum Beispiel Hochsitze und Fallen), Abschreibung für und Unterhaltung von Waffen und Ferngläsern sowie Kosten der Hege (zum Beispiel Wildfütterung) und Personalkosten für die Anstellung ständiger Arbeitskräfte (zum Beispiel Jäger), aber auch kurzfristig Beschäftigter unter anderem im Rahmen von Treibjagden. Zu den Betriebseinnahmen gehören die Erlöse aus der Vermarktung desWildes sowie Einnahmen aus der Vergabe von Jagderlaubnisscheinen. Zu den Erlösen gehört auch der Gegenwert des vom Land- und Forstwirt selbst verbrauchten Wildes (Privatentnahmen).

Auch wenn die Jagd für sich betrachtet dauerhaft zu Verlusten führt, stellt die Ausübung im Rahmen einer Eigenjagd keine Liebhaberei dar. Sie dient immer der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der land- und forstwirtschaftlichen Flächen.

Eigenjagd plus gepachtete Flächen

Bei Betriebsprüfungen kommt es regelmäßig zu Diskussionen, wenn der Land- und Forstwirt zu seinem Eigenjagdbezirk weitere Jagdflächen von der angrenzenden Jagdgenossenschaft oder angrenzende Eigenjagdbezirke hinzupachtet. Für folgende Sachverhalte sieht der Bundesfinanzhof einen Zusammenhang mit dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als gegeben an:

● Die dazugepachteten Flächen werden aufgrund einer behördlichen Anordnung dem Eigenjagdbezirk zugeschlagen. Das ist regelmäßig bei sogenannten Enklaven der Fall.

● Die Zupachtung ist für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes erforderlich. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn eine Bejagung der Flächen aufgrund der natürlichen Grenzen (Verkehrswege, Wasserstraßen) nur durch den angrenzenden Eigenjagdbesitzer erfolgen kann und ohne eine Bejagung ordnungsgemäße Land- und Forstwirtschaft wegen der drohenden Wildschäden nicht möglich ist. 

● Die dazugepachteten Jagdflächen werden vom Landwirt überwiegend selbst bewirtschaftet. Das kann zum einen der Fall sein, wenn landwirtschaftliche Flächen zur Bewirtschaftung zu gepachtet werden, aber auch, wenn sich der zugepachtete Jagdbezirk auf Flächen erstreckt, die im Eigentum des Landund Forstwirts stehen, aufgrund mangelnder Arrondierung jedoch nicht Teil seines Eigenjagdbezirkes sind.

Pachtet ein Pächter einen landwirtschaftlichen Betrieb einschließlich der Eigenjagd, ist auch bei dem Pächter ein Zusammenhang der Jagd mit dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gegeben. Eine solche Konstellation ergibt sich häufig bei der Verpachtung von Domänen. Verpachtet hingegen der Eigentümer seinen landwirtschaftlichen Betrieb und behält sich die Eigenjagd zurück, löst sich dadurch der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen der Ausübung des Jagdrechtes und dem landwirtschaftlichen Betrieb. Als Folge daraus sind Einnahmen und Ausgaben der Jagd der privaten Lebenshaltung zuzuordnen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn ein Landwirt seinen Betrieb an seinen Sohn oder seine Tochter verpachtet und sich das Jagdrecht im Eigenjagdbezirk zurückbehält. Sinnvoll wäre in diesem Fall, den landwirtschaftlichen Betrieb einschließlich des Jagdrechtes zu verpachten und den Verpächter mit der Bejagung des Eigenjagdbezirkes zu beauftragen. Auf diese Weise wird der Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Betrieb erhalten, und die Kosten der Jagd können als Betriebsausgabe erfasst werden.

