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05/2016

Der Fiskus lässt mit sich reden

Steuernachzahlungen kommen immer zur Unzeit. Fehlt es an Liquidität bleibt Ihnen nur, eine Steuerstundung oder Ratenzahlung mit dem Finanzamt zu vereinbaren. Ob diesem Antrag stattgegeben wird, liegt aber im Ermessen des Finanzbeamten. Stefan Heins zeigt, worauf es ankommt.

Die Erzeugerpreise befinden sich auf einem Tiefpunkt. Vielen Veredelungsbetrieben steht das Wasser bis zum Hals. Und nun flattern einigen Milchviehbetrieben Steuernachforderungen für die Kalenderjahre 2013, 2014 und 2015 ins Haus. Das kann gerade in der aktuellen Situation niemand gebrauchen, denn vielfach ist die Liquiditätsreserve auf den Betrieben nicht mehr ausreichend, um allen steuerlichen Verpflichtungen nachkommen zu können. Sie können diese Steuernachzahlung aber stunden bzw. herabsetzen.

Der Einkommensteuerbescheid ist eindeutig: Die Abschlusszahlung (Nachzahlung) ist einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig. Zu diesem Zeitpunkt kommt es aufgrund der fehlenden Liquidität nicht selten vor, dass der Landwirt nicht in der Lage ist, seinen steuerlichen Verpflichtungen nachzukommen. Wird nichts unternommen, droht schlimmstenfalls das Vollstreckungsverfahren. In jedem Fall fallen Säumniszuschläge in Höhe von 1% für jeden angefangenen Monat an, den die Steuern zu spät gezahlt werden. Letztlich ist das Finanzamt kein Gläubiger dritter Klasse und verpflichtet, die festgesetzten Steuern und Abgaben bei allen Bürgern gleichmäßig zu erheben.

Beispiel. In der nebenstehenden Übersicht haben wir beispielhaft eine für einen Milchviehbetrieb typische Einkommensentwicklung abgebildet, die das Problem deutlich macht. Während im Veranlagungszeitraum 2013 und 2014 aufgrund der vergangenen Wirtschaftsjahre hohe Gewinne versteuert werden mussten, haben sich die Einkünfte in den Jahren 2015 und erwartungsgemäß 2016 erheblich reduziert.

Wurde die Einkommensteuererklärung 2013 (letztmöglicher Abgabezeitpunkt war der 31. Mai 2015, mit Fristverlängerung gegebenenfalls noch später) erst im Kalenderjahr 2015 eingereicht, wird das Problem besonders deutlich:

•Die im Kalenderjahr 2015 eingereichte Einkommensteuererklärung für 2013 führt dann dazu, dass in Folge des Steuerbescheides die Nachzahlung für 2013 im Kalenderjahr 2015 fällig wird. 

•Die Vorauszahlungen für 2014, sofern diese noch nicht angepasst worden sind, werden in der Regel nachträglich durch das Finanzamt auf Basis des Steuerbescheides 2013 erhöht. 

•Gleichzeitig werden für 2015 und 2016 Vorauszahlungen auf Grundlage des Steuerbescheides 2013 festgesetzt.

Die verspätete Abgabe der Einkommensteuererklärung verschärft also die Situation zusätzlich und die kumulierten Steuerzahlungen wirken mit voller Wucht während der Liquiditätskrise. Sinnvoll wäre es gewesen, wenn die Steuererklärung 2013 zeitnah abgegeben worden wäre oder ein Antrag auf Heraufsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen gestellt worden wäre. Letzteres setzt aber eine Steuerplanung voraus.

Steuerschulden und kein Geld – Was tun?

