Das Bundesfinanzministerium teilte in seinem Antwortschreiben mit, dass die unverdichteten Kontennachweise Folgendes umfassen:
• die Kontonummer,
• die Kontenbezeichnung,
• den Kontensaldo und
• die dazugehörige Position der E-Bilanz aller Sachkonten.
Beachten Sie | Konten der Nebenbücher, wie Personenkonten, sind nicht einzubeziehen.
Zudem soll eine Definition des Begriffs „unverdichtete Kontennachweise“ in das Schreiben zur Veröffentlichung der Taxonomie 6.9 aufgenommen werden. Das Schreiben soll voraussichtlich im Juni 2025 veröffentlicht werden.
Quelle | DStV vom 4.2.2025: „DStV-Erfolg: BMF kündigt Klarstellung bei der E-Bilanz an!“, unter www.iww.de/s12559.