Verpachtung des Eigenjagdbezirkes

Bei der Verpachtung des Eigenjagdbezirkes – ohne gleichzeitige Verpachtung der landwirtschaftlichen Flächen – steht selten die Einnahmeerzielung im Vordergrund. Vielmehr liegt der Grund einer solchen Verpachtung meist darin, dass der Land- und Forstwirt persönlich oder aufgrund der Größe seines Besitzes nicht in der Lage ist, den gesetzlichen Verpflichtungen gemäß BjagdG nachzukommen. Die Verpachtung dient daher – aus welchen Gründen sie auch immer erfolgt – in erster Linie dem landwirtschaftlichen Betrieb, weil auf diese Weise die mit dem Eigentum verbundenen Pflichten erfüllt werden und Schaden im Rahmen der landwirtschaftlichen Urproduktion vermieden wird. Die Erträge und Aufwendungen, die in Zusammenhang mit der Verpachtung des Eigenjagdbezirkes anfallen, sind damit dem landwirtschaftlichen Betrieb zuzuordnen.

Gemeinschaftlicher Jagdbezirk und Ertragsteuern

Dass eine Jagdgenossenschaft die Jagd durch angestellte Jäger selbst betreibt, kommt eher selten vor. Normalerweise verpachtet sie den Jagdbezirk und kehrt die Pachteinnahmen als Zahlungen für die jagdliche Nutzung an die Landeigentümer aus. Diese führen zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, soweit sich die Flächen im Betriebsvermögen befinden. Liegt hingegen Privatvermögen vor, sind die Zahlungen den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zuzuordnen.

Verpachtet die Jagdgenossenschaft den gemeinschaftlichen Jagdbezirk an einen oder mehrere Mitglieder der Jagdgenossenschaft, die gleichzeitig Land- und Forstwirte sind, ist wiederum zu prüfen, ob ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Jagd und landwirtschaftlichem Betrieb besteht. Bei der Beurteilung kommt es darauf an, ob die jeweils vom Jagdpächter genutzten Flächen auch überwiegend landund forstwirtschaftlich von ihm selbst genutzt werden.

Beispiel: Ein Landwirt pachtet von der Jagdgenossenschaft ein Revier mit einer Größe von 280 ha. Hiervon bewirtschaftet er selbst im Rahmen seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes 80 ha Eigentumsfläche und 75 ha Pachtfläche. Da er mehr als die Hälfte des Jagdreviers selbst bewirtschaftet, betreibt er die Jagd im Zusammenhang mit seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Er kann also die Jagdaufwendungen als Betriebsausgaben geltend machen. Es kommt auch vor, dass mehrere Landwirte, die selbst der Jagdgenossenschaft angehören, die Jagd gemeinsam pachten. Betreiben sie die Jagd dann als Jagdgemeinschaft zusammen, so besteht kein Zusammenhang mehr mit den Betrieben der einzelnen Landwirte. In diesem Fall könnten die Landwirte untereinander die Aufteilung des Reviers in der Weise vereinbaren, dass auf jedes Mitglied zur Jagdausübung überwiegend die selbst bewirtschafteten landwirtschaftlichen Flächen entfallen. Damit ist dann der Zusammenhang mit dem Betrieb wiederhergestellt.

Beispiel: Drei Landwirte I, II und III pachten gemeinsam ein Jagdrevier mit einer Größe von 760 ha. Sie teilen dieses Revier durch interne schriftliche Vereinbarung wie in der Tabelle beschrieben auf.

Landwirte I, II und III bewirtschaften jeweils mehr als die Hälfte ihrer Jagdfläche selbst im Rahmen ihrer landwirtschaftlichen Betriebe, sodass ein Zusammenhang der Jagd mit ihrem landwirtschaftlichen Betrieb besteht.

Jagdausübung als Gewerbebetrieb

Wird eine Jagd nicht im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes ausgeübt und übersteigen – was üblicherweise allerdings nicht der Fall ist – die Einnahmen die Ausgaben, liegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor.