Diese Situation kennt sicherlich auch der ein oder andere Landwirt. Die Mahnung des Finanzamtes flattert ins Haus, der Kontostand reicht aber nicht annähernd aus, um die Steuernachzahlung zu begleichen. Was also tun, damit das Finanzamt nicht das Konto pfändet und in Kürze der Vollziehungsbeamte der Vollstreckungsstelle vor der Tür steht? Wie kann man die Fälligkeit hinausschieben? Sie können einen Antrag auf Steuerstundung beim Finanzamt stellen. Denn die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint (§ 222 AO). Aus der Formulierung »können« ist abzuleiten, dass es sich um eine Ermessensvorschrift handelt. Es liegt im sachgerechten und billigen Ermessen des Finanzbeamten, dem Stundungsantrag des Steuerpflichtigen ganz oder teilweise stattzugeben oder ihn abzulehnen. Während der Stundung kann der Fiskus keine Säumniszuschläge wegen verspäteter Zahlung erheben und auch keine Vollstreckungsmaßnahmen treffen. Hinweis: Eine Stundung kann nicht für Umsatzsteuer und Lohnsteuer gewährt werden, denn diese Steuern werden nur treuhänderisch verwaltet und müssen direkt abgeführt werden.

Für die Gewährung einer Stundung muss eine erhebliche Härte beim Steuerpflichtigen vorliegen.

Diese kann sich aus persönlichen oder sachlichen Gründen ergeben. Die Stundung aus persönlichen Gründen wird zumeist zur Überbrückung einer vorübergehenden finanziellen Notlage gewährt (Stundungsbedürftigkeit). Dies ist z.B. gegeben, wenn der Steuerzahler durch die pünktliche Entrichtung der Steuern in ernsthafte Zahlungsschwierigkeiten käme. Die Notlage muss der Steuerzahler mit entsprechenden Belegen nachweisen. Dabei darf der Steuerschuldner die finanzielle Notlage aber nicht selbst schuldhaft herbeigeführt haben (Stundungswürdigkeit). Nur wenn Stundungsbedürftigkeit und Stundungswürdigkeit gleichzeitig vorliegen, kommt eine Stundung aus persönlichen Gründen in Betracht.

Im Hinblick auf Steuerzahlungen für vergangene hohe Gewinne scheitert es häufig an dem Merkmal der vorliegenden Stundungswürdigkeit, denn das Finanzamt entgegnet entsprechenden Anträgen in der Regel, dass der Steuerpflichtige hätte Vorsorge treffen müssen und eine Steuerrücklage hätte tätigen können. Denn jeder sachverständige Bürger weiß, dass hohe Gewinne irgendwann zu Steuerzahlungen führen.

Einen Stundungsantrag damit zu begründen »die eingeräumten Kontokorrentlinien sind ausgeschöpft und unsere Hausbank ist zur Gewährung weiterer Kreditmittel nicht bereit«, zieht ebenfalls nicht. Auch die Drohung »wenn ihr nicht stundet, gehe ich in Insolvenz und ihr bekommt gar nichts« geht ins Leere und ist ohne jegliche Aussicht auf Erfolg. Stundungsbedürftigkeit ist mit umfangreichen Unterlagen, wie aktuellen Geldrückberichten, aktuellen Saldennachweisen, einer Negativbescheinigung der Hausbank (Dokument von der Hausbank, aus dem sich ergibt, dass die Hausbank jegliche Kreditanträge ablehnen wird), nachzuweisen.

Ein weiterer und wichtiger sogenannter sachlicher Stundungsgrund ist gegeben, wenn die fällige Steuer mit zu erwartenden Gegenansprüchen verrechnet werden kann. Dies wird auch als Verrechnungsstundung bezeichnet. Eine solche Stundungsmöglichkeit ist gegeben, wenn zwei Steuererklärungen abgegeben werden und sich aus einer Erklärung eine Erstattung und aus der anderen eine Nachzahlung ergibt.

Die Steuerstundung ist jedoch nicht kostenlos. Das Finanzamt verlangt Stundungszinsen von 0,5% für jeden Monat, in dem die Zahlung der Steuerschuld unterbleibt. Wer auf die Zahlungsaufforderung des Finanzamtes einfach nicht reagiert, riskiert Säumniszuschläge von 1% pro Monat. So lohnt es sich auf jeden Fall einen Stundungsantrag beim Finanzamt zu stellen, sofern er denn begründet ist und mit entsprechenden Nachweisen belegt werden kann.