Eigenjagd in der Bilanz

Das Eigenjagdrecht ist zivilrechtlich Bestandteil des Grundes und Bodens. Es ist damit für Zwecke der Grunderwerbsteuer nicht gesondert zu bewerten. In der Bilanz hingegen ist das Eigenjagdrecht als immaterielles Wirtschaftsgut vom Grund und Boden getrennt auszuweisen, soweit es entgeltlich erworben wurde. Dieser gesonderte Ausweis des Eigenjagdrechtes hat zunächst einmal keine steuerliche Auswirkung, da es – wie auch Grund und Boden oder stehendes Holz – nicht abnutzbar ist, also nicht abgeschrieben wird. Wird allerdings Grund und Boden einschließlich des Eigenjagdrechtes verkauft, ist zu beachten, dass die Vergünstigungen des § 6b Einkommensteuergesetz (EStG) (Übertragung stiller Reserven auf Reinvestitionen) nicht auf den Gewinn aus der Veräußerung des Eigenjagdrechtes angewendet werden können. Andersherum kann eine bestehende 6b-Rücklage bei Zukauf eines Grundstückes nicht auf den Teil übertragen werden, der auf ein Eigenjagdrecht entfällt. Bei der Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für eine landwirtschaftliche Fläche auf Grund und Boden, Jagdrecht und gegebenenfalls stehendes Holz ist grundsätzlich von den Teilwerten auszugehen. Der Anteil des Eigenjagdrechtes kann dabei mit der mit Faktor 25 kapitalisierten Jagdpacht bewertet werden.

Eigenjagd und Umsatzsteuer

Betreibt ein Landwirt eine Eigenjagd im Rahmen seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, sind auf die aus dem Wildverkauf erzielten Umsätze die Regelungen des § 24 Umsatzsteuergesetz (UStG) anzuwenden. Das bedeutet, dass bei Anwendung der Pauschalierung 10,7 % Umsatzsteuer (USt) und bei Anwendung der Regelbesteuerung (Option) 7 % USt auszuweisen sind. Wird hingegen die Eigenjagd verpachtet, unterliegt die Pacht nicht mehr der Pauschalierung. Sie ist auch nicht – wie die Verpachtung von Grund und Boden – umsatzsteuerfrei, sondern unterliegt als Verpachtung eines Rechtes dem Regel steuersatz von 19 %. Dasselbe gilt für die Ausgabe von entgeltlichen Jagderlaubnisscheinen und die Vergabe von entgeltlichen Einzelabschüssen. Werden allerdings landwirtschaftliche Flächen einschließlich der Eigenjagd verpachtet, steht die Grundstücksverpachtung im Vordergrund, und der Umsatz ist insgesamt umsatzsteuerfrei.

Gemeinschaftlicher Jagdbezirk und Umsatzsteuer

Die langfristige Verpachtung eines Jagdrechtes eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks durch eine Jagdgenossenschaft unterliegt als Vermögensverwaltung nicht der Umsatzsteuer. Auch die Ausschüttungen der Jagdgenossenschaft an ihre Mitglieder lösen keine Umsatzsteuer aus.

Rund um die Wildschäden

gen vom Pächter eine Wildschadenverhütungspauschale und/oder eine Wildschadenpauschale vereinbart. Die Wildschadenverhütungspauschale zahlt der Jagdpächter an den Eigentümer für Maßnahmen des Eigentümers, Wildschäden zu verhindern. Diese Wildschadenverhütungspauschale ist umsatzsteuerpflichtig und unterliegt – wie die Jagdpacht – der Regelbesteuerung (19 %). Eine Wildschadenpauschale hingegen wird umsatzsteuerlich als echter Schadenersatz behandelt, unterliegt also nicht der Umsatzsteuer.Dasselbe gilt für Zahlungen, mit denen ein konkreter Wildschaden entschädigt wird.

Fazit:

Werden die Flächen, auf denen die Jagd ausgeübt wird, überwiegend vom Land- und Forstwirt selbst bewirtschaftet, ist die Jagd dem landwirtschaftlichen Betrieb zuzuordnen. Damit sind Einnahmen und Aufwendungen der Jagd als Betriebseinnahmen oder -ausgaben im landwirtschaftlichen Betrieb zu erfassen. Umsatzsteuerlich sind in diesem Fall die Regelungen des § 24 UStG anzuwenden (Pauschalierung beziehungsweise Option zur Regelbesteuerung). Bei Anschaffung oder Veräußerung von landwirtschaftlichen Flächen mit Eigenjagdrecht ist dieses als immaterielles Wirtschaftsgut gesondert zu bewerten.

Autorin Kirsten Hettenhausen
wetreu LBB

Bauernblatt 08/2014
Format: PDF
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