Antrag auf Ratenzahlung beim Finanzamt? Auch die Steuerzahlung in Form von Raten ist eine Steuerstundung. Es kann daher sinnvoll sein, gleich im Stundungsantrag eine Ratenzahlung zu beantragen. Das Finanzamt wird von der Tendenz her einem Stundungsantrag eher stattgeben, wenn der Steuerzahler selbst einen Vorschlag zur Ratenzahlung macht. Hinsichtlich der Verzinsung gelten für die Ratenzahlung dieselben Zinsen wie für die Stundung. Auch bei der Ratenzahlung werden 0,5% Zinsen pro rückständigen Monat erhoben.

Darlehensaufnahme? Reicht die betriebliche und private Liquidität nicht aus, ist zu prüfen, ob die Steuernachzahlung mittels Darlehensaufnahme finanziert werden kann. Mit der Bank kann eine angepasste Tilgungsstrategie vereinbart werden. Man ist nicht auf die kurzfristigen Tilgungsforderungen im Zusammenhang mit Ratenzahlungsvereinbarungen des Finanzamtes angewiesen.

Des Weiteren sind Bankdarlehen in der Regel auch zinsgünstiger als »Kredite« aus gestundeten Steuern beim Finanzamt. Denn während das Finanzamt jährlich 6% Zinsen (0,5% pro Monat) berechnet, dürfte bei der Bank ein günstigerer Finanzierungszins zu erreichen sein. Allerdings ist zu beachten, dass die Darlehenszinsen zur Refinanzierung von Steuerzahlungen nicht als Betriebsausgaben abziehbar sind. Aus diesem Grund sollte man natürlich vorrangig Investitionen fremdfinanzieren, um vorhandene Liquiditätsreserven für Steuerzahlungen nutzen zu können.

Planung der Steuerzahlungen als vorbeugende Maßnahme. In der Konstellation unseres Beispiels wäre es richtig gewesen, die Steuervorauszahlungen aufgrund einer aktuellen Steuerplanung anzupassen. Denn das Finanzamt verlangt auf die Einkommensteuer unterjährig Vorauszahlungen, die bekanntermaßen zum 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember zu entrichten sind. Die Vorauszahlungen sollen die Einkommensteuer vorwegnehmen, die für den laufenden Veranlagungszeitraum voraussichtlich geschuldet wird. Die Höhe der Vorauszahlungen bemisst sich daher grundsätzlich nach der Einkommensteuer, die sich bei der letzten Steuerveranlagung ergeben hat. Hinzu kommen Vorauszahlungen für Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Diese Vorgehensweise unterstellt, dass die Einkommensteuer des laufenden Jahres der Einkommensteuer des vorangegangenen Jahres entspricht. Dies ist oftmals der Fall, aber nicht in der gegenwärtigen Situation. Bei stark rückläufigen Gewinnen geht das eben genannte Prinzip nicht auf. Aus diesem Grunde sind eigene Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die zu erwartende Steuerschuld auf Grundlage der aktuellen Einkünfte zu stellen.

Der Steuerpflichtige kann Herabsetzung von Vorauszahlungen beantragen, wenn er eine niedrigere Jahressteuer glaubhaft macht. Das Glaubhaftmachen von niedrigeren Jahressteuern vollzieht sich in der Regel anhand von Geldrückberichten, voraussichtlichen Gewinnermittlungen, Gewinnvorausschauen, Liquiditätsplänen und daraus abgeleiteten Gewinnen. Es ist also ein wenig Arbeit erforderlich, die sich aber lohnt, wenn es gelingt, die laufenden Steuervorauszahlungen an die voraussichtliche Steuerschuld anzupassen.

Autor Stefan Heins
wetreu LBB

DLG_Mitteilung 05/2016
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